BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 228/12 -
des Herrn Z...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 20. Februar 2013 beschlossen:
1
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
medizinische Zwangsbehandlung eines im sächsischen
Maßregelvollzug Untergebrachten, der unter Betreuung steht,
auf der Grundlage des sächsischen Gesetzes über die Hilfen
und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
(SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl S. 422).
Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:
2
§ 16
3
Gerichtliche Entscheidung über die
Behandlung
4
Ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung über die Unterbringung für den volljährigen
Patienten kein Betreuer für den Aufgabenkreis der
Gesundheitssorge bestellt, so entscheidet das Gericht auch,
ob und welche Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist.
5
§ 21
6
Behandlung
7
(1) Der Patient hat Anspruch auf die notwendige
Behandlung. Sie schließt die erforderlichen Untersuchungen
sowie sozialtherapeutische, psychotherapeutische,
heilpädagogische, beschäftigungs- und arbeitstherapeutische
Maßnahmen ein. Die Behandlung erfolgt nach einem
Behandlungsplan. Sie umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich
sind, um dem Patienten nach seiner Entlassung ein
eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen.
8
(2) Der Behandlungsplan ist mit dem Patienten
zu erörtern. Der Patient ist über die erforderlichen
diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit
verbundenen Risiken umfassend aufzuklären.
9
§ 22
10
Behandlung ohne Einwilligung des Patienten
11
(1) Zu allen nach den anerkannten Regeln der
ärztlichen Kunst erforderlichen Behandlungsmaßnahmen ist
grundsätzlich das Einverständnis des Patienten oder seines
gesetzlichen Vertreters einzuholen. Liegt eine Zustimmung
nach § 16, eine Einwilligung eines Betreuers mit dem
Aufgabenkreis der Gesundheitssorge oder bei Minderjährigen
des Sorgeberechtigten nicht vor, so dürfen die Behandlung und
die dafür notwendigen Untersuchungen ohne Einwilligung des
Patienten nur durchgeführt werden, wenn durch den Aufschub
das Leben oder die Gesundheit des Patienten erheblich
gefährdet wird.
12
(2) Ärztliche Eingriffe und
Behandlungsverfahren im Sinne des Absatzes 1, die mit einem
operativen Eingriff oder einer erheblichen Gefahr für Leben
oder Gesundheit verbunden sind, sind nur nach rechtswirksamer
Einwilligung des Patienten oder, falls er die Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen
kann, des gesetzlichen Vertreters erlaubt.
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(3) Eine Ernährung gegen den Willen des
Patienten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit des Patienten abzuwenden.
14
(4) Sämtliche Maßnahmen dürfen die Würde des
Patienten nicht verletzen und nur auf Anordnung und unter
unmittelbarer Leitung und Verantwortung eines Arztes
durchgeführt werden.
15
§ 23
16
Unmittelbarer Zwang
17
Sind Maßnahmen, die der Patient zu dulden hat,
oder Anordnungen nach diesem Gesetz anders nicht
durchsetzbar, dürfen die Bediensteten des Krankenhauses nach
Ankündigung unmittelbaren Zwang gegen den Patienten anwenden.
Die Ankündigung kann unterbleiben, wenn die Umstände des
Einzelfalles sie nicht zulassen.
18
§ 33
19
Belastende Vollzugsmaßnahmen,
Dokumentationspflicht
20
Belastende Vollzugsmaßnahmen sind nur auf
Anordnung des ärztlichen Leiters des Krankenhauses im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder dessen Vertreter zulässig. Alle
medizinischen Maßnahmen und belastenden Vollzugsmaßnahmen
sind zu dokumentieren.
21
§ 38
22
Rechtsstellung des Patienten
23
(1) Das Leben in den Einrichtungen des
Maßregelvollzugs soll den allgemeinen Lebensverhältnissen
angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigung des
Zwecks der Unterbringung möglich ist. Für den Vollzug der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt nach den §§ 63, 64 Abs. 1 StGB
sowie § 7 JGG gelten § 19 Abs. 5, §§ 21 bis 29
und 31 bis 33 entsprechend. Für die einstweilige
Unterbringung nach § 126a StPO und die vorläufige
Unterbringung nach § 453c StPO gelten § 19 Abs. 5,
die §§ 21 bis 28 und 31 bis 33 entsprechend. (...)
24
2. Mit Urteil vom 19. November 2002 wurde der
Beschwerdeführer wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der
schweren räuberischen Erpressung freigesprochen und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Seit Ende Mai 2002 ist er, unterbrochen durch
eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung im November
2008, die im August 2010 widerrufen wurde, im Sächsischen
Krankenhaus A. (im Folgenden: Klinik) untergebracht. Nach
Diagnose der Klinik leidet er an einer chronifizierten
paranoiden Schizophrenie.
25
3. Dem Verfahren nach den §§ 109 ff.
StVollzG, in dem die hier angegriffenen Entscheidungen
ergangen sind, ging ein betreuungsgerichtliches Verfahren
voraus, in dem der medizinische Leiter der
forensisch-psychiatrischen Abteilung der Klinik beim
Amtsgericht F. beantragt hatte, eine kontinuierliche
Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit Neuroleptika zu
genehmigen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur
Durchführung der Behandlung zu gestatten. Die eingesetzte
Berufsbetreuerin hatte die Heilbehandlung befürwortet und
gleichfalls deren Genehmigung beantragt. Das Amtsgericht
lehnte den Antrag der Betreuerin ab und stellte fest, dass
deren Einwilligung in die Behandlung des Beschwerdeführers
keiner weitergehenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung
bedürfe, dass die Einwilligungsabsicht der Betreuerin
betreuungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und dass sich
die Zwangsbefugnis der Ärzte des Maßregelvollzuges zur
Durchführung einer durch den Betreuer genehmigten
Heilbehandlung nach § 38 Abs. 1 Satz 2, §§ 22, 23
SächsPsychKG richte.
26
Der Verfahrenspfleger des Beschwerdeführers
legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung
des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie den Ausspruch der
Unzulässigkeit der vom Betreuungsgericht getroffenen
Feststellungen, die Heilbehandlung bedürfe keiner
weitergehenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung und die
Einwilligungsabsicht der Betreuerin sei nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus beantragte er, festzustellen, dass eine
Befugnis zur Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit
Neuroleptika nicht bestehe.
27
Das Landgericht hob die Feststellung, dass die
Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung nicht zu
beanstanden sei, sowie die Feststellung, dass die
Zwangsbefugnis der behandelnden Ärzte zur Durchführung der
durch die Betreuerin genehmigten Heilbehandlung sich nach den
§ 38 Abs. 1 Satz 2, §§ 22, 23 SächsPsychKG richte,
auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. § 1906
Abs. 1 Nr. 2 BGB schaffe keine Grundlage für die
isolierte Genehmigung der Zwangsbehandlung eines Betroffenen,
der bereits aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift
untergebracht sei. Eine von den jeweiligen
Unterbringungsvoraussetzungen losgelöste Übertragung allein
der Zwangsbefugnisse auf andere Unterbringungssachverhalte
komme nicht in Betracht. Auf den Vollzug der gemäß § 63
StGB angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus fänden in Sachsen für die Heilbehandlung allein
die Vorschriften des SächsPsychKG, hier § 38 Abs. 1 Satz
2 in Verbindung mit § 22 SächsPsychKG, Anwendung. Eine
gerichtliche Genehmigung sehe die gesetzliche Regelung in
§§ 22, 38 SächsPsychKG nicht vor. Das Betreuungsgericht
habe daher zu Recht die beantragte betreuungsgerichtliche
Genehmigung der Zwangsbehandlung abgelehnt. Mangels
gesetzlicher Grundlage für die vom Amtsgericht getroffenen
Feststellungen seien diese ersatzlos aufzuheben. Wegen
grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Fragen ließ das Landgericht das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
28
Der Verfahrenspfleger des Beschwerdeführers
erhob Rechtsbeschwerde. Gegenüber dem mit der Beschwerde
verfolgten Begehren, festzustellen, dass eine Rechtsgrundlage
für eine Einwilligung der Betreuerin in eine zwangsweise
Behandlung des Betroffenen mit Neuroleptika nicht bestehe,
habe sich das Berufungsgericht auf den rein formalen
Standpunkt zurückgezogen, dass eine gesetzliche Grundlage für
Feststellungen des Betreuungsgerichts zur
betreuungsrechtlichen Beurteilung einer solchen Einwilligung
nicht bestehe. Die im Zentrum des Petitums stehende Frage, ob
die Betreuerin überhaupt berechtigt sei, ihre Einwilligung in
eine Zwangsbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs zu
erteilen, die dem vom Betroffenen unmissverständlich zum
Ausdruck gebrachten natürlichen Willen widerspreche, sei
damit unbeantwortet geblieben, obwohl dem Betreuungsgericht
durch § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1837 Abs.
