BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2279/07 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 29. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
1
1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1996 eine
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Mannheim.
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Im Mai 2007 schrieb der Beschwerdeführer in
einem Brief an seinen Vater unter anderem „hier lassen die
aber Gefangene in dieser Gummizelle, wie wir sie nennen
teilweise wochenlang verrotten“.
3
Diesen Brief hielt die Justizvollzugsanstalt
Mannheim mit Bescheid vom 29. Mai 2007 wegen grob
unrichtiger Darstellung von Anstaltsverhältnissen (§ 31
Abs. 1 Nr. 3 StVollzG) an. Der Brief wurde dem
Beschwerdeführer zurückgegeben.
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2. Der Beschwerdeführer stellte beim
Landgericht Mannheim Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er
trug vor, zahlreiche Gefangene seien teilweise über Wochen im
besonders gesicherten Haftraum verwahrt worden. Selbst wenn
der Vorwurf grob unrichtiger Darstellung von
Anstaltsverhältnissen zuträfe, sei gemäß § 31
Abs. 2 StVollzG nur ein Begleitschreiben beizufügen,
nicht jedoch der Brief anzuhalten. Die Briefkommunikation mit
seinem Vater stehe unter dem Schutz von Art. 6 GG. Die
Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass es
nicht der Wahrheit entspreche, dass zahlreiche Gefangene
teilweise über Wochen im besonders gesicherten Haftraum
verwahrt worden seien.
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Im Juni 2007 versandte der Beschwerdeführer
den Brief erneut, der diesmal nicht angehalten wurde und den
Vater erreichte.
6
Der Beschwerdeführer stellte
Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen Wiederholungsgefahr und
trug vor, Gefangene seien tatsächlich teilweise über Wochen
im besonders gesicherten Haftraum verwahrt worden. Der
Mitgefangene M. O. sei über zwei Wochen im
besonders gesicherten Haftraum wie ein wildes Tier
weggesperrt worden. Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG
und der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG seien
nicht beachtet worden. Der Briefempfänger sei sein Vater. Die
Justizvollzugsanstalt entgegnete, zum Vortrag hinsichtlich
des Gefangenen O. sei anzumerken, dass kein Gefangener in der
Justizvollzugsanstalt Mannheim wie ein wildes Tier
weggesperrt werde. Der Gefangene O. sei am 10. Februar 2006
entlassen worden. Streitgegenstand sei „nicht der Vollzug des
ehemaligen Gefangenen O.“, sondern die beanstandete Äußerung
des Beschwerdeführers. Diese stelle die Anstaltsverhältnisse
grob unrichtig dar.
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Mit Beschluss vom 14. August 2007 verwarf das
Landgericht Mannheim den Antrag des Beschwerdeführers als
unbegründet. Die von der Justizvollzugsanstalt beanstandete
Äußerung sei grob unrichtig im Sinne des § 31
Abs. 1 Nr. 3 StVollzG. Der Vorwurf, in der
Justizvollzugsanstalt würden Gefangene willkürlich und über
einen längeren Zeitraum in Isolationshaft gehalten, sei durch
nichts belegt und aus der Luft gegriffen. Die Äußerung sei
geeignet, dem Ansehen des Vollzugs und dem
Resozialisierungsgedanken Schaden zuzufügen. Die
Justizvollzugsanstalt habe das ihr zustehende Ermessen in
nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
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3. Der Beschwerdeführer erhob
Rechtsbeschwerde. Er rügte, dass das Landgericht nicht
aufgeklärt habe, ob Gefangene teilweise über eine Woche im
besonders gesicherten Haftraum verwahrt worden seien.
Insbesondere sei der von ihm benannte Gefangene O. nicht
befragt worden. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt,
dass bei der Kommunikation mit seinem Vater die in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 GG
entwickelten Grundsätze zu beachten seien.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf die
Rechtsbeschwerde als unzulässig. Es sei nicht geboten, die
Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu
ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 und 6 GG.
11
Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil im Jahr
2007 rund zwanzig Briefe an Angehörige und Freunde angehalten
und ihm einige Wochen später von der Justizvollzugsanstalt
wieder ausgehändigt worden seien. Landgericht und
Oberlandesgericht hätten die Tragweite der Meinungsfreiheit
und des besonderen Schutzes der Familie verkannt. Im Übrigen
verweist der Beschwerdeführer auf seine Schriftsätze aus dem
fachgerichtlichen Verfahren.
