BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2299/13 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 3. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 23.
September 2013 - 33i StVK 703/13 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die
Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
1. Der Beschwerdeführer ist in der
Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Aachen
untergebracht. Telefone, die die Untergebrachten benutzen
können, befinden sich dort allein in den Abteilungsbüros. Im
Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Sommer 2013, in dem
der Beschwerdeführer beantragt hatte, Telefongespräche mit
seinem Rechtsanwalt ohne Mithören durch Vollzugsbedienstete
führen zu können, erklärte die Justizvollzugsanstalt, dass
derzeit geplant werde, zusätzliche Telefone auf den
Abteilungen zu installieren, was aufgrund nötiger baulicher
Veränderungen noch Zeit in Anspruch nehme. Um dem
Rechtsanspruch der Untergebrachten auf unüberwachte
Telefonate insbesondere mit ihren Verteidigern auch in der
Zwischenzeit so weit wie möglich gerecht zu werden, solle
zukünftig derart verfahren werden, dass die zuständigen
Abteilungsbeamten im Falle von Telefonaten der
Untergebrachten mit ihrem Verteidiger das Abteilungsbüro
verlassen und die Tür schließen würden, so dass keine
akustische Überwachung möglich sei. Der betreffende Beamte
werde sich dann vor dem Büro aufhalten und optischen
Sichtkontakt zu dem Telefonierenden halten, was aus Gründen
der Sicherheit und Ordnung erforderlich sei, um unbefugte
Handlungen in den Büros zu unterbinden.
2
2. Anfang September 2013 wurde gegen den
Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Daraufhin beantragte er zweimal bei der
Justizvollzugsanstalt, entsprechend den Ausführungen der
Justizvollzugsanstalt im früheren Gerichtsverfahren ein
Gespräch mit seinem Rechtsanwalt im Abteilungsbüro ohne
anwesenden Vollzugsbediensteten führen zu können, wobei er
mit einem Antrag darauf hinwies, dass es auch um das gegen
ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gehe. Diese Anträge
wurden abgelehnt, und der Beschwerdeführer wurde auf die
Möglichkeit verwiesen, mit dem Telefon aus dem Abteilungsbüro
auf dem Gang zu telefonieren. Dies lehnte der
Beschwerdeführer ab.
3
Am 5. September 2013 beantragte er gemäß
§ 114 StVollzG beim Landgericht, im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes die Voraussetzungen für
ungestörte unüberwachte Telefongespräche mit seinem
Rechtsanwalt zu schaffen, so dass Vertraulichkeit
gewährleistet sei und er, der Beschwerdeführer, sitzen und
sich Notizen machen könne. Dies sei nur im Abteilungsbüro
möglich, in dem Möglichkeiten des Missbrauchs nicht
bestünden; die Schränke seien abschließbar, der Computer
passwortgeschützt. Zur weiteren Begründung fügte der
Beschwerdeführer seinem Antrag die Abschrift eines früheren
Schreibens an das Landgericht bei, in dem er darauf
hingewiesen hatte, dass auf dem Gang ein Telefonat nicht
möglich sei. Weil sich dort immer viele Untergebrachte
befänden, sei „die umliegende Gesprächskulisse permanent sehr
hoch“ und ein vertrauliches Telefonat ausgeschlossen.
4
Die Justizvollzugsanstalt führte in ihrer
Stellungnahme aus, gegen die im früheren Gerichtsverfahren
dargestellte Verfahrensweise sei nach kurzzeitiger Anwendung
der berechtigte Einwand erhoben worden, dass sie unter
anderem eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstelle.
Dass Untergebrachte die zuständigen Vollzugsbediensteten aus
ihren Büros verdrängen könnten, habe die Autorität der
jeweiligen Amtsperson erheblich untergraben; infolgedessen
hätten sich Probleme im Umgang der Untergebrachten mit
Vollzugsbediensteten ergeben. Außerdem bestehe die begründete
Gefahr, dass die Untergebrachten die in den Büros zur
Verfügung stehenden Medien (Telefon, Rufanlage, Hausalarme)
zweckentfremdeten und sich im Büro verschanzten, was durch
ein Verrücken von Möbelstücken relativ schnell möglich sei.