1, 2 BGB die Befugnis zugewiesen sei, auf eine Anfrage des
Betreuers hin diesem vorab aufzuzeigen, ob eine geplante
keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegende Maßnahme als
pflichtwidrig zu beurteilen sei oder nicht. Dass es um
Maßnahmen gehe, die im Maßregelvollzug durchgeführt würden,
berühre nicht die Kompetenz der Betreuungsgerichte, die
Tätigkeit des Betreuers zu überwachen und diesen zu beraten.
Im vorliegenden Fall sei es der Betreuerin versagt, in eine
zwangsweise Behandlung des Beschwerdeführers mit Neuroleptika
einzuwilligen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für
eine solche Zwangsbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs
fehle. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB komme als gesetzliche
Grundlage einer Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht
in Betracht; die Vorschrift ermögliche nicht die
Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des § 63 StGB
untergebrachten Betreuten.
29
Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss vom
16. Februar 2011 die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.
Die nach den § 1908i Abs. 1, § 1837 Abs. 1 BGB
erstrebte Klarstellung der Rechtslage ergebe sich bereits aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Für das mit der
Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel fehle das
Rechtsschutzinteresse.
30
4. a) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011
beantragte der Beschwerdeführer bei der Klinik, die auf die
Erreichung des Vollzugsziels gerichtete psychiatrische
Medikation, die er nicht aus Einverständnis, sondern aus
Angst vor Zwangsanwendung in letzter Zeit geduldet habe,
zumindest so lange zu unterlassen, bis eine neue gesetzliche
Regelung geschaffen sei, die die Voraussetzungen und das
Verfahren einer medikamentösen Zwangsbehandlung detailliert
regele. Auch in den Fällen, in denen die Einwilligung eines
gesetzlichen Vertreters vorliege, müsse der Untergebrachte
Gelegenheit haben, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine
gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (jeweils mit Verweis
auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März
2011, BVerfGE 128, 282).
31
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 teilte die
Klinik mit, dass die Fortsetzung der antipsychotischen
Medikation auch gegen den erklärten, „krankheitsbedingt
verstellten“ Willen des Beschwerdeführers beabsichtigt sei.
Man sei sich bewusst, dass die seit nunmehr über einem Jahr
verabreichte antipsychotische Depot-Medikation gegen den
natürlichen Willen des Beschwerdeführers verabreicht werde.
Bei diesem bestehe spätestens seit 1993 eine sich immer
wieder phasenhaft zuspitzende und inzwischen im Intervall mit
Residualsymptomatik chronifiziert anhaltende Schizophrenie.
Seit 1994 seien wiederholt Versuche des Beschwerdeführers
dokumentiert, wegen empfundener Nebenwirkungen oder aus
sonstigen Gründen die verordnete antipsychotische Medikation
abzusetzen, wonach es regelmäßig zu erneuten
Krankheitsschüben gekommen sei. Seit Kombination des seit
Juli 2010 verabreichten antipsychotischen Medikaments
Risperidon-Depot mit dem antipsychotischen Medikament
Olanzapin-Depot Ende Januar 2011, ab 14. Juli 2011 als
Monotherapie (nur Olanzapin) fortgesetzt, sei es zu einer
erfreulichen Stabilisierung der psychischen Verfassung
gekommen. Insbesondere eigen- und fremdschädigende
Fehlhandlungen oder expansive Verhaltensweisen (Zerstörung
von Gegenständen, Übergriffe auf Personal/Mitpatienten,
Verstopfung von Wasserleitungen, Anzeigen usw.) seien seither
nicht wieder oder kaum noch aufgetreten. Der Beginn der
medikamentösen Behandlung gegen den Willen des
Beschwerdeführers im Juli 2010 sei mit Einverständnis seines
Betreuers erfolgt. Krankheitsbedingt sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite dieser
Entscheidung zu überschauen. So sei ihm der offensichtliche
Zusammenhang zwischen dem letzten Versuch, die Medikamente
abzusetzen, und der nachfolgenden schweren psychotischen
Exazerbation nicht zugänglich. Erlebnisse aus dieser akuten
Erkrankungsphase, in der über Monate animalisch verrohte, mit
dem Zerfall persönlicher zivilisatorischer Bestände
einhergehende und nur noch durch dauerhaften Einschluss in
der Isolationszelle zu beherrschende Verhaltensweisen
dominiert hätten, würden von ihm rückblickend rationalisiert,
umgedeutet und bagatellisiert. Er führe Störungen seines
Befindens auf die Medikation und Fortschritte seiner
Entwicklung auf die Beschäftigung mit heiligen Schriften
(Hare Krischna) zurück. Statt den Zusammenhang zwischen
Medikation und Schutz vor einer Rückkehr in diesen Zustand zu
erkennen, sehe er die Beschäftigung mit seinen heiligen
Schriften als ausreichenden Schutz an. Eine
Kosten-Risiko-Abwägung zwischen Nebenwirkungen und Wirkung
der antipsychotischen Medikation sei ihm krankheitsbedingt
nicht möglich; dies betreffe insbesondere auch den
Zusammenhang zwischen Erkrankungsverlauf und Gefährlichkeit.
Gäbe man dem Willen des Beschwerdeführers nach und stoppte
die Medikation, hätte das sehr wahrscheinlich den erneuten
Ausbruch einer akuten Krankheitsepisode innerhalb von Wochen
bis Monaten zur Folge. Damit wären eigen- und
fremdgefährdende Verhaltensweisen verbunden, die eine
Fortsetzung der freiheitsentziehenden Maßnahmen erforderlich
machen und die Aussicht auf weitere Lockerungen
beziehungsweise eine Aussetzung der Maßregel in weite Ferne
rücken würden. Erfahrungsgemäß sei mit Zunahme der Dauer
akuter psychotischer Phasen eine Verlängerung der nachfolgend
notwendigen Rehabilitation sowie eine Verschlechterung der
prognostischen Aussichten für den weiteren Krankheitsverlauf
verbunden. Die Evaluation der Medikamentengabe falle bis dato
eindeutig zugunsten der erwünschten Wirkung aus.
Gewichtszunahme, angegebene Müdigkeit und
Konzentrationsstörungen seien im Vergleich zu früheren
medikamentösen Einstellungen als geringfügig zu bezeichnen.
Letztere seien, wie einige weitere seitens des
Beschwerdeführers mit der Medikation in Zusammenhang
gebrachte Befindensstörungen, nicht sicher von Symptomen der
Grunderkrankung abzugrenzen.
32
b) Unter dem 12. Oktober 2011 wandte der
Beschwerdeführer sich an die Strafvollstreckungskammer mit
dem Antrag gemäß § 109 StVollzG, den Leiter der Klinik
zu verpflichten, künftig jegliche medikamentöse
psychiatrische Zwangsheilbehandlung zu unterlassen, zumindest
bis eine - näher spezifizierte - neue gesetzliche Regelung
zur Zwangsbehandlung geschaffen werde. Zugleich stellte er
einen gleichgerichteten Eilantrag (§ 114 StVollzG) und
beantragte Prozesskostenhilfe. In Sachsen fehle es an einer
den Anforderungen der - auch in ihren tragenden Gründen
bindenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
genügenden gesetzlichen Regelung der Zwangsmedikation zur
Erreichung des Vollzugsziels bei nach § 63 StGB
Untergebrachten. Die verabreichten Medikamente hätten starke
Nebenwirkungen; der Beschwerdeführer fühle sich infolge der
Medikation müder, depressiver und antriebsärmer. Er sei nicht
krankheitsuneinsichtig, sondern lediglich zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Medikamente nichts gebracht hätten. Mit
den schweren Nebenwirkungen wolle er nicht leben.