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2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (vgl. § 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben (vgl.
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch das
Bundesverfassungsgericht geklärt (s. unter 2.); die
Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich
begründet.
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2. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und dem
grundrechtlichen Anspruch auf Achtung und Schutz der
Familienbeziehungen (Art. 6 Abs. 1 GG).
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a) Die briefliche Äußerung des
Beschwerdeführers („hier lassen die aber Gefangene in dieser
Gummizelle, wie wir sie nennen teilweise wochenlang
verrotten“), die als grob unrichtige Darstellung der
Anstaltsverhältnisse im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3
StVollzG eingeordnet wurde, bezieht sich auf die
Unterbringung von Gefangenen im sogenannten besonders
gesicherten Haftraum (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 5
StVollzG und die VV zu § 88, abgedruckt bei
Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008,
§ 88). Als durch die Elemente der Stellungnahme und des
Meinens geprägte Äußerung unterfällt sie - ungeachtet der
darin enthaltenen Tatsachenbehauptung, Gefangene würden
„teilweise wochenlang“ in diesem Raum untergebracht -
insgesamt dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 90, 241 ). Nur die bewusst unwahre
Tatsachenbehauptung fällt aus dem Schutzbereich dieses
Grundrechts von vornherein heraus (vgl. BVerfGE 90, 1
; 90, 241 ; 99, 185 ).
Unabhängig von der Frage, ob die Annahme des Landgerichts,
der Beschwerdeführer habe Unwahres behauptet, auf
zureichender Sachverhaltsaufklärung beruht, ist jedenfalls
dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben bewusst
Unwahres berichtet und nicht beispielsweise auf die
Richtigkeit von Gerüchten oder konkreten Berichten anderer
Gefangener vertraut habe, im fachgerichtlichen Verfahren
nichts festgestellt worden.
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b) Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken
in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. Art. 5
Abs. 2 GG), zu denen auch § 31 StVollzG gehört
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, NJW 1994, S. 244).
17
Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung
ist in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche
Anwendung und Auslegung nur daraufhin, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts beruhen. Dies ist der Fall, wenn die
fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der Norm die
Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt
oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung
der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248
). Ein solcher Fall liegt hier vor.
18
Es kann offenbleiben, ob das Landgericht das
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unterbringung von
Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung als durch nichts belegt und aus der
Luft gegriffen ignorieren durfte, nachdem der
Beschwerdeführer den Namen eines Gefangenen, der über zwei
Wochen wie ein wildes Tier dort eingesperrt gewesen sei,
genannt und die Anstalt sich daraufhin nicht zu konkreten
Angaben über die Dauer eines etwaigen Aufenthalts dieses
Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum, sondern allein
zu der Anmerkung veranlasst gesehen hatte, der genannte
Gefangene sei im Vorjahr entlassen worden und in der
Justizvollzugsanstalt Mannheim werde kein Gefangener wie ein
wildes Tier weggesperrt (zu den Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung bei streitigem Sachverhalt vgl.
BVerfGK 1, 201 ; 2, 318 ).
19
Der angegriffene Beschluss trägt der
Reichweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und dem
grundrechtlichen Anspruch auf Achtung und Schutz der
Familienbeziehungen (Art. 6 Abs. 1 GG)
jedenfalls insofern nicht ausreichend Rechnung, als er nicht
berücksichtigt, dass die beanstandete Äußerung in einem Brief
an den Vater des Beschwerdeführers und damit in einer
grundrechtlich geschützten Sphäre vertraulicher Kommunikation
gefallen ist (vgl. BVerfGE 90, 255 ;
BVerfGK 9, 442 ).
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Die Notwendigkeit, dies zu berücksichtigen,
entfiel hier nicht deshalb, weil das Schreiben des
Beschwerdeführers nicht wegen eines beleidigenden Inhalts,
sondern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG wegen grob
unrichtiger Darstellung von Anstaltsverhältnissen angehalten
wurde. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung
gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er
unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen
seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf
gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor
staatlichen Sanktionen verkehren kann (vgl. BVerfGE 90, 255
). Den Grundsatz, dass der besondere
persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher
Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im
Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener
Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das
Bundesverfassungsgericht hieraus zwar anhand von Fällen
abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung
beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben
wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255
; BVerfGK 9, 442 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12.