Auch würden im Büro Informationen über andere Untergebrachte,
Postsendungen, aber auch eingezogene gefährliche Gegenstände
wie selbsthergestellter Alkohol, Waffen oder Mobiltelefone
aufbewahrt. Den Untergebrachten sei daher die Möglichkeit
eröffnet worden, die Nummer ihres Verteidigers in Anwesenheit
eines Bediensteten zu wählen und sodann mit dem
schnurgebundenen Telefon vor das Abteilungsbüro zu gehen, um
dort ohne akustische Überwachung mit ihrem Verteidiger zu
telefonieren. Diese Möglichkeit hätte der Beschwerdeführer
auch nutzen können. Vor dem Büro könnten die Untergebrachten
auf einem der auf dem Flur befindlichen Stühle Platz nehmen.
Die Telefonate könnten dann, soweit wie möglich, ungestört
stattfinden. Der überwachende Bedienstete achte während des
Gesprächs darauf, dass andere Untergebrachte keine Störungen
verursachten.
5
Der Beschwerdeführer erwiderte, dass die von
der Justizvollzugsanstalt erwähnten gefährlichen Gegenstände
im Büro des Bereichsleiters nie frei herumlägen, sondern sich
unter Verschluss befänden. Zudem sei auch vorgesehen, dass
der Bedienstete Sichtkontakt zum Telefonierenden halte. Ihm
sei zugesichert worden, dass er in der Übergangszeit bis zur
Neuinstallation von Telefonen mit seinen Verteidigern
telefonieren könne. Auf dem Gang hielten sich immer mehrere
Untergebrachte auf, da dort zur Förderung der Kommunikation
unter den Untergebrachten eine Couchgarnitur aufgestellt
worden sei. Aufschluss sei täglich von 6 Uhr bis 21 Uhr. Seit
ungefähr zwei Wochen würden die Wände in der Dusche
aufgerissen und die Wasserrohre erneuert. Durch den Einsatz
von schweren Geräten sei der Geräuschpegel zusätzlich erhöht.
Der Duschraum befinde sich neben dem Abteilungsbüro.
6
Mit weiterem Schreiben teilte der
Beschwerdeführer mit, dass ihm erneut ein unüberwachtes
Telefongespräch im Abteilungsbüro mit einer seiner
Anwältinnen verweigert worden sei. Ein ungestörtes,
unüberwachtes Telefongespräch sei auf dem Gang nicht möglich.
So habe an diesem Morgen einer der Untergebrachten eine
heftige Auseinandersetzung mit dem Abteilungsbeamten zwischen
Tür und Gang gehabt. Gleichzeitig habe neben dem
Abteilungsbüro auf dem Gang die Material- und Wäscheausgabe
für einen anderen Untergebrachten stattgefunden. Zugleich
habe ein weiterer Untergebrachter auf der Couch im Gang
gesessen und sich unterhalten. In der rechts neben dem Büro
gelegenen Dusche fänden weiterhin Renovierungsarbeiten statt.
Links neben dem Büro befinde sich die Beamtentoilette und
daneben die Wäsche- und Materialausgabe. Gegenüber liege das
Büro des Bereichsleiters, vor dem morgens öfter
Untergebrachte auf dem Gang warteten. Neben dem Büro des
Bereichsleiters befinde sich das der Anstaltspsychologin.
Mitten unter diesen Geräuschen, Gesprächen und Arbeiten solle
er, der Beschwerdeführer, dann sein Telefonat führen. Es gebe
mehrere andere Lösungen; zum Beispiel könne auf das
Abteilungsbüro auf der Ebene 1 zurückgegriffen werden, das so
gut wie gar nicht benutzt werde. Zum Beweis dieser Tatsachen
sei es zwingend erforderlich, dass das Landgericht sich
selbst ein Bild mache. Er beantrage die gerichtliche
Inaugenscheinnahme des Abteilungsbüros auf der Ebene 1, durch
die bewiesen werden könne, dass dieses Büro keine
Missbrauchsgefahren eröffne.
