BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2273/06 -
des Herrn A...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 19. März 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2
Nr. 2 StGB auf Fälle des unvorsätzlichen Entfernens vom
Unfallort gegen das strafrechtliche Analogieverbot
(Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.
2
1. Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ihm die
Fahrerlaubnis für die Dauer von noch neun Monaten entzogen.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw
beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt
Rollsplitt aufgewirbelt hatte, wodurch an dem überholten
Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Der
Geschädigte folgte dem Beschwerdeführer, bis dieser auf das
Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, wo
er ihn auf den Unfall aufmerksam machte. Der Beschwerdeführer
bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem
Geschädigten die Feststellung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1
StGB vorgesehenen Angaben zu ermöglichen. Da dem
Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das
schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach
Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung gemäß
§ 142 Abs. 1 StGB aus. Da das unvorsätzliche
Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten
Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die
erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht
habe, sah das Amtsgericht aber die Tatbestandsalternative des
§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an.
3
2. Mit seiner Sprungrevision wandte sich der
Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung, die gegen das
strafrechtliche Analogieverbot verstoße. Das
Oberlandesgericht verwarf die Revision, dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft folgend, als offensichtlich
unbegründet.
4
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts und
den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG und des
strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG).
Er trägt vor, das Amtsgericht habe die Verurteilung auf eine
das Analogieverbot verletzende Gleichsetzung des
unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort mit dem berechtigten
oder entschuldigten Entfernen gestützt.
5
Dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium der Justiz
wurde Gelegenheit gegeben, zu der Verfassungsbeschwerde
Stellung zu nehmen.
6
1. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
7
2. Das Bundesministerium der Justiz erachtet
die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Die Einbeziehung
des nicht-vorsätzlichen Sichentfernens vom Unfallort in den
Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB verstoße nicht
gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Der mögliche Wortlaut der
Strafnorm lasse eine solche Auslegung zu, da die Begriffe
"berechtigt" und "entschuldigt" in der Strafrechtsordnung und
im allgemeinen Sprachgebrauch uneinheitlich und in einem
weiten Sinne verwendet würden. Dass mit den Begriffen nur auf
anerkannte Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe Bezug
genommen werde, könne nicht gefolgert werden. Diese Auslegung
werde durch gesetzeshistorische Gesichtspunkte und den Sinn
und Zweck der Strafnorm, die die Durchsetzung der durch den
Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ermöglichen
solle, gestützt.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die Reichweite des strafrechtlichen
Analogieverbots ist bereits Gegenstand
bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl.
BVerfGE 92, 1 m.w.N.). Danach ist die
zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet.
9
Die Rechtsanwendung des Amtsgerichts verstößt
gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. September 2006 setzt
diese Grundrechtsverletzung fort.
10
1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 92, 1
m.w.N.) enthält die Regelung des
Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein Rückwirkungsverbot für
Strafvorschriften. Sie verpflichtet den Gesetzgeber auch, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben,
dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände
sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung
ermitteln lassen. Diese Verpflichtung soll einerseits
sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können,
welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie
soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über
strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht
erst nachträglich von der vollziehenden oder der
rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Das schließt allerdings
nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem
Maß der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im
Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der
Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist
es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen
unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob
ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt
oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muß der Normadressat aber
anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein
Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise
wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar.
11
Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger
oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Ausgeschlossen
ist danach jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer
gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der
Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der
Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes
Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die
äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da
Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der
Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist
die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.
12
Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob
und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen
Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den
Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist
es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Würde erst
eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift
hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhaltens
führen, so müssen die Gerichte zum Freispruch gelangen. Dies
gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots
besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich
eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich
strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten.
Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die
Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue
Regelung schließen will.
13
2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen die
angegriffenen Entscheidungen Art. 103 Abs. 2 GG.
14
a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit
langem umstritten, ob das unvorsätzliche Entfernen vom
Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im
Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen sei und
also eine nachträgliche Pflicht zur Ermöglichung der
erforderlichen Feststellungen begründe.
15
aa) Nach mehreren divergierenden
obergerichtlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof in
seinem Beschluss vom 30. August 1978 (BGHSt 28,
129 ff. = NJW 1979, S. 434 f.) diese Gleichsetzung
bejaht. Die Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" seien
nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern fänden in
der Rechtssprache und ihrem natürlichen Wortsinn entsprechend
auch Anwendung auf tatbestandsmäßig nicht vorsätzliche
Verhaltensweisen. Die zu § 142 StGB a.F. ergangene
Rechtsprechung (vgl. BGHSt 14, 89 ; 18, 114
) habe zudem ausdrücklich den Fall einer erst
späteren Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung
als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten"
Weiterfahrt bezeichnet; diese Rechtsprechung habe der
Gesetzgeber mit der Neufassung des § 142 StGB durch das
13. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigen wollen (vgl.
