BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2297/11 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. L.
wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Verlegung eines Maßregelvollzugspatienten, dem
in der Klinik, in der er untergebracht ist,
Vollzugslockerungen unter Berufung auf einen
entgegenstehenden Vertrag mit der Standortkommune versagt
worden waren, in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung
zwecks Ermöglichung dortiger Lockerungen. Die Verlegung war
angeordnet worden, nachdem die Strafvollstreckungskammer
festgestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer begleiteter
Ausgang zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer war der
Verlegung entgegengetreten und hatte, nachdem sie ihm
angekündigt worden war, seinen Antrag auf sofortige Umsetzung
der gerichtlich angeordneten Lockerungsgewährung bis auf
weiteres zurückgenommen.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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a) Soweit sie sich gegen die Verlegung des
Beschwerdeführers richtet, ist die Verfassungsbeschwerde
mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig.
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Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch
die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ).
5
Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge
(§ 33a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1,
§ 138 Abs. 3 StVollzG) gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts nicht aussichtslos.
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aa) Allerdings verpflichtet Art. 103 Abs.
1 GG die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl.
BVerfGE 5, 22 ; 96, 205 ;
stRspr). Erst recht kann in Fällen, in denen ein Gericht von
der Pflicht, seine Entscheidung zu begründen, ohne
Verfassungsverstoß durch Gesetz - hier: § 119 Abs. 3
StVollzG - ausdrücklich entbunden ist, nicht schon aus dem
Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des
Rechtsschutzsuchenden geschlossen werden, dass das Gericht
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Andererseits schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine
Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte,
das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Eine Anhörungsrüge
ist in einem solchen Fall vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erforderlich, wenn besondere Umstände
darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur
Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011
- 2 BvR 2374/10 -, juris, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris
m.w.N.). Ein solch besonderer Umstand kann auch darin liegen,
dass das Fachgericht trotz der Möglichkeit, von einer
Begründung abzusehen, die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs
unter Hinweis auf einen dem Rechtsschutzsuchenden ungünstigen
Umstand verneint, ein mit diesem Umstand im engen sachlichen
Zusammenhang stehendes für den Rechtsschutzsuchenden
günstiges Vorbringen aber nicht erwähnt.
7
bb) Danach liegen hier besondere Umstände vor,
die eine Anhörungsrüge vor der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erforderlich machten.
8
Das Oberlandesgericht hat die Verwerfung der
Rechtsbeschwerde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer
vor seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein
Vorschaltverfahren durchgeführt habe. Es kann dahinstehen, ob
diese Feststellung - wie das Oberlandesgericht meint - in der
Rechtsbeschwerdeschrift, die zur Frage des Widerspruchs
ausdrücklich auf das Telefax vom 2. Juni 2010 verweist, und
den bestenfalls widersprüchlichen Ausführungen in der
landgerichtlichen Entscheidung hierzu tatsächlich eine
hinreichende Grundlage findet und daher einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten würde (vgl.
zur Amtsaufklärungspflicht hinsichtlich der Durchführung des
Vorschaltverfahrens OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 1994 - 1
Vollz (Ws) 85/94 -, ZfStrVO 1995, S. 183 f.). Denn der
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat sowohl im
Verfahren vor dem Landgericht als auch im
Rechtsbeschwerdeverfahren ausführlich und substantiiert zur
Entbehrlichkeit des Vorschaltverfahrens im Falle einer
bindenden Weisung der Aufsichtsbehörde vorgetragen. Er hat
dazu auch den Wortlaut einer E-Mail des Klinikträgers
wiedergegeben, wonach die Verlegung des Beschwerdeführers
ihre Grundlage in einer allgemeinen Weisung des
nordrhein-westfälischen Landesbeauftragten für den
Maßregelvollzug, also der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 MRVG
NRW zuständigen Aufsichtsbehörde, habe.
9
Wenn das Oberlandesgericht unter diesen
Umständen einerseits ausführt, dem Vorbringen des
Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, er habe das
Vorschaltverfahren nicht durchgeführt, und andererseits zu
dessen Vortrag zur Entbehrlichkeit des Vorschaltverfahrens
schweigt, liegt die Annahme nahe, dass nicht das gesamte
Vorbringen des Beschwerdeführers in der gebotenen Weise zur
Kenntnis genommen und berücksichtigt wurde.
10
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Oberlandesgericht bei Beachtung des gesamten Vorbringens des
Beschwerdeführers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre
und die Entscheidung damit auf dem möglichen Gehörsverstoß
beruht.
