BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2299/09 -
des türkischen Staatsangehörigen K...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 16. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
2. Juni 2009 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (152 und 153/09)
OLG Hamm - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit in ihm
die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung
für zulässig erklärt wird. Der Beschluss wird insoweit
aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm
zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
17. September 2009 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (338/09)
OLG Hamm - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die
Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der
Auslieferung zurückgewiesen worden sind. Der Beschluss wird
insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zulässigkeit der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung
an die Republik Türkei wegen Staatsschutzdelikten bei
drohender Verurteilung zu einer sogenannten erschwerten
lebenslänglichen Freiheitsstrafe.
2
Der Beschwerdeführer besitzt die türkische
Staatsangehörigkeit. Unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl
des Schwurgerichts zu D. vom 28. November 2007 ersuchte
die türkische Regierung um seine Auslieferung. Ihm wird
vorgeworfen, als Gebietsverantwortlicher der Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) für die Region E. die Ausführung eines
Bombenanschlags auf den Gouverneur von B. am 5. April 1999
durch ein Mitglied der PKK, den T..., beschlossen und
angeordnet zu haben. Bei diesem Bombenattentat kamen T... und
eine weitere Person ums Leben; weitere 14 Personen, darunter
Polizeibeamte, wurden verletzt.
3
Mit Beschluss vom 13. Januar 2009 ordnete das
Oberlandesgericht Hamm die förmliche Auslieferungshaft gegen
den Beschwerdeführer an. Dieser wurde am 2. April 2009
festgenommen und befindet sich seitdem in Auslieferungshaft.
Der Beschluss wurde dem Verfolgten am 2. April 2009 durch den
Richter des Amtsgerichts Bochum verkündet.
4
Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 erklärte das
Oberlandesgericht Hamm die Auslieferung des Verfolgten in die
Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm mit
Anklage der Oberstaatsanwaltschaft der Republik bei dem
staatlichen Sicherheitsgericht zu D. vom 28. November 2007
und dem hierauf gestützten Haftbefehl des Schwurgerichts zu
D. vom 28. November 2007 zur Last gelegten Straftaten für
zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an.
Bedenken gegen das in der Türkei zu erwartende Strafverfahren
gegen den Verfolgten ergäben sich nicht. Die türkischen
Behörden hätten zugesichert, dass die Rechte und Garantien
der Europäischen Menschenrechtskonvention gewahrt würden. Die
gemäß Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie die
unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen
Ordnung stünden einer Auslieferung nicht entgegen.
5
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 stellte der
Beschwerdeführer einen Antrag nach § 33
Abs. 1 IRG und verband damit die Anhörungsrüge. Er
rügte unter anderem mit näheren Ausführungen die Verletzung
rechtlichen Gehörs dadurch, dass ihm das Oberlandesgericht
Hamm den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Mai
2009 vor seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht
habe, in dem diese beantragt hatte, die Auslieferung des
Verfolgten in die Türkei für zulässig zu erklären.
6
Mit Beschluss vom 24. August 2009 wies das
Oberlandesgericht Hamm einen Antrag des Beschwerdeführers,
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R... wegen
Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet
zurück.
7
Mit Beschluss vom 17. September 2009 wies das
Oberlandesgericht Hamm die Anhörungsrüge sowie die
Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der
Auslieferung zurück. Aus der fehlenden Übersendung der
Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2009
zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme ergebe sich
keine Gehörsverletzung. Der Verfolgte habe im Rahmen seiner
mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bochum am 29. April
2009 Gelegenheit zur Stellungnahme und damit hinreichend
rechtliches Gehör gehabt. Überdies sei es, so das
Oberlandesgericht Hamm wörtlich: „im Auslieferungsverfahren
- wie in jedem anderen Haftbefehlsverfahren - nicht
vorgesehen, dass den Verfolgten die jeweiligen
Antragsschriften der Generalstaatsanwaltschaft vor der
Beschlussfassung durch den Senat zur Kenntnisnahme und
eventuellen Stellungnahme übermittelt werden“.
8
Der von dem Verfolgten erhobene Einwand, ihm
drohe im Falle seiner Verurteilung eine sogenannte erschwerte
lebenslange Freiheitsstrafe bis zum Tod, ohne dass die
Möglichkeit einer bedingten Strafaussetzung beziehungsweise
vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug bestünde, greife
nicht durch. Die Auslieferung verstoße nicht gegen
unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen
Ordnung. Nach der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 30.
Juni 2009 habe die Botschaft der Republik Türkei mitgeteilt,
dass nach Art. 104 der türkischen Verfassung der
Präsident der Republik als Oberhaupt des Staates das
Gnadenrecht ausübe und Strafen aus Gründen dauernder
Krankheit, Behinderung und altersbedingt mindern oder
erlassen könne.
