BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 229/09 -
des Herrn M...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die Änderung eines gerichtlichen
Geschäftsverteilungsplans, die ausschließlich bereits
anhängige Verfahren betrifft, mit der Garantie des
gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
vereinbar ist.
2
1. Mit Haftbefehl vom 31. März 2006 wurde
gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge die Untersuchungshaft angeordnet. Diesen
Haftbefehl setzte das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom
3. Juli 2006 außer Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurde
aufgegeben, seinen Reiseausweis zu den Akten zu geben und
sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden.
3
2. Im Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer
vor dem Landgericht Münster wegen des Verdachts des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeklagt.
Das Verfahren gelangte zunächst an die nach dem
Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2006 zuständige 8.
Große Strafkammer des Gerichts, deren Zuständigkeit auch nach
dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2007 unverändert
fortbestand.
4
3. Mit Vermerk vom 1. März 2007 zeigte der
berichterstattende Richter der 8. Großen Strafkammer an,
dass eine Förderung des Verfahrens wegen eines anderweitigen
Umfangverfahrens und mehrerer anderer Haftsachen nicht
möglich sei. Nachdem zwei vorangegangene
Präsidiumsentscheidungen vom 23. April und 24. Mai 2007 die
Überlastung der 8. Großen Strafkammer nicht hatten beseitigen
können, änderte das Präsidium des Landgerichts Münster die
Verteilung der richterlichen Geschäfte mit Beschluss vom 6.
August 2007 unter anderem dahingehend, dass die 7. Große
Strafkammer von der 8. Großen Strafkammer die dieser gemäß
Abschnitt B. Ziffer 24 lit. a) des Geschäftsverteilungsplans
für das Jahr 2007 zugewiesenen, im Jahre 2006 eingegangenen,
noch anhängigen und noch nicht terminierten
Betäubungsmittelsachen übernahm, soweit der Hausname des
Angeklagten mit dem Buchstaben M begann. Von dieser
Bestimmung des Änderungsbeschlusses waren das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer und nur ein weiteres
Strafverfahren betroffen. Darüber hinaus wurden durch den
Änderungsbeschluss vom 6. August 2007 der 9. Großen
Strafkammer des Landgerichts - zum Zwecke des
Belastungsausgleichs - Zuständigkeiten der 3. und der 8.
Großen Strafkammer übertragen. Diese die 9. Große Strafkammer
betreffenden Bestimmungen bezogen sich teilweise auch auf
künftig eingehende Verfahren. Zur Begründung des
Änderungsbeschlusses hieß es, die 8. Große Strafkammer und
die 3. Große Strafkammer seien aufgrund der Anzahl und des
Umfangs der zur Zeit anhängigen Verfahren an einer
ordnungsgemäßen Förderung sämtlicher anhängiger Strafsachen
gehindert. Demgegenüber seien die 9. und die 7. Große
Strafkammer zur Zeit weniger belastet.
5
Mit Beschluss vom 13. August 2007 wurde das
Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer vor der 7. Großen
Strafkammer des Landgerichts Münster eröffnet und die Anklage
zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit anwaltlichem Schreiben
vom 30. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer eine
Besetzungsrüge, mit der er geltend machte, bei dem
Änderungsbeschluss des Präsidiums vom 6. August 2007 handele
es sich um eine unzulässige Einzelzuweisung, so dass auch
weiterhin die 8. Große Strafkammer für das Strafverfahren
gegen ihn zuständig sei.
6
Mit Beschluss vom 8. November 2007 bestätigte
und ergänzte das Präsidium des Landgerichts Münster daraufhin
seinen Änderungsbeschluss vom 6. August 2007 wie folgt:
7
„I.
8
Die Mitteilung des Vorsitzenden Richters am
Landgericht R., dass im Verfahren 7 Kls 14/07 Besetzungsrüge
erhoben worden sei, hat das Präsidium zum Anlass genommen, in
der Sitzung vom 5. November 2007 die zum damaligen Zeitpunkt
tragenden Erwägungen des für das vorgenannte Verfahren
einschlägigen Präsidiumsbeschlusses vom 6. August 2007 erneut
zu überprüfen und wie folgt zusammenzufassen:
9
Grundlage der Präsidiumsentscheidung vom 6.
August 2007 war die - wie in dem Beschluss dargelegt - zu
diesem Zeitpunkt bestehende Belastung der 3. und der 8.
Großen Strafkammer mit bei ihr anhängigen Strafsachen. Diese
Belastung konnte durch die vorherigen
Präsidiumsentscheidungen vom 23. April 2007 und 24. Mai 2007
nicht nachhaltig beseitigt werden und hatte dazu geführt,
dass nicht bezüglich aller der bei den genannten Kammern
anhängigen Verfahren binnen angemessener Zeit Rechtsschutz
unter Berücksichtigung des in Strafsachen geltenden
Beschleunigungsgebotes zu gewährleisten war.