33
c) Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Oktober
2011 gewährte die Strafvollstreckungskammer dem
Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe und lehnte im Übrigen
dessen Anträge ab. Die Behandlung mit vierzehntägig
verabreichten antipsychotisch wirkenden Depotspritzen gegen
den natürlichen Willen des Beschwerdeführers und notfalls mit
Zwang, in die der Betreuer eingewilligt habe, werde auf
vollzugsrechtlich rechtmäßiger Grundlage vorgenommen. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine
Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten
nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zwangsbehandlung von
Maßregelvollzugspatienten sei in Sachsen nur in den engen
Grenzen des § 22 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz
2 SächsPsychKG zulässig. Nach § 22 Abs. 1 SächsPsychKG
sei zu allen nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst
erforderlichen Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich das
Einverständnis des Patienten oder seines gesetzlichen
Vertreters einzuholen. Die Voraussetzungen für eine
Behandlung nach der zweiten Alternative des § 22
SächsPsychKG (gemeint offenbar: nach § 22 Abs. 1 Satz 2
SächsPsychKG) seien zwar nicht gegeben, da mit dem Absetzen
der Medikamente keine Lebensgefahr oder erhebliche
Gesundheitsgefährdung eintreten würde. Es liege jedoch eine
wirksame Einwilligung des gerichtlich bestellten Betreuers in
die Behandlung des Beschwerdeführers vor. Bei einem
krankheitsbedingt nicht einwilligungsfähigen Patienten stehe
beim Vorliegen einer wirksamen Einwilligung des für den
Bereich der Gesundheitssorge bestellten Betreuers der
natürliche Wille des Untergebrachten einer Behandlung nicht
entgegen. Werde eine Behandlung als notwendig erkannt,
ärztlicherseits angeraten und vom Betreuer für erforderlich
gehalten, dann müsse die Möglichkeit bestehen, sie auch gegen
den - von Verfassungs wegen nicht über die
Einwilligungsentscheidung des Betreuers zu stellenden - durch
Krankheit beeinflussten Willen des Patienten durchzusetzen.
Die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Betreuers könne nicht
durch das Vollstreckungsgericht, sondern nur durch das
Betreuungsgericht überprüft werden, da § 22 SächsPsychKG
allein an das Vorliegen einer Einwilligung anknüpfe. Eine
vollzugsrechtliche Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme
sei nur eingeschränkt möglich. Anhaltspunkte für einen
Ermessensfehlgebrauch lägen nicht vor. In der Stellungnahme
der Klinik werde detailliert ausgeführt, was zu der
getroffenen Entscheidung geführt habe. Nach den schlüssigen
Angaben der behandelnden Ärzte und unter Berücksichtigung des
bisherigen Behandlungsverlaufs, den die Kammer jährlich
überprüfe und der auch in regelmäßigen Abständen von
Sachverständigen überprüft werde, sei beim Beschwerdeführer
eine Medikamentengabe zwingend, um akute Krankheitsschübe
weitestgehend zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe zudem
bei seiner letzten Anhörung erklärt, dass er nicht für immer
im Maßregelvollzug bleiben wolle. Unter Berücksichtigung
dieser Willensäußerung sei die Entscheidung des Betreuers, in
die Medikamentengabe einzuwilligen, um eine
Entlassungsperspektive zu ermöglichen, nicht zu beanstanden,
zumal der Betreuer über Risiken und Nebenwirkungen der
Medikation umfassend aufgeklärt worden sei und diese nach
Einschätzung der Klinik nicht gravierend seien.
34
d) Die Rechtsbeschwerde, mit der der
Beschwerdeführer - nunmehr zusätzlich mit Verweis auf den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011
(BVerfGE 129, 269) - erneut unter anderem geltend machte, die
§§ 22, 23 SächsPsychKG stellten keine verfassungsgemäße
Grundlage für die weitere Zwangsbehandlung dar, verwarf das
Oberlandesgericht, unter Gewährung von Prozesskostenhilfe,
mit angegriffenem Beschluss vom 11. Januar 2012. Die
Rechtsbeschwerde sei unbegründet. Zwar sprächen vor dem
Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. März und 12. Oktober 2011 (BVerfGE 128, 282 und 129,
269) gute Gründe dafür, dass auch die eine Zwangsmedikation
des Beschwerdeführers regelnden §§ 22, 23 SächsPsychKG
mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 GG unvereinbar seien. Den Mängeln der gesetzlichen
Regelungen könne jedoch im vorliegenden Fall im Wege
verfassungskonformer Auslegung abgeholfen werden. Im
Gegensatz zu den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen
Fällen werde eine Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers
nicht nur durch das grundrechtlich geschützte
Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst, sondern auch
durch die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die unantastbare
Würde des Menschen zu achten und zu schützen, gerechtfertigt.
Sollte die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers unterlassen
werden, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers dramatisch verschlechtern und der
Beschwerdeführer Verhaltensmuster zeigen werde, die vor der
mit Zustimmung des Betreuers begonnenen Zwangsmedikation im
Juli 2010 zu beobachten gewesen seien. Damals hätten sich das
abnorme Bedeutungserleben und die körperlichen
Halluzinationen des Beschwerdeführers soweit verstärkt, dass
er angegeben habe, von Mitarbeitern vergewaltigt worden zu
sein und sich im Kriseninterventionsraum durch nicht
anwesende Personen massiv sexuell bedrängt gefühlt zu haben.
Zudem habe er täglich onaniert und sich mit Kot eingerieben,
was er als lustvolles Erleben angegeben habe. Er habe daher
weiter im Kriseninterventionsraum untergebracht werden
müssen, wo er fortgesetzt „animalisch und primitiv anmutende“
Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, indem er in den Raum
uriniert, vor anderen onaniert, mit dem eigenen Kot
Hakenkreuze geschmiert und suizidale Ideen geäußert habe. Vor
diesem Hintergrund müsse der Achtung der Menschenwürde des
Beschwerdeführers Vorrang vor seinem grundrechtlich
geschützten Recht auf Krankheit eingeräumt werden und die mit
Zustimmung des Betreuers durchgeführte Medikation auch gegen
den natürlichen Willen des Beschwerdeführers erlaubt
sein.
35
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die im Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz ergangenen Beschlüsse des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts sowie gegen die landesgesetzlichen
Regelungen der Zwangsbehandlung im sächsischen Gesetz über
die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten,
insbesondere gegen die §§ 22 und 23 SächsPsychKG, und
rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit der Garantie effektiven
Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Gemessen an den
Maßstäben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. März 2011 und vom 12. Oktober 2011 könnten die
angegriffenen Entscheidungen und gesetzlichen Bestimmungen
keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts stellten die §§ 22, 23 SächsPsychKG keine
verfassungsgemäße Grundlage für die weitere Zwangsbehandlung
des Beschwerdeführers dar. Der vom Oberlandesgericht ins Feld
geführte Art. 1 GG vermöge daran nichts zu ändern.
Art. 1 GG enthalte nicht die erforderlichen konkreten
Maßgaben und ermächtige nicht zur zwangsweisen Änderung der
Identität eines Menschen gegen dessen Willen. Selbst wenn man
aus Art. 1 GG die Verpflichtung des Staates herleiten
wollte, den Beschwerdeführer durch zwangsweise Veränderung
seiner Identität vor sich selbst zu schützen, bedürfe ein
solches Vorgehen besonderer, detailliert auszugestaltender
verfahrensrechtlicher Vorkehrungen.
36
2. Die zuständige Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 10.
Februar 2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar
2012 - 2 BvR 228/12 -, juris) und mit Beschluss vom 9. Mai
2012 dem Beschwerdeführer für das Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 31.
Januar 2012 bewilligt.
37
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesregierung, die Staatsregierung des Freistaates Sachsen
sowie der Bundesgerichtshof Stellung genommen.
38
a) Für die Bundesregierung hat das
Bundesministerium der Justiz mit Stellungnahme vom 15. Juni
2012 ausgeführt, eine Zwangsmedikation sei im
betreuungsrechtlichen Verfahren nur im Rahmen einer
Unterbringung nach § 1906 BGB und damit nur unter engen
materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen möglich.