11
Es liegt nahe, das Telefax vom 2. Juni 2010
als einen auf die Einleitung des Vorschaltverfahrens
gerichteten Widerspruch auszulegen. Unabhängig davon ist in
der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm geklärt, dass
ein Vorschaltverfahren entbehrlich ist, wenn die Maßnahme auf
einer den Einzelfall betreffenden bindenden Weisung der
Aufsichtsbehörde beruht (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom
7. April 1994 - 1 Vollz (Ws) 85/94 -, ZfStrVO 1995, S.
183 f. und vom 17. April 1997 - 1 Vollz (Ws) 56/97 -,
NStZ 1998, S. 399). Es ist zumindest möglich, dass dies auch
für den Fall einer allgemeinen Weisung gilt, wenn diese - wie
hier offenbar - Ausnahmen im Einzelfall ausdrücklich
ausschließt.
12
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Rechtsbeschwerde bei der gebotenen am recht verstandenen
Interesse des Beschwerdeführers orientierten Auslegung (vgl.
BVerfGE 122, 190 ) keine Fragen aufgeworfen hätte,
die nach den maßgeblichen Kriterien des § 116 Abs. 1
StVollzG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 116
Rn. 2; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 3)
eine Überprüfung der angefochtenen landgerichtlichen
Entscheidung erforderlich machten. Insbesondere ist, soweit
ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht
geklärt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
ein im Maßregelvollzug Untergebrachter, für dessen
Unterbringungseinrichtung ein Vertrag mit der Standortkommune
die Gewährung von Lockerungen ausschließt, gegen seinen
Willen - und obwohl er einen die Gewährung von Lockerungen
betreffenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat - zur
Ermöglichung von Lockerungen in eine andere
Maßregelvollzugsklinik verlegt werden kann. Lediglich in
einer die Entscheidung nicht tragenden Passage eines
Beschlusses im Verfahren nach § 67d Abs. 6 StGB hat das
Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, der Untergebrachte sei in
eine andere Einrichtung zu verlegen, wenn ihm in der
aktuellen Einrichtung aufgrund einer politischen Vereinbarung
keine Lockerungen gewährt werden könnten (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 4 November 2008 - 4 Ws 316/08 -, StV 2009, S.
147). Dies betraf jedoch keinen Fall, in dem der Betroffene
selbst sich, wie hier, gerade gegen die Verlegung wandte. Für
einen solchen Fall könnte eine derartige Feststellung auch
nicht ohne jede nähere Auseinandersetzung mit den berührten
grundrechtlichen Belangen (vgl. zur Grundrechtsrelevanz
ungewollter Verlegungen BVerfGK 6, 260 ; zur
Grundrechtsrelevanz der Bindung von Lockerungsmöglichkeiten
an die Voraussetzung vorheriger Verlegung BVerfGK 11, 262
) getroffen werden. Insoweit bedürfte zudem
gegebenenfalls auch der Klärung, ob und inwieweit eine
etwaige Zumutbarkeit der Verlegung davon abhängt, dass der
Betroffene nicht am neuen Standort erneut einem langwierigen
Verfahren der Prüfung seiner andernorts bereits - auch
gerichtlich - festgestellten Lockerungseignung unterzogen
wird.
13
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch
gegen die Versagung von Vollzugslockerungen durch die Klinik
für forensische Psychiatrie in Dortmund richtet, ist sie
unzulässig, weil der Beschwerdeführer entweder den Rechtsweg
nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) oder die
Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)
versäumt hat.
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Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der
Vollzugslockerungen in Dortmund ein für die
Rechtswegerschöpfung erforderliches Hauptsacheverfahren noch
nicht eingeleitet. Sein diesbezüglicher Antrag vom 14. Juni
2010 war ausdrücklich als Antrag im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gekennzeichnet und wurde vom
Landgericht im Beschluss vom 12. Juli 2010 zunächst auch als
solcher behandelt. Wenn man dagegen mit den Ausführungen des
Oberlandesgerichts im Beschluss vom 30. September 2010
annehmen wollte, das Landgericht habe insofern auch über
einen Hauptsachantrag entschieden, wäre die
Verfassungsbeschwerde verfristet, da die Frist des § 93
Abs. 1 BVerfGG in diesem Falle mit der Zustellung der
Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 30. September 2010
begonnen hätte und bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde
am 26. Oktober 2011 ersichtlich abgelaufen gewesen wäre.
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c) Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Vollzugslockerungen
in Dortmund erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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3. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen, weil
weder die Verfassungsbeschwerde noch der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung hinreichende Aussicht auf
Erfolg hatten (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.