10
Bis einschließlich Juli 2007 waren bei der 3.
Großen Strafkammer 23 erstinstanzliche und 25
zweitinstanzliche Verfahren und bei der 8. Großen
Strafkammer 27 erstinstanzliche Verfahren eingegangen. Damit
waren bei der 3. Großen Strafkammer Ende Juli 2007 18
erstinstanzliche und 13 zweitinstanzliche Verfahren und bei
der 8. Großen Strafkammer seit dem 19. März 2007 33
erstinstanzliche Verfahren anhängig. Zudem war die 8. Große
Strafkammer seit dem 19. März 2007 mit der Verhandlung
des Verfahrens 8 Kls 81 Js 1837/04 (25/05) -
Bundeswehrverfahren - befasst. Dieses Verfahren richtet sich
gegen 18 Angeklagte, war bis Ende 2007 terminiert und dauert
auch zurzeit noch an. Demgegenüber waren in diesem Zeitraum
bei der 7. Großen Strafkammer sechs erstinstanzliche
allgemeine Strafverfahren und acht Wirtschaftsstrafverfahren
eingegangen. Ende Juli 2007 war bei der 7. Großen Strafkammer
kein erstinstanzliches allgemeines Strafverfahren mehr
anhängig. Von den Wirtschaftsstrafverfahren waren noch fünf
Verfahren anhängig, von denen eines gemäß § 396 AO
ausgesetzt war. Die 9. Große Strafkammer, der mit Rücksicht
auf das Verfahren 9 Kls 6/01, das die Kammer bereits seit
Anfang 2004 verhandelt hatte und in dem am 29. März 2007
ein Urteil verkündet worden war, ausschließlich Verfahren,
die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Verfahren standen,
zugewiesen waren, hatte in dem genannten Zeitraum keinen
Eingang. Damit war im Juli bei dieser Kammer noch ein
Verfahren anhängig; zeitgleich war das vollständig abgefasste
Urteil in dem Verfahren 9 Kls 6/01 am 22. Juni 2007 zu den
Akten gelangt.
11
Dies hat das Präsidium veranlasst, durch
Beschluss vom 6. August 2007 eine ungleichmäßige Belastung
der genannten Strafkammern festzustellen. Gleichzeitig hat
das Präsidium diesen Umstand zum Anlass genommen, zur
Wiederherstellung und sodann weiteren Erhaltung der Effizienz
des Geschäftsablaufs in den beim hiesigen Gericht anhängigen
Strafsachen - wie dies bereits zuvor durch die Beschlüsse vom
23. April 2007 und 24. Mai 2007 versucht worden war - die
durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan vorgenommene
Zuweisung im Rahmen einer Gesamtlösung teilweise zu ändern
und bestimmte Zuständigkeitsbereiche bezüglich anhängiger
Verfahren der 3. und 8. Großen Strafkammer der 7. und 9.
Großen Strafkammer, sowie darüber hinaus statt der 3.
beziehungsweise der 8. Großen Strafkammer der 9. Große
Strafkammer zusätzlich einen Teil der Neuverfahren
zuzuweisen.
II.
12
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, die auch
nach der derzeitigen Situation keine andere Entscheidung
gebieten, bestätigt das Präsidium hiermit seinen Beschluss
vom 6. August 2007.“
13
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur
Stellungnahme zu diesem Beschluss, von der er in der
Hauptverhandlung vom 8. November 2008 Gebrauch machte. Mit
Beschluss vom selben Tage wies die 7. Große Strafkammer die
Besetzungsrüge des Beschwerdeführers sodann als unbegründet
zurück.
14
4. Mit Urteil vom 4. Januar 2008 wurde der
Beschwerdeführer durch die 7. Große Strafkammer wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht
geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in
Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in
nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des
Beschwerdeführers gegen dieses Urteil verwarf der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
15
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Er macht geltend, die nachträgliche Änderung des
Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Münster verletze
ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei dem Änderungsbeschluss
handele es sich um eine unzulässige Einzelzuweisung. Es seien
nur zwei bereits anhängige Strafverfahren von der 8. auf die
7. Große Strafkammer übertragen worden, ohne dass zugleich
eine abstrakt generelle Regelung auch für künftige Verfahren
getroffen worden sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Darüber hinaus hätten
die Gerichte es versäumt, die überlange Dauer des Verfahrens
in einer dem Rechtsstaatsgebot entsprechenden Weise zu
berücksichtigen und ihn dadurch in seinen Rechten aus
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
verletzt.