BTDrucks 7/2434, S. 4). Für die Erfassung möglichst aller
Fälle des "erlaubten" Entfernens vom Unfallort durch die
Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB spreche zudem die
ratio legis des Straftatbestands, die zivilrechtlichen
Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander zu sichern.
Eine Bestrafung setze allerdings voraus, dass zwischen der
nachträglichen Kenntniserlangung und dem Unfallgeschehen noch
ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem letzteren
bestehe.
16
bb) Im Schrifttum ist diese Auslegung
überwiegend auf Ablehnung gestoßen (vgl. Berz, Jura 1979, S.
125 ff.; Beulke, NJW 1979, S. 400 ff.; Rudolphi, JR
1979, S. 210 ff.; Dornseifer, JZ 1980, S. 299
; Römer, MDR 1980, S. 89 ff.;
Eisenberg, Jura 1983, S. 267 ff.; Loos/Schwerdtfeger,
DAR 1983, S. 209 ; Bernsmann, NZV 1989, S.
49 ; Lackner, in: Festschrift zur Juristischen
Fakultät der 600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität
Heidelberg, 1986, S. 37 ; a.A. Franke, JuS 1978,
S. 456 ff.; Janiszewski, JR 1978, S. 116 f.;
Volk, DAR 1982, S. 81 ; Küper, in:
Festschrift der Juristischen Fakultät zur 600-Jahr-Feier der
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 1986, S. 451
; wohl auch Haubrich, DAR 1981, S. 211
). Die neuere Kommentarliteratur spricht sich
einhellig gegen die Rechtsanwendung der Rechtsprechung aus
(vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 142 Rn.
52; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 27.
Aufl. 2006, § 142 Rn. 55; Zopfs, in: Münchener Kommentar
zum StGB, Band 2/2, 2005, § 142 Rn. 105; Kühl, StGB, 25.
Aufl. 2004, § 142 Rn. 25; differenzierend Geppert, in:
Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., Stand: Dezember 2001,
§ 142 Rn. 136).
17
Neben dem Argument unzulässiger
Analogiebildung wird gegen die Auslegung der Rechtsprechung
eingewendet, sie führe dazu, dass die Sekundärpflichten nach
§ 142 Abs. 2 StGB weiter reichten als die
Primärpflichten nach § 142 Abs. 1 StGB, aus denen sie
hergeleitet seien. Wer sich ohne Kenntnis des Unfalls vom
Unfallort entferne, müsse sich später zu seiner
Unfallbeteiligung allein auf Grundlage der Darstellung
anderer Verkehrsteilnehmer bekennen (vgl. Dornseifer, a.a.O.,
S. 302). Wer sich hingegen gerechtfertigt oder entschuldigt
vom Unfallort entferne, verstoße bewusst gegen die
Verbotsnorm und könne auch die Gründe dafür darlegen, weshalb
ihm - anders als dem sich unvorsätzlich Entfernenden - eine
die Selbstbelastungsfreiheit einschränkende
Mitwirkungspflicht auferlegt werden könne (vgl. Beulke,
a.a.O., S. 403; Loos/Schwerdtfeger, a.a.O., S. 213 f.).
Die Begrenzung der Strafbarkeit durch einen erforderlichen
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem
Unfallgeschehen lasse sich zudem dogmatisch nicht
rechtfertigen, sondern beruhe auf Billigkeitserwägungen und
lasse die Grenze der Strafbarkeit nicht hinreichend deutlich
erkennen (vgl. Beulke, a.a.O., S. 402; Römer, a.a.O., S.
90 f.). Die Befürworter der durch die Rechtsprechung
gefundenen Lösung folgen im Wesentlichen der
Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs.
18
b) Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2
StGB, die auch das unvorsätzliche - und nicht nur das
berechtigte oder entschuldigte - Sich-Entfernt-Haben vom
Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des
möglichen Wortsinns der Begriffe "berechtigt oder
entschuldigt" entgegen.