9
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4
und Art. 103 Abs. 1 GG.
10
Das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1
GG dadurch verletzt, dass es den Antrag der zuständigen
Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2009 nicht
ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe.
11
Wesentliches Zulässigkeitshindernis sei, dass
nach einer Auslieferung das Verfahren gegen ihn nach Maßgabe
von Art. 302 des türkischen Strafgesetzbuches
durchgeführt werde. Im Falle einer Verurteilung werde er
daher zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt werden. Erschwerung bedeute, dass eine Umwandlung
in eine befristete Freiheitsstrafe nicht zulässig sei, eine
bedingte Entlassung sei danach ausgeschlossen. Die Gefangenen
blieben bis zu ihrem physischen Ableben im Strafvollzug.
Diese Form der lebenslangen Freiheitsstrafe sehe das Gesetz
bei Vergehen gegen die Staatssicherheit (Art. 302 - 304,
307 und 308 des türkischen Strafgesetzbuches) und gegen die
verfassungsmäßige Ordnung (Art. 309 - 315 des türkischen
Strafgesetzbuches) vor.
12
Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium
der Justiz und das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang statt.
14
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden, das gilt namentlich für den Umfang der
fachgerichtlichen Pflicht zu prüfen, inwieweit Auslieferungen
mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard
und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen
ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 50,
205 ; 75, 1 ; 113, 154
stRspr).
15
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Anordnung
der Fortdauer der Auslieferungshaft im Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2009 sowie gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 24. August 2009 richtet. Der
Vortrag des Beschwerdeführers genügt insoweit nicht den
Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, da ihm keine
substantiierte Begründung beigegeben ist.
16
Die angegriffene Entscheidung über die
Anhörungsrüge im Beschluss vom 17. September 2009 ist
vorliegend kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Die
Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge
zurückweist, schafft keine eigenständige Beschwer, sondern
lässt eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene
Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine
„Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, NStZ-RR 2007,
S. 381 f.).
17
Die Auslieferung bei drohender Verhängung
einer sogenannten erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe
verstößt gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung, soweit diese erschwerte
lebenslange Freiheitsstrafe so ausgestaltet ist, dass sie
nicht lediglich eine Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich
ausschließt, sondern auch die bloß theoretische Möglichkeit
einer späteren Begnadigung unter die rechtliche Bedingung
dauernder Krankheit, Behinderung oder des Alters stellt.
18
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von
Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu
prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden
Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer
öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332
; 75, 1 ; 108, 129 ;
113, 154 ).
19
a) Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen
Grundsätzen zählt der Kernbereich des aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Den zuständigen Organen der
Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen
Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im
ersuchenden Staat droht, unerträglicher Art ist, mithin unter
jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.
Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander
abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 ;
75, 1 ; stRspr). Ebenso zählt es wegen Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu den
unabdingbaren Grundsätzen der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder
verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder
erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der
Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der
Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine
solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl.
BVerfGE 75, 1 ; 108, 129
; 113, 154 ).
20
Die unabdingbaren Grundsätze sind allerdings
noch nicht verletzt, wenn die zu vollstreckende Strafe
lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer
strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht
mehr als angemessen erachtet werden könnte. Der Schutz eines
rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen
bestimmten Kernbereichs kann im völkerrechtlichen Verkehr
nicht identisch sein mit den innerstaatlichen
Rechtsauffassungen. Das Grundgesetz geht von der
Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die
Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus. Es gebietet
damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und
Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen
grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1
; 108, 129 ; 113, 154
), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit
den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Sofern der in gegenseitigem Interesse bestehende
zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die
außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung
unangetastet bleiben soll, dürfen deutsche Gerichte nur die
Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung als unüberwindbares Hindernis
für eine Auslieferung zugrunde legen. Deshalb lässt sich das
Gericht im Hinblick auf die Verhängung und den Vollzug der
lebenslangen Freiheitsstrafe nicht von der inzwischen in
Deutschland gesetzlich ausgeprägten Verfahrenspraxis der
regelmäßigen Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger
Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren verbüßter Strafe
(§ 57a StGB) leiten. Eine lebenslange Freiheitsstrafe
ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung
stellt als solche keine unerträglich harte oder unmenschliche
Strafe dar, die einer Auslieferung entgegensteht, wie das
Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Auslieferung an
die Vereinigten Staaten von Amerika bei dort drohender
Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
(„imprisonment in the state prison for life without the
possibility of parole“) entschieden hat (vgl. BVerfGE 113,
154 ).