16
2. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer
beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem angegriffenen
Urteil des Landgerichts Münster im Wege einer einstweiligen
Anordnung bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde aussetzen.
17
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
18
1. a) Soweit der Beschwerdeführer eine
rechtsstaatswidrige Verzögerung des tatrichterlichen
Verfahrens vor dem Landgericht Münster rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die vermeintliche
Verfahrensverzögerung durch das Landgericht Münster im
Revisionsverfahren mit einer form- und fristgerechten
Verfahrensrüge geltend zu machen. Weder der
Generalbundesanwalt noch der Bundesgerichtshof sind daher in
die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
eingetreten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 29. Januar 2008 - 2 BvR 2262/07 -,
juris, Rn. 11).
19
b) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus
behauptet, es sei auch im Revisionsverfahren zu
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen gekommen, ist
die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden
Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insoweit die
Möglichkeit einer Verletzung in seinen verfassungsmäßigen
Rechten nicht aufgezeigt. Allein die Dauer des
Revisionsverfahrens lässt nicht auf eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung schließen (vgl. hierzu BverfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR
2044/07 -, juris, Rn. 92).
20
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet.
21
Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts Münster und des Bundesgerichtshofs verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
22
a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters
will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr
vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der
rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt
wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den
Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen
Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von
welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82,
286 ; 95, 322 ). Damit sollen die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen
der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die
Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert
werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322
).
23
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung
des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie
möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher
Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des
Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen
Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die
Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden
Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die
Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und
diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die
wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen
(vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ;
95, 322 ). Sie müssen also zum einen der
Schriftform genügen und zum anderen im Voraus
generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die
Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne
Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter
Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht
einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein
ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ;
82, 286 ; 95, 322 ).
24
Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so
eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte
Regelung für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen,
schließt Neuregelungen nicht aus, die die so beschlossene
Neuordnung während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Die
Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper
oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht
vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung,
unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden oder
langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert.
Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers
oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu
erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294
; 18, 344 ; 95, 322
).
25
Eine nachträgliche Änderung der
Geschäftsverteilung kann namentlich dann geboten sein, wenn
nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer beschleunigten
Behandlung namentlich von Strafsachen nachzukommen ist.
Allerdings tritt in diesen Fällen das Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht vollständig zurück, denn es besteht der Anspruch auf
eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter.
Vielmehr muss in diesen Fällen das Recht des Beschuldigten
auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot
einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem
verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem
angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar
2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 ;
zum Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
und zum Beschleunigungsgrundsatz auch BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris,
Rn. 72 f.).
26
Demnach steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige
Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die
Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige
Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger,
gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen
Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW
2003, S. 345). In Ausnahmefällen kann auch eine Änderung
des Geschäftsverteilungsplans verfassungsrechtlich zulässig
sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren
betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen
Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161
; noch offen gelassen in BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005,
S. 2689 ff.). Allerdings bedarf es in solchen
Fällen - mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen
Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - einer
umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine
derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den
Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung
auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW
2005, S. 2689 ff.; BGH, NStZ 2007, S.
537 f.).
27
b) Die angegriffene Änderung des
Geschäftsverteilungsplans, durch die das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer von der 8. an die 7. Große Strafkammer
des Landgerichts Münster gelangte, begegnet danach keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
28
aa) Grundlage des Änderungsbeschlusses vom 6.
August 2007 war die zu diesem Zeitpunkt bestehende
Überlastung der 3. und der 8. Großen Strafkammer des
Landgerichts Münster. Diese Überlastung führte dazu, dass
nicht alle bei den Kammern anhängigen Strafverfahren in einer
dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot
entsprechenden Weise durchgeführt werden konnten. Bei der 8.
Großen Strafkammer, die ursprünglich für das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer zuständig war, waren Ende Juli
2007 33 erstinstanzliche Verfahren anhängig. Zudem war die 8.
Große Strafkammer seit dem 19. März 2007 mit der Verhandlung
eines gegen 18 Angeklagte gerichteten Umfangverfahrens
befasst, welches bis Ende 2007 terminiert war. Schließlich
waren bei ihr noch mehrere Haftsachen anhängig, die dem
Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorgingen. Demgegenüber
waren Ende Juli 2007 bei der 7. Großen Strafkammer insgesamt
nur noch fünf Wirtschaftsstrafverfahren anhängig, von denen
eines gemäß § 396 AO ausgesetzt war, so dass die 7.
Große Strafkammer - im Gegensatz zur 8. Großen Strafkammer -
eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung in dem
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gewährleisten
konnte.