Als sogenannte Betreuerlösung werde diskutiert, ob im
Maßregelvollzug eine Zwangsbehandlung bei einem
krankheitsbedingt einsichtsunfähigen Betroffenen durchgeführt
werden könne, wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich der
Gesundheitssorge als Stellvertreter des Betroffenen in die
Behandlung einwillige. Im Hinblick auf die Einbindung eines
rechtlichen Betreuers in die Genehmigung einer
Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen
Unterbringung sei aus der Sicht der Bundesregierung auf
folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Der Betreuer entscheide
über medizinische Maßnahmen im Falle eines
nichteinwilligungsfähigen Betreuten allein unter
Berücksichtigung dessen Wohls; er habe die Behandlungswünsche
und den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und
auf dieser Grundlage zu entscheiden. Dabei habe er zu
berücksichtigen, dass zum Wohl des Betreuten auch die
Möglichkeit gehöre, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben
nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten
(§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Betreuungsrecht erkenne
damit sowohl die Freiheit zur Krankheit als auch die Freiheit
zur Selbstschädigung an. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe
zum Betreuungsrecht unter Vorsitz des Bundesministeriums der
Justiz habe sich in ihrem Abschlussbericht kritisch mit der
verfahrensmäßigen Absicherung einer Zwangsbehandlung im
Maßregelvollzug durch Einschaltung eines rechtlichen
Betreuers auseinandergesetzt. Die Ausführungen der
Arbeitsgruppe, wonach es dem Betreuer nicht möglich sei, über
eine Einwilligung in eine Zwangsbehandlung zum Zwecke der
Erreichung eines bestimmten Vollzugszieles zu entscheiden,
und eine verfahrensmäßige Einbeziehung des Betreuers zur
Absicherung einer Maßnahme nach Maßregelvollzugsrecht daher
systemwidrig wäre, würden von der Bundesregierung geteilt. Ob
Zwangsmaßnahmen während einer Unterbringung im
Maßregelvollzug nach Maßregelvollzugsrecht zulässig seien,
ergebe sich aus dem Landesrecht. Dies gelte auch für die
verfahrensrechtlichen Sicherungen für solche Maßnahmen. Im
Hinblick auf die landesrechtlichen Regelungen erfolge keine
Bewertung.
39
b) Für die Sächsische Staatsregierung hat mit
Schreiben vom 14. Juni 2012 das Staatsministerium der Justiz
und für Europa Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde
sei unbegründet. § 22 Abs. 1 SächsPsychKG stelle eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für die angefochtenen
Entscheidungen beziehungsweise die beanstandeten
Behandlungsmaßnahmen dar. Die §§ 21 und 22 SächsPsychKG
trügen den sich aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergebenden Maßstäben hinreichend
Rechnung.
40
Anders als die Regelungen des
rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes und des
baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes, die
Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
gewesen seien, sähen die Regelungen in § 38 Abs. 1 Satz
2 in Verbindung mit § 22 SächsPsychKG grundsätzlich
keine Möglichkeiten einer Zwangsbehandlung vor, über die
allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheide.
Der sächsische Gesetzgeber habe sich wegen der
vorangegangenen Erfahrungen mit politischem Missbrauch der
Psychiatrie in der ehemaligen DDR bewusst gegen
Zwangsbehandlungen von Untergebrachten entschieden -
abgesehen von aktuellen Notfällen - und Behandlungen auch im
Hinblick auf das in § 136 Satz 2 StVollzG normierte
Vollzugsziel vom Vorliegen einer Einwilligung abhängig
gemacht. Der erforderliche besondere Schutz der
grundrechtlich geschützten Belange des Untergebrachten
gegenüber therapeutischen Eigeninteressen der
Unterbringungseinrichtung sei damit bereits im Ansatz anders
vorgezeichnet als in den vom Bundesverfassungsgericht
beanstandeten Regelungen. § 22 Abs. 1 Satz 1
SächsPsychKG fordere für alle nach den anerkannten Regeln der
ärztlichen Kunst erforderlichen Behandlungsmaßnahmen
grundsätzlich das Einvernehmen des Patienten oder seines
gesetzlichen Vertreters. Eine Ausnahme formuliere § 22
Abs. 1 Satz 2 SächsPsychKG lediglich für den Fall, dass die
Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne und
durch einen Aufschub der Behandlung das Leben oder die
Gesundheit des Patienten erheblich gefährdet werde. Eine
Sonderregelung treffe § 22 Abs. 2 SächsPsychKG. Sei die
Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder
Gesundheit des Patienten verbunden oder handele es sich um
einen operativen Eingriff, sei stets eine rechtswirksame
Einwilligung erforderlich. Damit sei die Therapie von
Maßregelvollzugspatienten den allgemeinen Grundsätzen der
Krankenhausbehandlung angenähert. Sei die Einsichtsfähigkeit
des Untergebrachten vorhanden, habe sein Wille Vorrang. Auch
sein von durchschnittlichen Präferenzen abweichender oder aus
der Außensicht unvernünftig erscheinender Wille sei insoweit
beachtlich. Erst wenn diese Einsichtsfähigkeit - wie im Falle
des Beschwerdeführers - krankheitsbedingt fehle, sei auf die
Erklärung des Betreuers abzustellen, der kraft Gesetzes dem
Wohl des Betreuten und nicht den Zielen des Maßregelvollzugs
verpflichtet sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner
Entscheidung vom 23. März 2011 ausgeführt, dass bei
Zwangsbehandlungen die Rechte des Betroffenen auch durch
Einschaltung eines Betreuers gewahrt werden könnten, so dass
bei fehlender Zustimmung des Betroffenen die ersetzende
Einwilligung des Betreuers erforderlich und ausreichend sein
könne.
41
Unter Berücksichtigung der sich aus dem
gewählten Regelungsmodell ergebenden Besonderheiten genügten
die sächsischen Regelungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die
Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf eine
hinreichend konkretisierte Ankündigung der Behandlung und das
vorherige Bemühen um eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung
seien in § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 Satz 2 SächsPsychKG umgesetzt. Danach sei die
Behandlung unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des
Patienten mit diesem zu erörtern. Der Patient sei auch
umfassend aufzuklären (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SächsPsychKG).
Die Anordnung und Überwachung durch einen Arzt sei in
§ 22 Abs. 4 Halbsatz 2 SächsPsychKG geregelt.
Schließlich sei eine Dokumentationspflicht in § 33 Satz
2 SächsPsychKG vorgegeben.
42
Soweit der Beschwerdeführer die
Verfassungsmäßigkeit der Regelung deshalb in Zweifel ziehe,
weil es in Fällen der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters an der Möglichkeit fehle, gerichtlich gegen die
Erteilung dieser Einwilligung vorzugehen, sei dem nicht zu
folgen. Aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes folge
in erster Linie das verfahrensrechtliche Gebot einer
Ankündigung der Behandlung, die dem Betroffenen überhaupt
erst die Möglichkeit eröffnen solle, Rechtsschutz zu suchen.
Ein entsprechendes Zeitfenster werde bei einem Vorgehen nach
§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 Satz
1 SächsPsychKG regelmäßig gegeben sein. Dass die Ankündigung
einer Behandlung möglichst so rechtzeitig erfolgen müsse,
dass gegebenenfalls Rechtsschutz gesucht werden könne, ergebe
sich unmittelbar aus Verfassungsrecht. Insoweit sei § 21
Abs. 2 SächsPsychKG zumindest einer verfassungskonformen
Auslegung zugänglich. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob das
gerichtliche Verfahren betreffend eine Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters in den Unterbringungsgesetzen der
Länder geregelt werden könnte. Der Beschwerdeführer selbst
gehe davon aus, dass eine rechtliche Prüfung der Einwilligung
des Betreuers im Rahmen des Betreuungsrechts zu erfolgen
hätte. Eine entsprechende Regelung durch die Länder dürfte
mangels Gesetzgebungskompetenz nicht in Betracht kommen.