19
aa) Der Bundesgerichtshof stützt sich in
seiner Leitentscheidung aus dem Jahre 1978, der die
Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen
uneingeschränkt folgen, darauf, dass die Begriffe "berechtigt
oder entschuldigt" über ihre formal-dogmatische Bedeutung als
Kennzeichnung strafrechtlicher Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsgründe in der Rechtssprache auch auf nicht
vorsätzliche Verhaltensweisen Anwendung fänden, ohne diese
Feststellung näher zu konkretisieren. Soweit die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs im Schrifttum Zustimmung erfahren hat,
wird auch dort auf die Nähe der Begriffe "entschuldigt" und
"unvorsätzlich" in der Alltagssprache abgestellt (vgl.
Franke, a.a.O., S. 458; Küper, a.a.O., S. 465 f.).
20
Diese Argumentation vermag nicht zu
überzeugen. Schon die Umgangssprache unterscheidet zwischen
unvorsätzlichen im Sinne nicht absichtlicher und berechtigten
oder entschuldigten Verhaltensweisen, die "das Recht auf
ihrer Seite" haben bzw. deren Konsequenzen aus höherrangigen
Gründen hinzunehmen sind. Stellt man auf den - für die
Auslegung maßgeblichen - möglichen Wortsinn ab, wie er sich
aus dem Kontext des Gesetzes erschließt, so kennzeichnen die
Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" einen Sachverhalt,
der an den in § 142 Abs. 1 StGB beschriebenen
anschließt: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort
befindet und also die erforderlichen Feststellungen
ermöglichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die
Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" näher
gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen (vgl. Rudolphi,
a.a.O., S. 211); er muss dann aber die Feststellungen
nachträglich ermöglichen. Das unvorsätzliche
Sich-Entfernt-Haben geht über diesen Sinngehalt hinaus, da es
die normative Wertung, unter welchen Voraussetzungen das
Sich-Entfernen zulässig ist, zugunsten einer empirischen
Tatsache - der Kenntnis vom Unfallgeschehen - ausblendet.
Aufgrund ihres normativen Gehalts können die Begriffe
"berechtigt oder entschuldigt" nicht in einem
nicht-normativen Sinne ausgelegt werden. Wer sich "berechtigt
oder entschuldigt" vom Unfallort entfernt, handelt objektiv
und subjektiv unter ganz anderen Voraussetzungen als
derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut.
Dass unvorsätzliches Verhalten - wie zum Beispiel das
Übersehen des Rotlichts bei einem dringenden Krankentransport
- zugleich berechtigt oder entschuldigt sein kann, steht dem
nicht entgegen.
21
bb) Dieses Ergebnis wird durch historische,
systematische und teleologische Auslegungsgesichtspunkte
gestützt.
22
(1) Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich
keine klaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der
Gesetzgeber darauf bedacht gewesen sei, möglichst alle Fälle
des "aus welchen Gründen auch immer" (Bürgel, MDR 1976, S.
353 ) straflosen Sich-Entfernt-Habens vom
Unfallort durch die nachträgliche Meldepflicht zu erfassen
(so auch Rudolphi, a.a.O., S. 212 f.; Lackner, a.a.O.,
S. 50; Küper, a.a.O., S. 459 f.). Dem Gesetzgeber kam es
vielmehr darauf an - in Erweiterung des § 142 StGB a.F.
-, "auch nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, wenn
sich ein Beteiligter ausnahmsweise vom Unfallort entfernen
durfte" (BTDrucks 7/2434, S. 1). Der Gesetzgeber begründete
dies damit, dass von dem Unfallbeteiligten "ein gewisses Maß
an Mitwirkung gefordert werden" könne, wenn ihm die
Rechtsordnung das Sich-Entfernen ermögliche (BTDrucks 7/2434,
S. 8). Eine ausdrückliche und ausnahmsweise Erlaubnis, sich
zu entfernen, verträgt sich nicht mit einer Auslegung des
§ 142 Abs. 2 StGB, die jegliches straflose
Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst. Auch die Tatsache,
dass der historische Gesetzgeber sich in den Beratungen zur
Vorfassung des § 142 StGB mit der Reichweite der
Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" - insbesondere im
Zusammenhang mit ihrer Abgrenzung zu anderen "triftigen"
strafbefreienden Gründen und zur Unzumutbarkeit längeren
Wartens, aber auch zu Fällen des vorsatzlosen Sich-Entfernens
- eingehend auseinandergesetzt und die Gefahr einer
erweiternden Auslegung durch die Rechtsprechung erkannt hat
(vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen
Strafrechtskommission, Band 5, S. 295, Band 9, S. 346,
355 f., 361 ff., 442 ff., Band 13, S. 469,
475, 479 ff., 486 f.), spricht gegen ein
untechnisches Verständnis der in Rede stehenden Begriffe, wie
es die Rechtsprechung angenommen hat.