29
Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf
das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot durfte sich
das Präsidium zu einer Umverteilung der Geschäftsbelastung,
wie sie mit dem Änderungsbeschluss vom 6. August 2007
erfolgte, veranlasst sehen, nachdem zwei vorangegangene
Änderungen des Geschäftsverteilungsplans vom 23. April und
24. Mai 2007 nicht den gewünschten Entlastungserfolg
gezeitigt hatten. Gegen den Beschwerdeführer bestand im
August 2007 bereits seit mehr als 16 Monaten ein
Untersuchungshaftbefehl, der zur besonderen Beschleunigung
des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens drängte. Dass
dieser Untersuchungshaftbefehl bereits Anfang Juli 2006 außer
Vollzug gesetzt worden war, machte eine besondere
Beschleunigung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer
nicht ohne weiteres entbehrlich. Denn die besonderen
Anforderungen, die das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG an eine Verfahrensbeschleunigung in
Haftsachen stellt, sind auch für einen außer Vollzug
gesetzten Haftbefehl grundsätzlich von Bedeutung. Dies gilt
namentlich dann, wenn - wie hier - mit der
Außervollzugsetzung Auflagen und Weisungen nach § 116
StPO verbunden worden sind, die den Betroffenen belasten
(vgl. BVerfGE 53, 152 ; auch BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, juris, Rn. 28).
30
Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
angegriffenen Änderung des Geschäftsverteilungsplans spricht
zudem, dass durch sie - neben dem Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer - ein weiteres Verfahren von der 8. auf die
7. Große Strafkammer des Landgerichts Münster übertragen
wurde. Dies und der Umstand, dass das Präsidium mit dem
Beschluss vom 6. August 2007 noch weitere
Umverteilungsmaßnahmen getroffen hat und die angegriffene
Änderung der Geschäftsverteilung damit Teil eines
Gesamtkonzepts zum Belastungsausgleich zwischen den
Strafkammern war, sprechen bei verständiger Würdigung
eindeutig gegen eine Manipulation der
Zuständigkeitsverteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Eine Erstreckung der vom Beschwerdeführer angegriffenen
Umverteilungsmaßnahme auf künftig eingehende Strafverfahren
war aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten.
Eine solche weiterreichende Umverteilung hätte hier wohl im
Wesentlichen dazu gedient, die Abstraktheit der neuen
Geschäftsverteilung zu dokumentieren. Die Gerichte würden zu
übermäßigen und damit teilweise sinnlosen
Entlastungsmaßnahmen gezwungen, forderte man in ausnahmslos
jedem Fall einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans wegen
Überlastung auch eine Regelung für künftig eingehende
Verfahren.
31
bb) Das Präsidium des Landgerichts Münster hat
die Gründe, die die angegriffene Änderung des
Geschäftsverteilungsplans rechtfertigten, auch ausreichend
dokumentiert, so dass die Umverteilung der Geschäfte auch in
dieser Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet. Allerdings ist der Änderungsbeschluss des
Präsidiums vom 6. August 2007 selbst zunächst nur
unzureichend begründet gewesen. Er enthielt lediglich den
Hinweis, dass die 8. Große Strafkammer wegen Überlastung
vorübergehend an einer ordnungsgemäßen Förderung sämtlicher
bei ihr anhängiger Strafverfahren gehindert sei, während die
7. Große Strafkammer weniger belastet sei. Das Präsidium
hat die der Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugrunde
liegenden Erwägungen jedoch im Beschluss vom 5. November 2007
umfassend offen gelegt und den ursprünglichen
Begründungsmangel damit in zulässiger Weise behoben.
32
Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss
vom 5. November 2007 erst nach Erhebung einer Besetzungsrüge
gemäß § 222b StPO durch den Beschwerdeführer getroffen
wurde. Bereits aufgrund der kurzen Begründung im
Änderungsbeschluss vom 6. August 2007 musste der
Beschwerdeführer annehmen, dass die Umverteilung nicht das
Ergebnis einer Manipulation der Zuständigkeit durch das
Präsidium war, sondern allein der Überlastung der
ursprünglich zuständigen 8. Großen Strafkammer
geschuldet war. Dies wurde auf seine Besetzungsrüge durch die
ausführliche Begründung in dem ergänzenden Beschluss des
Präsidiums vom 5. November 2007 lediglich bestätigt. Der
Beschwerdeführer hatte daher zu keinem Zeitpunkt einen
berechtigten Anlass zu der Annahme, die Gerichtszuständigkeit
sei zu seinen Lasten manipuliert worden. Auch dem
Beschwerdevortrag lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für
eine Manipulation der gerichtlichen Zuständigkeiten
entnehmen.
33
3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
34
4. Durch die Nichtannahmeentscheidung wird der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBverfG).
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.