43
Mit den angegriffenen Beschlüssen sei die
Untersagung einer weiteren Zwangsbehandlung zu Recht
abgelehnt worden. Bei der Behandlung seien die vom Gesetz
gezogenen Grenzen einer Behandlung ohne Einwilligung des
Patienten beachtet worden. Nach der Stellungnahme der Klinik
vom 10. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer zu Beginn
seiner Behandlung im Juli 2010 krankheitsbedingt nicht fähig
gewesen, die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit
einer Behandlung zu erkennen. Um ihm eine
Entlassungsperspektive zu eröffnen, habe daher eine
medikamentöse Behandlung gegen seinen natürlichen Willen nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG mit Einwilligung seines
Betreuers erfolgen können. Aus der Stellungnahme der Klinik
ergebe sich auch, dass sie sich um eine auf Vertrauen
gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung des
Patienten bemüht habe und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet worden sei.
44
c) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
mit Schreiben vom 1. Juni 2012 eine Stellungnahme des XII.
Zivilsenats vom 30. Mai 2012 übersandt. Darin wird der Stand
der Rechtsprechung des Senats zu den Befugnissen eines
Betreuers im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung
des Betreuten dargestellt und ausgeführt, der Senat werde
anlässlich der zur Genehmigungsfähigkeit der Zwangsbehandlung
im Rahmen der betreuungsrechtlichen Unterbringung gegenwärtig
anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu entscheiden haben, ob
an dieser Rechtsprechung angesichts der jüngsten
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Zwangsbehandlung festzuhalten sei. Zu der Frage, welche
Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs einem im Maßregelvollzug Untergebrachten
und nach §§ 1896 ff. BGB Betreuten hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der durch seinen Betreuer erteilten
Einwilligung in eine Zwangsbehandlung eröffnet seien,
insbesondere was die Erforderlichkeit und Angemessenheit der
Behandlung sowie das Bestehen einer krankheitsbedingten
Unfähigkeit des Betreuten zur Einsicht in die Notwendigkeit
seiner Behandlung angehe, nehme der Senat wie folgt Stellung:
Der Betreuer sei außerhalb einer betreuungsrechtlichen
Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB als
gesetzlicher Vertreter des Betreuten befugt, in ärztliche
Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im
Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.
Hingegen sei er in solchen Fällen nicht berechtigt, den einer
medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten
durch Zwang zu überwinden. Deshalb könne eine Einwilligung
des Betreuers in die Zwangsbehandlung auch nicht
betreuungsrechtlich genehmigt werden. Verhalte der Betreuer
sich pflichtwidrig, weil er gedenke, in eine (ersichtlich)
nicht indizierte Heilbehandlung einzuwilligen, könne das
Betreuungsgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht gemäß
§ 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1837 Abs.
2 Satz 1 BGB hiergegen durch geeignete Ge- und Verbote
einschreiten. Bestünden Zweifel an der Eignung des Betreuers,
könne der Betreute gemäß § 1908b Abs. 1 BGB auf eine
Entlassung des Betreuers hinwirken. Sei die Einwilligung in
die Behandlung betreuungsrechtlich nicht zu beanstanden,
ziehe sie aber - wie vorliegend gemäß § 22 Abs. 1,
§ 23 SächsPsychKG - eine Zwangsbehandlung nach sich, sei
die Beurteilung, ob diese rechtmäßig erfolge, auf der
Grundlage der die Zwangsbehandlung rechtfertigenden Normen,
hier also des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die
Unterbringung bei psychischen Krankheiten, durch die für den
Maßregelvollzug zuständigen Gerichte (§ 138 Abs. 3
i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG) anhand der
einschlägigen Normen vorzunehmen. § 1906 BGB eröffne
keine Handlungsbefugnis des Betreuungsgerichts,
Feststellungen zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug zu
treffen. Bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Einwilligung des Betreuers wegen einer möglicherweise
bestehenden Einsichtsfähigkeit des Betreuten, könne dieser
vor dem Betreuungsgericht um Rechtsschutz nachsuchen (KG,
Beschluss vom 29. August 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz -, FamRZ
2008, S. 300 ). Der Betreuer könne in die
Heilbehandlung und in ärztliche Eingriffe nur wirksam
einwilligen, wenn der Betreute selbst zu einer solchen
Einwilligung nicht in der Lage - insbesondere nicht
einsichts- oder steuerungsfähig - sei (BGH, Beschluss vom 23.
Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 Rn.
21).
45
4. Auf die Stellungnahme der Sächsischen
Staatsregierung hat der Beschwerdeführer erwidert, dass das
Abstellen auf die vorliegende Genehmigung des Betreuers an
der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen gerichtlichen
Beschlüsse und gesetzlichen Regelungen nichts zu ändern
vermöge. Insoweit werde bereits verkannt, dass es für die
Zustimmung eines Betreuers selbst an einer verfassungsgemäßen
gesetzlichen Grundlage fehle (mit Verweis auf die
zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs
vom 20. Juni 2012; s. dazu im Folgenden unter III.). Es sei
zudem in keiner Weise ein hinreichendes Korrektiv zur - auch
fachlichen - Übermacht der Maßregelvollzugskliniken in
Zwangsbehandlungsangelegenheiten, wenn externe Kontrolle
durch eine bloße Beteiligung des jeweiligen Betreuers
gewährleistet werden solle. Es bedürfe vielmehr prinzipiell -
also ohne dass der psychisch kranke Mensch insoweit selbst
aktiv werden müsse - einer vorherigen Prüfung in einem
gerichtlichen Verfahren unter Beiordnung von angemessen
vergüteten Rechtsbeiständen sowie unter regelmäßiger
Beteiligung externen gutachterlichen Sachverstandes.
46
5. Dem Senat haben die Akten des
fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen.
47
Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 hat der
Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur
Genehmigungsfähigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgegeben (BGH, Beschlüsse vom
20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 -, NJW 2012, S. 2967 ff.,
und - XII ZB 130/12, juris). Die materiellen Vorschriften des
Betreuungsrechts und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit würden den
Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die
Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aufgestellt habe, nicht
gerecht. Diese Anforderungen seien im Wesentlichen auf die
Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen
Unterbringung zu übertragen. Der Staat könne sich von der
Grundrechtsbindung nicht dadurch befreien, dass er eine
Privatperson zur Wahrung einer öffentlichen Aufgabe bestelle
und ihr die Entscheidung über den Einsatz staatlicher
Machtmittel überlasse. Die Vorschriften des Betreuungsrechts
genügten den Anforderungen nicht, die das
Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Regelung einer
Zwangsbehandlung aufgestellt habe und die für die staatliche
Kontrolle des darauf bezogenen Betreuerhandelns gleichermaßen
gelten müssten. Danach fehle es gegenwärtig an einer den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen
Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung.
Deshalb dürfe ein Betreuer derzeit auch im Rahmen einer
geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung
veranlassen.
48
Die Verfassungsbeschwerde - die die Beschlüsse
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur insoweit
angreift, als sie nicht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe betreffen - ist zulässig und begründet.
Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
49
1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten
greift, unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang
durchgesetzt wird, in dessen Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des
Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche
Selbstbestimmungsrecht schützt (BVerfGE 128, 282 ;
129, 269 ; zur Unabhängigkeit des
Eingriffscharakters von der Einsichtsfähigkeit des
Betroffenen BVerfGE 128, 282 ).
50
Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits
dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen
physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282
; 129, 269 ). Eine
Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die
gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt
unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der
Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa
weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen
Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in
die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt
entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128, 282 ;
129, 269 ). Dem grundrechtseingreifenden Charakter
der beanstandeten Behandlung, und demgemäß auch der
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, steht es danach
nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich, ohne seine
Ablehnung aufzugeben, aus Angst vor Zwangsmaßnahmen auf die
Verabreichung der Medikamente eingelassen hat.
51
Auch die Einwilligung eines Betreuers nimmt
der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter. Sie lässt den
Eingriff unberührt, der darin liegt, dass die Maßnahme gegen
den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerfGE
10, 302 ).
52
2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten
kann ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden
Eingriffs gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282
; 129, 269 ). Sie ist
jedoch, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der
Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt (BVerfGE 128, 282
).
53
Das Erfordernis einer verfassungskonformen
gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch
dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder
sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE
116, 69 ; BVerfGK 9, 123 ). Der
verfassungsrechtliche Grundsatz, dass in Grundrechte nur auf
der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden darf
(Vorbehalt des Gesetzes), hat gerade den Sinn, die primäre
Zuständigkeit für die Bewertung von Grundrechtsbeschränkungen
als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen. Er
stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und
unzulässigem Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und
unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach
eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten,
sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes -
durch den Gesetzgeber gezogen werden.