23
(2) In systematischer Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass die nach der Rechtsanwendung der
Rechtsprechung durch § 142 Abs. 2 StGB begründeten
Pflichten des Unfallbeteiligten weiter reichen als die
Pflichten nach § 142 Abs. 1 StGB. Zutreffend wird im
Schrifttum darauf hingewiesen, dass derjenige, der erst
nachträglich durch Dritte von seiner Unfallbeteiligung
erfährt, ihn selbst belastende Handlungen vornehmen müsse,
deren Gebotenheit und Reichweite er nicht überblicken könne
(vgl. Dornseifer, a.a.O., S. 302; Küper, a.a.O., S.
471 f.). Dass diese, durch § 142 Abs. 3 StGB
begründeten, Pflichten zudem dem Betroffenen mehr abverlangen
- insbesondere die aktive Kontaktaufnahme mit der Polizei
oder anderen Unfallbeteiligten und das Bereithalten seines
Fahrzeugs - als dem am Unfallort Anwesenden im Falle des
§ 142 Abs. 1 StGB, erklärt und rechtfertigt sich aus der
Privilegierung desjenigen, der sich nach Ablauf der
Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt entfernen
durfte. Dem Ausnahmecharakter des § 142 Abs. 2 StGB
widerspricht es, wenn auch derjenige, der dieses Privileg
nicht in Anspruch nimmt, weil er den Unfall nicht bemerkt
hat, gleichermaßen verpflichtet wird.
24
(3) Soweit die Rechtsprechung auf den
Schutzzweck des § 142 StGB abstellt, die
Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche der
Unfallbeteiligten untereinander zu sichern, lässt sich damit
die in Rede stehende Auslegung nicht begründen. Dass "nicht
nur eine Flucht, sondern jedes näher umschriebene
Sich-Entfernen vom Unfallort verboten und mit Strafe bedroht
ist" (BTDrucks 7/3503, S. 4), lässt sich zwar "zwanglos aus
der Notwendigkeit erklären, die Interessen der von dem Unfall
Betroffenen, vor allem die Ersatzansprüche der Geschädigten,
zu sichern" (BTDrucks 7/2434, S. 4). Dieses Verbot gilt aber
- wie jede Verbotsnorm - unabhängig davon, ob im Einzelfall
der Betroffene Kenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen
hat, an die es anknüpft. Die Schwierigkeit des Nachweises
dieser Kenntnis - und darum geht es in den betroffenen Fällen
- kann nicht durch den Hinweis auf die kriminalpolitische
Bedeutsamkeit des Verbots umgangen werden.
25
3. Da die Rechtsanwendung der Fachgerichte
gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, ist der
Beschwerdeführer durch seine Verurteilung und die Entziehung
seiner Fahrerlaubnis zugleich in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
26
4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 2 und des
Art. 2 Abs. 1 GG. Da § 142 Abs. 1 StGB - anders als
§ 142 Abs. 2 StGB - keinen abgeschlossenen Sachverhalt
des Sich-Entfernt-Habens voraussetzt und ein
Entfernens-Vorsatz grundsätzlich bis zur Beendigung der Tat
durch ein erfolgreiches Sich-Entfernt-Haben gebildet werden
kann, ist zwar eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 142 Abs. 1 StGB denkbar, die Fälle erfasst, in denen
der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und
sich gleichwohl - weiter - von der Unfallstelle entfernt.
Einer solchen Auslegung, die ähnlich bereits in der früheren
Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. BGHSt 14, 89
; 18, 114 ), steht
nicht von vornherein entgegen, dass sich der Unfallbeteiligte
seit der Neufassung des § 142 StGB durch das
13. Strafrechtsänderungsgesetz bereits strafbar macht,
sobald er den Unfallort verlässt (so aber BGHSt 28, 129
), zumal der Begriff des Unfallorts - der sich
hier über eine durch den Überholvorgang bestimmte größere
Distanz erstreckt - der Konkretisierung durch die
Rechtsprechung bedarf. Ob eine solche Auslegung in diesem
Sinne hier in Betracht kommt und eine Strafbarkeit des
Beschwerdeführers begründen würde, haben die Fachgerichte zu
beurteilen. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher
aufzuheben.
27
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.