BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2280/07 -
des Herrn Z...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
angegriffenen Entscheidungen sind nach den geltenden
Maßstäben für die Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
106, 28 ) in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht
zu beanstanden.
2
1. Das Oberlandesgericht ist davon
ausgegangen, dass das Strafvollzugsgesetz bei konkretem
Anlass - wozu auch eine einschlägige Vorbelastung des
betroffenen Strafgefangenen zähle - die Anordnung der Abgabe
von Urinproben zum Nachweis eines eventuell vorausgegangenen
Drogenkonsums zulässt und die Weigerung, einer solchen
Anordnung Folge zu leisten, gemäß § 102 Abs. 1 in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVollzG disziplinarisch
geahndet werden kann.
3
Diese Rechtsauffassung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. für die
Untersuchungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, NStZ 2008, S.
292 f.). Sie entspricht der Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte (vgl., neben oder anstelle von § 56
Abs. 2 StVollzG, auf den die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts abstellt, § 101 Abs. 2 StVollzG
heranziehend, OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 1989
- 2 Vollz (Ws) 28/89 -, ZfStrVo 1990, S. 51
; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2004 -
VAs 1/04 -, StV 2004, S. 611; KG, Beschluss vom 26. Januar
2006 - 5 Ws 16/06 Vollz, 5 Ws 630/05 Vollz -, juris; für die
Untersuchungshaft OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005
- 1 Ws 304/05 -, StV 2007, S. 88; vgl. auch Thür. OLG,
Beschluss vom 31. Januar 2005 - 1 Ws 409/04 - ZfStrVo 2006,
S. 118 f.; aus der Literatur zustimmend Arloth,
StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 56 Rn. 9; a.A.: Riekenbrauk,
in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 56
Rn. 8, sowie - einen über die Anlasstat hinaus konkreter
begründeten Konsumverdacht fordernd - Boetticher/Stöver, in:
Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 56 Rn. 3; ebenso
wohl OLG Dresden, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 660/03 -,
NStZ 2005, S. 588; für das Erfordernis eines konkreten
Verdachts ohne Erläuterung, ob einschlägige Vorbelastung
hierfür ausreichen soll, Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11.
Aufl. 2008, § 56 Rn. 5). Insbesondere führt das aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
abzuleitende Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung (vgl.
BVerfGE 55, 144 ; 56, 37 ) nicht
zu einem anderen Ergebnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2007, a.a.O., S.
293; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 Ws 304/05
-, StV 2007, S. 88 für die Untersuchungshaft; KG, Beschluss
vom 26. Januar 2006 - 5 Ws 16/06 Vollz, 5 Ws 630/05 Vollz -,
juris für den Strafvollzug). In diesem Zusammenhang kommt es
nicht darauf an, ob sich die Ausführungen des
Oberlandesgerichts zur Frage der Verwertbarkeit des
Ergebnisses der Urinprobe für ein sich anschließendes
Disziplinarverfahren wegen eines aufgrund der Urinkontrolle
festgestellten Drogenkonsums ebenfalls noch in den Grenzen
des verfassungsrechtlich Vertretbaren halten, oder ob dem
Umstand, dass es sich um eine unter Zwang gewonnene Probe
handelt, durch die Annahme eines Verwertungsverbotes sowohl
in einem eventuellen späteren Strafverfahren (vgl. OLG
Oldenburg, a.a.O., S. 88) als auch in dem aus Anlass eines
positiven Testergebnisses durchgeführten vollzuglichen
Disziplinarverfahren Rechnung zu tragen wäre (befürwortend
insoweit Gericke, StV 2003, S. 305 ; Pollähne, StV
2007, S. 89 ). Die Ausführungen des
Oberlandesgerichts hierzu haben keine entscheidungstragende
Bedeutung, da im vorliegenden Fall nicht die Rechtmäßigkeit
disziplinarischer Ahndung eines durch Urinkontrolle
nachgewiesenen Drogenkonsums zu beurteilen war. Zur Prüfung
gestellt war allein die disziplinarische Ahndung der
Weigerung des Beschwerdeführers, an einer solchen Kontrolle
durch Abgabe einer Urinprobe mitzuwirken.
4
2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.