21
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen
eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu
lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine
Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden
(BVerfGE 45, 187 ;
113, 154 ). Es ist danach mit der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar, wenn ein
Verurteilter in der Strafhaft ungeachtet seiner persönlichen
Entwicklung jegliche Hoffnung, seine Freiheit
wiederzuerlangen, aufgeben muss (vgl. BVerfGE 45, 187
). Dies gilt auch im Falle einer Verurteilung zu
lebenslanger Freiheitsstrafe und der Feststellung der
besonderen Schwere der Schuld, wenngleich im Einzelfall
- verfassungsrechtlich unbedenklich - lebenslange
Freiheitsstrafen tatsächlich auch bis zum Lebensende
vollstreckt werden können (vgl. BVerfGE 64, 261 ).
Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich
gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen
Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im
hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu
gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in
der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der
Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd
(vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ; zu
den besonderen Umständen der Sicherungsverwahrung und den aus
dem hohen Rang des Freiheitsrechts folgenden besonderen
Anforderungen an das regelmäßige Überprüfungsverfahren des
Fortbestands des Sicherungsinteresses, vgl. BVerfGE 117, 71
).
22
Für den Strafvollzug im Geltungsbereich des
Grundgesetzes genügt zwar nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts das Institut der Begnadigung allein
nicht, um die verfassungsrechtlich unaufgebbare Aussicht auf
Wiedererlangung der Freiheit in einer Weise abzusichern, die
rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. Vielmehr folgt
aus dem Rechtsstaatsprinzip für die Strafvollstreckung in
Deutschland das Erfordernis einer gerichtlich
kontrollierbaren und kontrollierten Entlassungspraxis. Die
Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das
dabei anzuwendende Verfahren sind gesetzlich zu regeln (vgl.
BVerfGE 45, 187 Satz 2>). Im Auslieferungsverkehr mit dem ersuchenden
Staat kommt es demgegenüber nur darauf an, dass in dessen
Rechtssystem jedenfalls eine praktische Chance auf
Wiedererlangung der Freiheit besteht. Verfahrensrechtliche
Einzelheiten, mit denen diese praktische Chance auf
Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland verstärkt und
gesichert wird, müssen dafür nicht erfüllt werden. Sie
gehören nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen
Verfassungsordnung (vgl. BVerfGE 113, 154 ).
23
b) Eine Strafe ist allerdings auch unter
Berücksichtigung des im völkerrechtlichen Verkehr
grundsätzlich gebotenen Respekts vor einer fremden
Rechtsordnung dann grausam und erniedrigend, wenn sie ohne
hinreichende praktische Aussicht - sei es in einem den
Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich
erfolgversprechenden Gnadenverfahren - auf Wiedererlangung
der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird. Die aus
der Würde des Menschen und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze können
insofern auch dann verletzt sein, wenn in einer Rechtsordnung
nur bei schweren Gebrechen oder bei einer lebensbedrohlichen
Erkrankung des Häftlings von der weiteren Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstafe bis zum Tod abgesehen werden
kann. Die gilt jedenfalls, wenn auch bei Vorliegen dieser
Umstände die Wiedererlangung der Freiheit ungewiss bleibt,
weil der Häftling nur auf den Gnadenweg hoffen kann.
24
Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an den menschenwürdigen Vollzug einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Auslieferung des
Beschwerdeführers wegen drohender erschwerter lebenslanger
Freiheitsstrafe unzulässig, jedenfalls bei einer
Ausgestaltung und Handhabung dieser Strafe, die nach den
bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts möglich ist.
Die Auslieferung des Beschwerdeführers würde gegen
unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze für die
Vollziehung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verstoßen.
25
Das Oberlandesgericht hat zu dem Gesichtspunkt
der fehlenden Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass der zu
lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte zumindest die Chance
haben müsse, wieder die Freiheit erlangen zu können. Dies sei
beim Beschwerdeführer der Fall. Nach Auskunft des Bundesamtes
für Justiz vom 30. Juni 2009 habe die Botschaft der Republik
Türkei mitgeteilt, dass nach Art. 104 der türkischen
Verfassung der Präsident der Republik als Oberhaupt des
Staates das Gnadenrecht ausübe und Strafen aus Gründen
dauernder Krankheit, Behinderung und altersbedingt mindern
oder erlassen könne. Damit habe der Verfolgte grundsätzlich
die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus dem
Strafvollzug. Dass dies nur unter eingeschränkten
Voraussetzungen möglich sei, müsse als der türkischen
Rechtsordnung immanent hingenommen werden und führe zu keiner
anderen Beurteilung.
26
Diese Ausführungen halten
verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
27
Das Oberlandesgericht hat zwar mit Blick auf
die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden
Anforderungen an den menschenwürdigen Vollzug einer
lebenslangen Freiheitsstrafe geprüft, ob für den
Beschwerdeführer eine praktische Chance auf Wiedererlangung
der Freiheit besteht. Es hat dies aber zu Unrecht unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bejaht. Dies führt zu einem
Verfassungsverstoß, auch wenn berücksichtigt wird, dass
sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch Anwendung des
einfachen Rechts Aufgaben des zuständigen Fachgerichts sind
(vgl. BVerfGE 108, 129 ; 113, 154
).