7
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 23.
September 2013 verwarf das Landgericht den Antrag des
Beschwerdeführers. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sei bereits unzulässig und bleibe jedenfalls in der
Sache ohne Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
sei unzulässig, wenn das Gericht in einen
Beurteilungsspielraum oder in das Ermessen der Behörde
eingreife; eine einstweilige Anordnung komme hier nur dann in
Betracht, wenn feststehe, dass der Beurteilungsspielraum oder
das Ermessen auf Null reduziert seien. Im vorliegenden Fall
sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb
unzulässig, weil das Gericht - jedenfalls weit überwiegend -
in eine Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt
eingreifen würde, ohne dass zugleich eine
Ermessensreduzierung auf Null vorläge. §§ 26 und 28 des
Gesetzes zur Regelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung
in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW) gestatteten den
Untergebrachten, Telefongespräche durch Vermittlung der
Justizvollzugsanstalt zu führen, wobei die Telefonate mit
Verteidigern nicht überwacht werden dürften. Hieraus ergebe
sich ein Anspruch auf Führung unüberwachter Telefonate, wobei
die nähere Ausgestaltung der Telefonerlaubnis nicht
vorgeschrieben sei, sondern im pflichtgemäßen Ermessen der
Justizvollzugsanstalt stehe. Da durch die im früheren
Gerichtsverfahren vereinbarte Handhabung keine
Ermessensbindung eingetreten sei, liege es weiter im
pflichtgemäßen Ermessen der Justizvollzugsanstalt, in welcher
Weise sie dem Beschwerdeführer Telefonate mit seinem
Verteidiger ermögliche.
8
Darüber hinaus sei der Erlass der
einstweiligen Anordnung auch nicht erforderlich, weil die
Maßnahme, dem Beschwerdeführer Telefonate mit seinem
Verteidiger vor dem Abteilungsbüro auf dem Gang zu
ermöglichen, nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern nach
der im Eilverfahren lediglich erforderlichen summarischen
Prüfung rechtmäßig sei. Der aus §§ 26, 28 SVVollzG NRW
folgenden Verpflichtung werde die Justizvollzugsanstalt nach
summarischer Prüfung gerecht, indem sie den Untergebrachten
die Möglichkeit gebe, mit dem schnurgebundenen Telefon vor
das Abteilungsbüro zu gehen, um dort ohne akustische
Überwachung durch die Justizvollzugsanstalt mit ihrem
Verteidiger telefonieren zu können. Zwar dürfe durch diese
Praxis das Führen von Telefonaten mit dem Rechtsbeistand
nicht unmöglich gemacht werden. Hiervon aber gehe die Kammer
trotz des in diese Richtung deutenden Vortrags des
Beschwerdeführers nicht aus. Einerseits sei entgegen dessen
Behauptung nicht davon auszugehen, dass permanent ein derart
hoher Geräuschpegel auf dem Gang herrsche, dass ein Telefonat
nicht geführt werden könne; jedenfalls seien der Kammer
Beschwerden anderer Untergebrachter diesbezüglich nicht
bekannt, und es sei sehr fernliegend, dass es nicht auch
Zeitfenster gebe, in denen ein niedrigerer Geräuschpegel
herrsche. Andererseits habe die Justizvollzugsanstalt
erklärt, dass die überwachenden Bediensteten während des
Gesprächs darauf achteten, dass andere Untergebrachte nach
Möglichkeit keine Störungen verursachten, woran sie sich
messen lassen müsse.