54
Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht nur für
die materiellen, sondern auch für die formellen
Eingriffsvoraussetzungen. Gesetzlicher Regelung bedürfen in
verfahrensrechtlicher wie in materieller Hinsicht die für die
Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen. Die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen
hinreichend klar und bestimmt geregelt sein. Für aktuell und
potentiell betroffene Untergebrachte und für die zur
Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger
der Unterbringungseinrichtung, die einer klaren,
Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im
eigenen Interesse bedürfen, müssen die wesentlichen
Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des
Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar sein; sowohl in
materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf
es einer über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen
hinausgehenden Konkretisierung dieser Voraussetzungen (vgl.
BVerfGE 128, 282 ; 129, 269
).
55
3. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des
Maßregelvollzuges, einschließlich der Anforderungen, denen
die gesetzliche Grundlage für eine solche Behandlung genügen
muss, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss
vom 23. März 2011 geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282
; s. auch BVerfGE 129, 269
).
56
Danach verletzen die angegriffenen
Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil es für die
Zwangsbehandlung, die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer
verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die
herangezogene Eingriffsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1
SächsPsychKG ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig.
57
a) Dies gilt unabhängig von der Frage,
inwieweit Zwangsbehandlungen auch zu anderen Zwecken als zur
Erreichung des Vollzugsziels zulässig sein können und
inwieweit die für Zwangsbehandlungen zur Erreichung des
Vollzugsziels geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe auch
bei einer andersgerichteten Maßnahme - etwa einer
Behandlungsmaßnahme zur Rettung des Untergebrachten aus
akuter Lebens- oder schwerer Gesundheitsgefahr (vgl.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SächsPsychKG) - uneingeschränkt
Gültigkeit beanspruchen. Denn bei § 22 Abs. 1 Satz 1
SächsPsychKG handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die
auf Zwangsbehandlungen zu anderen als vollzugszielbezogenen
Zwecken zugeschnitten wäre oder abtrennbare diesbezügliche
Gehalte aufwiese. Die Vorschrift sieht vielmehr von einer
Zweckvorgabe ab (s. b)bb)).
58
b) Die Regelungen des sächsischen Gesetzes
über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen
Krankheiten unterscheiden sich allerdings von den bislang
verfassungsgerichtlich geprüften und beanstandeten
landesrechtlichen Regelungen dadurch, dass sie für den
Regelfall keinerlei Zwangsbehandlungsmaßnahmen zulassen, über
die allein die Unterbringungseinrichtung entschiede.
Erforderlich ist grundsätzlich entweder die Einwilligung des
Betroffenen selbst oder die seines gesetzlichen Vertreters
oder, wenn es an einem gesetzlichen Vertreter fehlt, weil ein
Betreuer nicht bestellt wurde, eine gerichtliche Genehmigung
der Maßnahme nach § 16 SächsPsychKG; etwas anderes gilt
nur für den Fall, dass durch den Aufschub der Behandlung das
Leben oder die Gesundheit des Patienten erheblich gefährdet
wäre (s. i.E. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2
SächsPsychKG). Dies führt jedoch weder zur Unanwendbarkeit
der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlichen
Grundlagen einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des
Vollzugsziels noch dazu, dass diese Anforderungen erfüllt
wären. § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG verfehlt vielmehr
die verfassungsrechtlichen Anforderungen in mehreren
Hinsichten.
59
aa) Weder diese Bestimmung noch andere,
ergänzend heranzuziehende Vorschriften des Gesetzes
beschränken die medizinische Zwangsbehandlung des
Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels, wie
verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 128, 282
; 129, 269 ), auf den
Fall seiner krankheitsbedingt fehlenden
Einsichtsfähigkeit.
60
(1) Dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG
auf die Regeln der ärztlichen Kunst verweist, ändert daran
nichts. Unabhängig von der Frage, ob dieser Verweis überhaupt
hinreichend deutlich eine umfassende Bindung an die Regeln
der ärztlichen Kunst statuiert, liegt in einer solchen
Bindung keine hinreichend deutliche gesetzliche Begrenzung
der Möglichkeit der Zwangsbehandlung auf Fälle der fehlenden
Einsichtsfähigkeit. Der Umstand, dass § 22 SächsPsychKG
nur in Absatz 2 für Behandlungsmaßnahmen, die mit einem
operativen Eingriff oder einer erheblichen Gefahr für Leben
oder Gesundheit des Untergebrachten verbunden sind, die
eingriffsrechtfertigende Wirkung der Einwilligung des
Patienten daran knüpft, dass dieser die Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung beurteilen kann,
legt eher die Schlussfolgerung nahe, dass Eingriffe unterhalb
der genannten Schwelle unabhängig von der Frage einer
krankheitsbedingten Selbstbestimmungsunfähigkeit zugelassen
sein sollen. Auch wenn man diesen Schluss nicht ziehen will,
weil zwischen dem Fehlen der in § 22 Abs. 2 SächsPsychKG
angesprochenen Fähigkeit zu positiver Einwilligung in eine
ärztlich indizierte Behandlung und einer „Vetofähigkeit“
(vgl. Böse, in: FS Roxin, 2011, S. 523 ) zu
unterscheiden und die Möglichkeit zu erwägen sein könnte,
dass bestimmte - etwa paranoische - psychische Erkrankungen
nur die letztere Fähigkeit beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 129,
269 ), stellt jedenfalls nicht schon der
Verweis auf die Regeln der ärztlichen Kunst in der
notwendigen Weise klar, dass krankheitsbedingt fehlende
Einsichtsfähigkeit Voraussetzung der Zwangsbehandlung ist
(vgl. BVerfGE 129, 269 ).
61
(2) Eine ausreichende gesetzliche Regelung des
Erfordernisses krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit liegt
auch nicht darin, dass die Einwilligung eines Betreuers, die
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG geeignet sein soll,
eine Behandlung auch gegen den natürlichen Willen des
Untergebrachten zu legitimieren, ihrerseits die
krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betreuten
voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB
185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).
62
Die landesrechtliche Anknüpfung der Befugnis,
einen Untergebrachten zur Herstellung seiner
Entlassungsfähigkeit gegen seinen erklärten Willen - notfalls
unter Anwendung physischen Zwangs - zu behandeln, an das
Vorliegen der Einwilligung des Betreuers ist schon im Ansatz
ungeeignet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
gesetzliche Bestimmung der materiellen und verfahrensmäßigen
Voraussetzungen einer solchen Behandlung Rechnung zu tragen.
Denn die mit dieser Anknüpfung in Bezug genommenen
bundesrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts selbst
gestatten dem Betreuer - dessen Befugnisse schon aus
kompetenziellen Gründen nicht durch den Landesgesetzgeber
erweitert werden können - die Erteilung einer auch eine
Zwangsbehandlung einschließenden Einwilligung nicht.
63
Die Vorschriften des Betreuungsrechts
(§§ 1896 ff. BGB) sehen die Möglichkeit einer
Zwangsbehandlung nicht ausdrücklich vor. Zwar ist ein
Betreuer kraft seiner gesetzlichen Vertretungsmacht
(§ 1902 BGB) grundsätzlich auch befugt, anstelle eines
nicht einsichts- oder steuerungsfähigen Betreuten in
medizinische Heilbehandlungen einzuwilligen (vgl. BGHZ 145,
297 ); nur unter den Voraussetzungen des
§ 1904 Abs. 1 BGB ist in einem solchen Fall zusätzlich
die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Aus
§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat die höchstrichterliche
Rechtsprechung abgeleitet, dass der Betreuer bei der
Erteilung seiner Einwilligung den Wünschen des Betreuten
nicht entsprechen muss, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen
(vgl. BGHZ 166, 141 ). Auch nach dieser
Auslegung folgt jedoch aus der gesetzlichen Vertretungsmacht,
die es dem Betreuer ermöglicht, in eine medizinische
Behandlung des Betreuten mit rechtfertigender Wirkung
einzuwilligen, nicht zugleich die Befugnis, den einer
medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten
durch Zwang zu überwinden beziehungsweise eine
Zwangsbehandlung seitens dritter Personen durch Einwilligung
zu legitimieren, da die §§ 1901, 1902 BGB für sich
genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck,
Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu
duldenden Behandlung ermöglichen (vgl. BGHZ 145, 297
; 166, 141 ; BGH, Beschluss
vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866
). Eine gesetzliche Grundlage für
derartige Zwangsmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof zwar bis
zur Änderung seiner - insoweit umstritten gebliebenen -
Rechtsprechung durch die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (s.o.