September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477). Der
Grundsatz als solcher erfasst aber nicht nur diese
Fallgestaltung. Grundlage seiner Geltung ist nicht eine
Besonderheit des im Falle beleidigender Äußerungen
betroffenen Rechtsguts der persönlichen Ehre, sondern der
besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz einer Sphäre
vertraulicher Kommunikation. Dieser Schutz kann dem
Gefangenen, dessen Schriftwechsel der Überwachung unterliegt,
nur erhalten werden, indem an die im Zuge der Überwachung
zwangsläufig gewonnenen Kenntnisse vom Inhalt seiner
Kommunikation mit Personen seines besonderen Vertrauens nicht
ohne weiteres in gleicher Weise, wie dies bei Äußerungen
außerhalb besonderer Vertrauensbeziehungen zulässig wäre,
Sanktionen oder sonstige Eingriffe geknüpft werden. Bei der
notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten
Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das
grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu
berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der
Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher
nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255
). All dies gilt auch, wenn als im
Verhältnis zu den Grundrechten des Gefangenen gegenläufiger
Belang nicht die durch Normen des Strafrechts geschützte
persönliche Ehre, sondern der Ruf der Vollzugspraxis, sei es
in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt oder darüber hinaus,
und die davon abhängigen Gemeinschaftsinteressen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.
April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, NJW 1994, S. 244) in die
Abwägung einzustellen sind.
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Der Beschluss des Landgerichts lässt nicht
erkennen, dass das Gericht sich dieser besonderen
Abwägungsnotwendigkeit bewusst war.
22
Das Landgericht hat darüber hinaus versäumt,
als - im Verhältnis zum Anhalten des Briefes - milderes
Mittel die Beifügung eines richtigstellenden
Begleitschreibens (vgl. § 31 Abs. 2 StVollzG) in
Betracht zu ziehen. Zwar liegt auch in der Beifügung eines
Begleitschreibens zu einem Brief, den der Gefangene an eine
Person seines besonderen Vertrauens gerichtet hat, ein
Eingriff in die grundrechtlich besonders geschützte Sphäre
vertraulicher Kommunikation. Dieser Eingriff wiegt aber
erheblich weniger schwer als das Unterbinden der
vertraulichen Kommunikation durch Anhalten des Briefes. Die
durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
gewährleistete Möglichkeit, in engen Vertrauensbeziehungen
eigenen Empfindungen und Wertungen unverstellt und ohne
Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen oder
drohende Sanktionen Ausdruck zu geben (vgl. BVerfGE 90, 255
), wird durch ein richtigstellendes
Begleitschreiben nicht schon im Ansatz beschnitten, sondern
nur in ihrer die Verhältnisse in der Anstalt betreffenden
Informationswirkung auf den Adressaten berührt. Von daher
bietet sich die Beifügung eines Begleitschreibens als Mittel
der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den
widerstreitenden Belangen auch in Fällen brieflicher
Kommunikation mit Vertrauenspersonen und gerade dort an, wo
das Anhalten entsprechender Schreiben im Hinblick auf den
besonderen grundrechtlichen Schutz der Sphäre vertraulicher
Kommunikation ausscheiden muss.
23
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Beifügung eines richtigstellenden Begleitschreibens hier kein
geeignetes weniger eingreifendes Mittel zur Wahrung
berechtigter Interessen der Justizverwaltung wäre. Zwar hat
das Bundesverfassungsgericht die Nutzung der in § 31
Abs. 2 StVollzG vorgesehenen Möglichkeit eines solchen
Begleitschreibens in einem Fall als angesichts der
„Massivität der Darstellungen“ entbehrlich angesehen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.