28
Soweit das Oberlandesgericht die praktische
Möglichkeit auf Wiedererlangung der Freiheit darin sieht,
dass nach Art. 104 der türkischen Verfassung der
Präsident der Republik als Oberhaupt des Staates das
Gnadenrecht ausüben und Strafen aus Gründen dauernder
Krankheit, Behinderung und altersbedingt mindern oder
erlassen könne, vermag dies keine Aussicht auf
Wiedererlangung der Freiheit im Sinne der unabdingbaren
Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung zu begründen. Die
Frage, ob eine solche praktische Chance eröffnet ist, lässt
sich nicht schematisch damit beantworten, dass irgendeine
Form von Gnadenrecht vorgesehen ist. Vielmehr kommt es in
jedem Einzelfall auf eine Gesamtbeurteilung der Ausgestaltung
des jeweiligen Strafvollzugs an. Von entscheidender Bedeutung
sind mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der
Strafhaft, denen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug
begegnet werden muss (vgl. BVerfGE 35, 202
; 36, 174 ; 40, 276
; 45, 187 ). Prinzipiell mildert dabei
die - wenn auch nur unsichere - Hoffnung auf eine
möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der Strafhaft
verbundenen psychischen Belastungen ab (vgl. BVerfGE 113, 154
). Vorliegend ist insoweit ausschlaggebend, dass
die bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht
ausschließen, dass der Ausübung des Gnadenrechts nach
Art. 104 der türkischen Verfassung in jedem Fall ein
unumkehrbarer physischer Verfallsprozess vorauszugehen hat.
Diese spezifische Bedingung nimmt einem Verurteilten
- ungeachtet der Entwicklung seiner
Persönlichkeit - jegliche Hoffnung auf ein späteres
selbstbestimmtes Leben in Freiheit (vgl. BVerfGE 45, 187
). Das konkret in Rede stehende Gnadenrecht
eröffnet damit keine wenigstens vage Aussicht auf ein Leben
in Freiheit, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem
Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich
macht (dazu BVerfGE 45, 187 ), mithin den
unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung
genügt: Es lässt den Verurteilten günstigstenfalls darauf
hoffen, in Freiheit zu sterben.
29
Der Unzulässigkeit der Auslieferung steht
nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 6. Juli 2005 (BVerfGE 113, 154), auf den sich
das Oberlandesgericht bezieht, die Auslieferung bei drohender
lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer
Strafaussetzung zur Bewährung für mit dem Grundgesetz
vereinbar hielt. Der dort entschiedene Fall lag insoweit
anders, als das einschlägige Gnadenrecht keinerlei
tatbestandliche Einschränkungen enthielt. Die praktische
Chance des Verurteilten, seine Freiheit wiederzuerlangen, war
damit - anders als in der vorliegenden
Konstellation - nicht von vornherein in hoffnungsloser
Weise versperrt (vgl. BVerfGE 113, 154 ).
30
Da die angegriffenen Beschlüsse vom 2. Juni
2009 und 17. September 2009 den Beschwerdeführer bereits in
seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verletzen, kann die Frage, ob auch
die anderen vom Beschwerdeführer gerügten
Grundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben.
Indes hält die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm,
wonach es genüge, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der
amtsrichterlichen Vernehmung (§ 21, § 23 IRG bzw.
§ 28 IRG) rechtliches Gehör gewährt wurde,
verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG scheidet nicht
deshalb aus, weil der Beschwerdeführer sich in einem früheren
Stadium des Verfahrens hat äußern können und geäußert hat.
Denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör erschöpft sich
nicht darin, einem Betroffenen die Gelegenheit zu
gewährleisten, dass er im Verfahren überhaupt gehört wird,
sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also
grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung
unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite (vgl. BVerfGE 19,
32 ; 49, 325 ). Daraus folgt unter
anderem, dass ein am Verfahren Beteiligter nicht verpflichtet
ist, von sich aus nachzuforschen, ob von den übrigen
Verfahrensbeteiligten Schriftsätze eingereicht oder Anträge
gestellt worden sind (vgl. BVerfGE 17, 194 ; 50,
381 ; 64, 135 ). Denn nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1
GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss,
sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst
- insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen
Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu
Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen
Rechtsfragen - sachgemäß, zweckentsprechend und
erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280 ;
50, 381 ; 89, 28 ).
31
Die Beschlüsse sind in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang aufzuheben.
32
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alternative 1, Abs. 3
BVerfGG.