A.III.) in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen, der die
Unterbringung eines krankheitsbedingt einsichts- oder
steuerungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer zum Zweck
einer anders nicht durchführbaren medizinischen Behandlung -
mit Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1906 Abs. 2
BGB) - ermöglicht: Diese Unterbringungsermächtigung schließe
die Ermächtigung zur zwangsweisen Durchführung der
Behandlung, auf die die Unterbringung zielt, ein (vgl. BGHZ
166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar
2008, a.a.O. S. 867; a.A. Marschner, in: Jürgens,
Betreuungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2010, § 1904
BGB Rn. 11; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079
; Ludyga, FPR 2007, S. 104 ;
Olzen/van der Sanden, JR 2007, S. 248
, m.w.N.). Auch soweit danach eine
Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen als im Betreuungsrecht
angelegt gesehen wurde, betraf dies allerdings, entsprechend
der Ableitung der Zwangsbehandlungsbefugnis aus der dem
Wortlaut nach nur zu einer Unterbringung ermächtigenden
Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ausschließlich
Behandlungen im Rahmen einer nach dieser Vorschrift
angeordneten Unterbringung (vgl. BGHZ 145, 297
; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008,
a.a.O. S. 866). Für medizinische Zwangsbehandlungen außerhalb
einer Unterbringung oder im Rahmen von auf anderer
Rechtsgrundlage erfolgten Unterbringungen, einschließlich der
Unterbringung im Maßregelvollzug (§ 63 StGB), bot
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB danach bereits in seiner
Auslegung durch die frühere Rechtsprechung keine gesetzliche
Grundlage. Die zwischenzeitliche Änderung dieser
Rechtsprechung dahingehend, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
auch für Maßnahmen der Zwangsbehandlung im Rahmen von
Unterbringungen nach dieser Vorschrift keine den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Grundlage
darstellt (s.o. A.III.), verdeutlicht insofern für den
vorliegenden Zusammenhang nur, dass die Vorschriften des
Betreuungsrechts als - sei es primäre oder ergänzende -
Grundlage für Zwangsbehandlungen zur Erreichung des
Vollzugsziels im Maßregelvollzug von Verfassungs wegen erst
recht nicht in Betracht kommen.
64
bb) Auch den weiteren aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Anforderungen,
denen ein zur medizinischen Zwangsbehandlung eines
Untergebrachten ermächtigendes Gesetz entsprechen muss, ist
nicht genügt. Es fehlt sowohl an der abschließenden
Bestimmung des Zwecks oder der Zwecke, die den Eingriff
rechtfertigen sollen, und damit an der Ausscheidung von
Zwecken, die einen Eingriff prinzipiell nicht zu
rechtfertigen geeignet sind - eine ausschließende Bedeutung
kommt insbesondere § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 22 Abs.
1 Satz 2 SächsPsychKG nicht zu -, als auch sonst an einer
ausreichenden Konkretisierung der materiellen und
verfahrensmäßigen Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ergeben.
65
(1) § 22 Abs. 1 SächsPsychKG statuiert in
dem eingriffsermächtigenden Satz 1 keine zureichenden
inhaltlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, sondern
verlangt nur, dass zu allen nach den anerkannten Regeln der
ärztlichen Kunst erforderlichen Behandlungsmaßnahmen
grundsätzlich das Einverständnis des Patienten oder seines
gesetzlichen Vertreters einzuholen ist. Dies reicht nicht aus
(vgl. BVerfGE 129, 269 ). Materiell beschränkende
Regelungen für eine gemäß dieser Vorschrift mit Einwilligung
des Betreuers oder sonstigen gesetzlichen Vertreters
erfolgende Zwangsbehandlung finden sich in den Absätzen 1 und
2 des § 22 SächsPsychKG auch sonst nicht; Absatz 1 Satz
2 regelt nur, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe bei
Fehlen jeglicher Einwilligung - auch der eines Vertreters
oder des Gerichts - zulässig sind, und Absatz 2 statuiert, in
nicht ganz deutlichem Verhältnis zu Absatz 1 Satz 2, wiederum
nur Einwilligungserfordernisse. Lediglich in § 22 Abs. 3
und Abs. 4 SächsPsychKG finden sich weitere die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in materieller Hinsicht
betreffende Anforderungen, nämlich eine Sonderregelung für
den Fall der Zwangsernährung - diese soll nur zur Abwehr
erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit zulässig sein
(Abs. 3) - und das Verbot der Verletzung der Würde des
Patienten (Abs. 4). Damit ist dem Erfordernis, die
materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über die
Anforderung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinaus
gesetzlich zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 128, 282
; 129, 269 ), nicht
Genüge getan.
66
(2) Auch mit Blick auf die Ausgestaltung des
Verfahrens wird die als Grundlage der Zwangsbehandlung des
Beschwerdeführers herangezogene gesetzliche Regelung den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nur teilweise
gerecht.
67
Ausreichend ist die gesetzliche Regelung
allerdings, soweit es um das Erfordernis der Anordnung und
Überwachung von Zwangsbehandlungen durch einen Arzt (vgl.
BVerfGE 128, 282 <313, 320>; 129, 269 )
geht. Nach § 22 Abs. 4 SächsPsychKG sind sämtliche
Maßnahmen nur auf Anordnung und unter unmittelbarer Leitung
und Verantwortung eines Arztes zulässig.
68
Das Gesetz enthält auch die erforderliche
(vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269
) Regelung der Pflicht zur Dokumentation aller
Zwangsbehandlungsmaßnahmen. § 33 Satz 2 SächsPsychKG
sieht vor, dass alle medizinischen Maßnahmen und belastenden
Vollzugsmaßnahmen zu dokumentieren sind. Danach sind
medizinische Maßnahmen, wenn sie gegen den natürlichen Willen
eines Untergebrachten erfolgen, nicht nur als medizinische,
sondern zugleich auch in ihrer Eigenschaft als belastende,
nämlich dem natürlichen Willen des Betroffenen
zuwiderlaufende, zu dokumentieren. Der Umfang des
dokumentarisch Festzuhaltenden ist zwar im Gesetz nicht näher
präzisiert, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Sinn und
Zweck des Dokumentationserfordernisses, der über die
Orientierungsfunktion für das weitere ärztliche Handeln
hinaus auch darin besteht, das Vorliegen der Voraussetzungen
der Rechtmäßigkeit der Maßnahme erkennbar und überprüfbar zu
machen.
69
Dagegen fehlt es an einer angemessenen
Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und
Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden -
Erfordernisses der vorherigen Bemühung um eine auf Vertrauen
gegründete im Rechtssinne freiwillige, insbesondere nicht
bloß wegen anderenfalls drohender Gewaltanwendung erteilte
Zustimmung des Betroffenen (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282
; 129, 269 ). § 22 Abs. 1
Satz 1 SächsPsychKG fordert nur, dass zu allen nach den
anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen
Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich das Einverständnis des
Patienten oder seines gesetzlichen
Vertreters eingeholt wird. Allerdings ist nach § 21 Abs.
2 Satz 1 SächsPsychKG der Behandlungsplan mit dem Patienten
zu erörtern, und nach Satz 2 der Vorschrift ist der Patient
über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die
Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend
aufzuklären. Der Umstand, dass das Gesetz in weiteren
Vorschriften zwischen dem Patienten und seinem Betreuer oder
sonstigen gesetzlichen Vertreter unterscheidet (§ 22
Abs. 1 und Abs. 2 SächsPsychKG), legt es nahe, diese
informationsbezogene Regelung dahin auszulegen, dass sie die
Erörterung des Behandlungsplans mit dem Patienten in eigener
Person sowie Aufklärung des Patienten selbst gebietet, also
nicht etwa die Aufklärung des Betreuers genügen lässt.