April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, a. a. O.). Der damit
angesprochene rechtfertigende Grund lag hier aber nicht in
der Schwere der erhobenen Vorwürfe - um schwere Vorwürfe wird
es sich bei tatbestandsmäßigen „grob unrichtigen“ oder
„erheblich entstellenden“ Darstellungen typischerweise
handeln -, sondern darin, dass in dem betreffenden Fall wegen
der Anzahl, Weite und Konturlosigkeit der erhobenen Vorwürfe
ein richtigstellendes Begleitschreiben eine in irgendeiner
Weise substantiierte Gegenbehauptung und damit eine
Vermeidung der von falschen Vorwürfen möglicherweise
ausgehenden „ungünstigen Weiterungen“ (vgl. BTDrucks 7/918,
S. 61) durch glaubwürdige Gegenbehauptung kaum möglich
gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte
Behauptung, man lasse Gefangene „in dieser Gummizelle …
teilweise wochenlang verrotten“, wäre dagegen einer
substantiierten Richtigstellung - beispielsweise durch
Angaben über die faktische maximale Verweildauer von
Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum - ohne weiteres
zugänglich.
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c) Es kann nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts sein, die im konkreten Fall
erforderlichen Abwägungsentscheidungen an die Stelle der
fehlenden Beurteilung seitens der Justizvollzugsanstalt und
des Landgerichts zu setzen (vgl. schon für das Verhältnis von
Fachgericht und Behörde BVerfGK 8, 36 ; 9, 390
). Ein Evidenzfall, in dem das
Bundesverfassungsgericht antizipieren dürfte, dass es bei
Aufhebung und Zurückverweisung im Ergebnis zu keiner anderen
Entscheidung kommen könnte und der Beschwerdeführer daher
durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde keinen
besonders schweren Nachteil erleidet, liegt jedenfalls nicht
vor.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
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Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch
die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung
auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27
; 117, 244 ; stRspr). Gesetzliche
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines
Rechtsmittels dürfen auch nicht in einer Weise ausgelegt und
angewandt werden, die für den Rechtsschutzsuchenden
unvorhersehbar macht, unter welchen Voraussetzungen das von
ihm eingelegte Rechtsmittel als zulässig behandelt werden
wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris). Der
Gefangene muss unter anderem wissen können, unter welchen
Voraussetzungen es ihm obliegt, vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde noch das Rechtsbeschwerdeverfahren zu
durchlaufen, und in welchen Fällen er, weil die
Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, über der Einlegung
dieses Rechtsmittels die Verfassungsbeschwerdefrist versäumen
würde.
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Gründe, die unter diesen Maßgaben das
Oberlandesgericht hätten berechtigen können, die vom
Beschwerdeführer erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig
mangels Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 116 Abs. 1 StVollzG) zu verwerfen, sind nicht
erkennbar. Sie ergeben sich mangels näherer Begründung - von
der das Gericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG absehen
durfte - nicht aus dem angegriffenen Beschluss und sind auch
sonst nicht ersichtlich. Den oben (III. 2.)
festgestellten Grundrechtsverstoß seitens des Landgerichts,
der in der Nichtberücksichtigung des besonderen Schutzes der
Vertraulichkeit der Kommunikation lag, hatte der
Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde ausdrücklich
gerügt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine
Überprüfung seitens des Oberlandesgerichts zur Sicherung
einer - auch hinsichtlich ihrer Grundrechtskonformität und
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - einheitlichen Rechtsprechung hier
entbehrlich gewesen sein könnte (zur Bedeutung des in
§ 116 Abs. 1 StVollzG statuierten
Zulässigkeitskriteriums der Erforderlichkeit der Nachprüfung
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, vgl.
Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 116 StVollzG Rn. 3,
m.w.N.). Weder handelte es sich um einen Grundrechtsverstoß,
dessen Wiederholung wegen Singularität der Fallgestaltung
nicht zu erwarten war - das Landgericht selbst hatte vielmehr
ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade wegen
bestehender Wiederholungsgefahr bejaht -, noch lagen sonstige
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu erneuter
Nichtberücksichtigung des besonderen grundrechtlichen
Schutzes vertraulicher Kommunikation, auf den der
Beschwerdeführer auch bereits das Landgericht ausdrücklich
hingewiesen hatte, in Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 3
StVollzG nicht kommen werde.
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf
den festgestellten Verfassungsverstößen. Gemäß §§ 93c
Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG sind sie aufzuheben und ist die
Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen.
29
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen des Beschwerdeführers ergeht gemäß § 34a Abs. 2
BVerfGG.