BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2295/95 -
des Herrn W. S...,
- als Rechtsnachfolger des verstorbenen R. S... -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von
Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG für das Veranlagungsjahr 1993.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), denn sie
ist unzulässig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der
einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht
nur einzulegen, sondern auch in einer §§ 23 Abs. 1
Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen
(BVerfGE 21, 359 ; 81, 208 ). Dazu
gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der
seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt
wird (BVerfGE 81, 208 ). Aus dem Vortrag muss sich
ferner ergeben, dass die Verletzung des Grundrechts zumindest
möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 ). Dies
schließt das Nachschieben von Gründen und die Ergänzung der
Beschwerdebegründung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zwar nicht grundsätzlich aus. Unzulässig ist jedoch,
nach Ablauf der Beschwerdefrist einen neuen Sachverhalt zum
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen; Gleiches gilt
für die Einführung eines neuen einfach-rechtlichen
Gesichtspunktes (BVerfGE 81, 208 ). Das ist mit
dem nachgereichten und außerhalb der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangenen Schriftsatz vom
27. Mai 1998 geschehen, so dass er nicht zur Bewertung der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde herangezogen werden
kann.
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2. Der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst
fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den tragenden
Erwägungen des angegriffenen Urteils, zumal das Finanzgericht
die der Besteuerung des Beschwerdeführers zugrunde gelegte
Norm des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz
1 EStG im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369)
zur unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Renten und
Pensionen für das maßgebliche Streitjahr 1993 ausdrücklich
und mit näherer Begründung noch nicht als verfassungswidrig
angesehen hat. Von daher hat der Beschwerdeführer bereits
nicht deutlich gemacht, dass und wie ihn das angegriffene
Urteil in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt (BVerfGE 67, 90 ).
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3. Der Beschwerdeführer hat auch nicht
dargelegt, warum in der unterschiedlichen Besteuerung von
Renten und Pensionen für das Kalenderjahr 1993 ein
Verfassungsverstoß zu sehen sei. Die bloße Behauptung der
Verfassungswidrigkeit wird nicht weiter begründet. Somit
bleibt unklar, warum schon für das auf die letzte hierzu
ergangene verfassungsgerichtliche Entscheidung vom 24. Juni
1992 unmittelbar folgende Jahr von einer
Verfassungswidrigkeit der Norm ausgegangen werden soll. Der
Beschwerdeführer zitiert zwar den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86,
369), setzt sich jedoch mit dieser Entscheidung nicht weiter
auseinander. Eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 1 GG wurde - trotz entgegengesetzter
Behauptung des Beschwerdeführers - in dieser Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts noch nicht festgestellt. Vielmehr
spricht das Bundesverfassungsgericht davon, dass "bisher"
(BVerfGE 86, 369 ), somit bezogen auf das Jahr der
Entscheidung, das Jahr 1992, kein Verfassungsverstoß
vorliege.
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4. Weiterhin setzt sich der Beschwerdeführer
nicht mit der Frage auseinander, inwieweit die
zwischenzeitlich ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen,
worauf auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner
Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat, insbesondere die
Erhöhung des Ertragsanteils bei den Leibrenten ab 1982 bzw.
ab 1994 sowie die Heraufsetzung des Höchstbetrages des
Versorgungs-Freibetrages für Pensionsbezieher ab 1993 und die
steuerliche Entlastung der Versorgungsbezüge durch den in
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG eingeführten
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM ab 1990 dazu geführt
haben können, dass jedenfalls für das Veranlagungsjahr 1993
die ungleiche Besteuerung noch keinen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG begründet hat.
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Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.