Zweifel an dieser Auslegung weckt allerdings das Fehlen einer
gesonderten Regelung über die Aufklärungspflicht gegenüber
dem gesetzlichen Vertreter für den Fall, dass dem Patienten
selbst die Einwilligungsfähigkeit fehlt, und das Fehlen einer
Ausnahme für den Fall, dass der Betroffene nicht
kommunikationsfähig ist. Unabhängig davon ist § 21 Abs.
2 SächsPsychKG jedenfalls nichts dafür zu entnehmen, dass die
gebotene Erörterung und Aufklärung auf eine
vertrauensbasierte freiwillige, insbesondere nicht bloß auf
eine anderenfalls drohende Gewaltanwendung gegründete
Zustimmung des Betroffenen gerichtet sein muss. Mit einer
bloßen Erörterungs- und Aufklärungspflicht wäre es auch
vereinbar, anstelle geduldiger Bemühung um den Aufbau eines
Vertrauensverhältnisses den Betroffenen - zeitsparend - von
vornherein vor die Alternative zwischen Hinnahme der
geplanten Behandlung und Anwendung unmittelbaren Zwangs zu
stellen. Ein solches Vorgehen genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen aber, jedenfalls
außerhalb akuter Notfallsituationen, gerade nicht. Dieser
Mangel der gesetzlichen Regelung kann nicht durch
verfassungskonforme Auslegung behoben werden, weil damit den
hohen Bestimmtheitsanforderungen, die an die gesetzliche
Regelung der Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zu
stellen sind (vgl. BVerfGE 128, 282 ),
nicht genügt wäre.
70
Weiter fehlt es an einer zureichenden Regelung
des, jedenfalls für planmäßige Behandlungsmaßnahmen
bestehenden, Erfordernisses einer hinreichend konkretisierten
Ankündigung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129,
269 ). Eine solche Regelung ist nicht deshalb
entbehrlich, weil das Ankündigungserfordernis, wie auch
andere Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung, die der
Konkretisierung oder ausdrücklichen Klarstellung durch
einfaches Gesetz bedürfen, seine Grundlage im
Verfassungsrecht hat (vgl. dementsprechend die Beanstandung
ihres Fehlens in BVerfGE 128, 282 ; 129, 269
). Eine ausreichende Regelung der Ankündigung
liegt nicht bereits in der vorgesehenen Erörterungs- und
Aufklärungspflicht (§ 21 Abs. 2 SächsPsychKG). Diese
zielt auf die Schaffung der informatorischen Grundlagen für
eine den Eingriffscharakter der Maßnahme ausschließende
Zustimmung. Das Ankündigungserfordernis betrifft demgegenüber
Maßnahmen, für die eine solche Zustimmung gerade nicht
vorliegt, und zielt auf die Ermöglichung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. BVerfGE 128, 282
). Eine vorherige Ankündigung ist - mit einer
Ausnahme für den Fall, dass die Umstände sie nicht zulassen -
nur in § 23 SächsPsychKG für die Anwendung unmittelbaren
Zwangs vorgesehen. Mit einer Regelung, die eine Androhung
allein für die Anwendung physischen Zwangs vorschreibt, sind
jedoch die Fälle, für die das Ankündigungserfordernis von
Verfassungs wegen besteht, nicht ausreichend erfasst (vgl.
BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ). Eine
Zwangsbehandlung im hier maßgebenden Sinne liegt nicht erst
dann vor, wenn die Behandlung im Wege des unmittelbaren
Zwangs gegen Widerstand durchgesetzt wird (s.o. B.I.1.). Die
Ankündigungsregelung des § 23 SächsPsychKG stellt auch
nicht sicher, dass die Ankündigung sich auf Art, Dauer und
Intensität der geplanten Zwangsbehandlung erstreckt und damit
eine ausreichende gerichtliche Überprüfung ermöglicht.
Entsprechendes gilt für die Bestimmungen, die die Erstellung
eines Behandlungsplans und dessen Erörterung mit dem
Patienten vorsehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1
SächsPsychKG).
71
Entgegen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen ist zudem eine vorausgehende Überprüfung der
Maßnahme in gesicherter Unabhängigkeit von der
Unterbringungseinrichtung (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282
; 129, 269 ) nicht vorgesehen.
Die erforderliche Überprüfung ist insbesondere nicht dadurch
sichergestellt, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SächsPsychKG die Behandlung eines Untergebrachten, die nicht
mit dessen eigenem Einverständnis erfolgt, grundsätzlich das
Einverständnis des gesetzlichen Vertreters, bei Erwachsenen
also eines Betreuers, voraussetzt. Zwar gehört neben anderen
möglichen Lösungen, wie etwa einem Richtervorbehalt oder der
Beteiligung einer sonstigen neutralen Stelle (vgl. BVerfGE
128, 282 ), auch die Einschaltung eines Betreuers
grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten der
erforderlichen vorausgehenden externen Überprüfung, sofern
das Betreuungsrecht selbst dies zulässt. Die in § 22
Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG getroffene Regelung sieht jedoch,
unabhängig von den betreuungsrechtlichen Fragen, die sie
aufwirft, eine derartige Überprüfung schon im Ansatz nicht
vor. Die Vorschrift weist, indem sie die Zulässigkeit einer
Zwangsbehandlung allein an das Vorliegen des
Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters bindet, diesem
nicht die Funktion zu, eine Entscheidung der Klinik darauf
hin zu überprüfen, ob sie vorgegebenen gesetzlichen Maßstäben
entspricht. Vielmehr setzt sie die Entscheidung des Betreuers
an die Stelle solcher Maßstäbe. Um eine externe Kontrolle im
Sinne des Erfordernisses vorausgehender Überprüfung der
Maßnahme in gesicherter Unabhängigkeit von der
Unterbringungseinrichtung handelt es sich daher hier nicht.
Das Fehlen materieller Kriterien für die Zulässigkeit einer
Zwangsbehandlung (oben B.I.3b)bb)(1)) entzieht somit zugleich
dem verfahrensrechtlichen Ansatz des angegriffenen Gesetzes
die ihm zugedachte Legitimationsfunktion.
72
cc) Im Hinblick auf die Gewährleistung
gerichtlichen Rechtsschutzes ist die Eingriffsermächtigung
des § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG schließlich auch
deshalb unzureichend, weil angesichts der mit der gewählten
„Betreuerlösung“ verbundenen Unklarheiten nicht gesichert und
für den Betroffenen nicht hinreichend erkennbar ist, wie er
den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz
erlangen kann. Dies zeigt für den vorliegenden Fall das
Zusammenspiel der angegriffenen Entscheidungen mit den
Entscheidungen im vorausgegangenen betreuungsgerichtlichen
Verfahren. Während der Beschwerdeführer im Verfahren nach
§§ 109 ff. StVollzG, in dem die hier angegriffenen
Entscheidungen ergangen sind, keine Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Einwilligung des Betreuers erreichen
konnte, weil nach der unbeanstandet gebliebenen Entscheidung
der Strafvollstreckungskammer die Rechtmäßigkeit dieser
Einwilligung und die Frage, ob der Betroffene
einwilligungsunfähig und die Behandlung erforderlich und
angemessen ist, allein durch das Betreuungsgericht geprüft
werden können, hatte sich, gleichfalls bis in die letzte
Instanz unbeanstandet, das Landgericht im
betreuungsgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt
gestellt, dass sich aus § 1906 BGB keine Befugnis des
Betreuungsgerichts zu dahingehenden Feststellungen
ergebe.
73
Da die Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts, soweit angegriffen, das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bereits
mangels einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage für
den gebilligten Eingriff verletzen, kann offenbleiben, ob die
Rechtsanwendung durch die Fachgerichte noch aus anderen
Gründen Anlass zu verfassungsrechtlicher Beanstandung
gibt.
74
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG ist wegen
der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig zu
erklären. Die Voraussetzungen für eine bloße
Unvereinbarerklärung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 128, 282
; 129, 269 ). Dasselbe gilt für
die Voraussetzungen einer Erstreckung des
Nichtigkeitsausspruchs (§ 78 Satz 2 BVerfGG) auf andere
Teile des § 22 SächsPsychKG.
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Die angegriffenen Entscheidungen sind gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG in dem bezeichneten Umfang
aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen.
76
Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.