9
Darüber hinaus sei es auch nicht zu
beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt bei ihrer
Ermessensentscheidung, wie konkret sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf das Führen unüberwachter Telefonate mit
dem Verteidiger ausgestalte, Belange der Sicherheit und
Ordnung berücksichtige, wozu auch die Autorität der
jeweiligen Amtsperson zähle, die nach der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt nachvollziehbar dadurch untergraben
werde, dass der jeweilige Vollzugsbedienstete nach der im
früheren Gerichtsverfahren vereinbarten Handhabung stets das
Abteilungsbüro zu Gunsten von telefonierwilligen
Untergebrachten habe verlassen müssen.
10
Ferner sei der Erlass der einstweiligen
Anordnung auch nicht zur Abwendung irreparabler Nachteile
erforderlich. Mit seinem Vortrag lege der Beschwerdeführer
zwar eine Benachteiligung, nicht aber einen wesentlichen
Nachteil dar. Denn ein wesentlicher Nachteil sei nur dann
anzunehmen, wenn mit dem Nichterlass der einstweiligen
Anordnung eine schwerwiegende Beeinträchtigung verbunden
wäre. Dies wäre lediglich der Fall, wenn der Beschwerdeführer
wegen dauerhaft zu hoher Lärmbelästigung auf dem Gang
keinerlei Telefonate führen könnte, wovon das Gericht aber
aus den vorstehenden Gründen nicht ausgehe; insbesondere
erscheine es kaum denkbar, dass nicht einmal die - nur wenige
Sekunden benötigende - Vereinbarung eines Besuchstermins in
der Justizvollzugsanstalt möglich sein solle.
11
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verbunden ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und 2 GG sowie
Art. 19 Abs. 4 GG.
12
Soweit das Landgericht im angegriffenen
Beschluss ausgeführt habe, dass nicht davon auszugehen sei,
dass permanent ein derart hoher Geräuschpegel auf dem Gang
herrsche, dass ein Telefonat nicht geführt werden könne,
verstoße dies gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Das Gegenteil
habe er mit seinem Antrag auf gerichtliche Inaugenscheinnahme
gerade beweisen wollen. Er habe in seinem Schreiben auch auf
die Umbaumaßnahmen in den Duschen - Aufstemmen der Wände,
Abschneiden der alten Rohre und Installation neuer - sowie
darauf hingewiesen, dass sich auf dem Gang eine Couch
befinde, die immer von mehreren Untergebrachten genutzt
werde. Das Landgericht habe zu seinem Nachteil spekuliert,
etwa mit der Annahme, es sei kaum denkbar, dass es nicht
einmal möglich sei, einen Besuchstermin in der
Justizvollzugsanstalt zu vereinbaren. In keinem seiner
Schreiben habe er darauf hingewiesen, dass er nur Termine
habe ausmachen wollen, vielmehr sei es immer um eilige und
dringliche Sachverhalte aus den unterschiedlichen Verfahren
gegangen, also um wichtige Inhalte.
13
5. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
BVerfGG). Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht geklärt. Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit
begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG)
offensichtlich begründet.
15
1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
16
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch
auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.
17
Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die
Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220
; 77, 275 ). Dieser muss darauf
ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im
Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung
eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen
Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43
; BVerfGK 1, 201 ). Die
Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, den
das einfache Recht dem Rechtsschutzsuchenden zur Verfügung
stellt, dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 110, 77
; 112, 185 ; 115, 205
). Dies gilt auch für das Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGK 11, 398 ,
m.w.N.).
18
Zudem ist zu beachten, dass die
fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender
Maßnahmen die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des
geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten
materiellen Rechte nur gewährleisten kann, wenn sie auf
zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht
(vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119
; 13, 487 ). Daher können, auch
in Vornahmesachen, zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen
für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen
Sachverhaltsermittlung bereits im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.
März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris). Unabhängig davon
berechtigt die Eilbedürftigkeit eines Verfahrens die Gerichte
jedenfalls nicht dazu, ihrer Eilentscheidung Tatsachen als
gewiss zugrunde zu legen, die mit plausiblen Gründen
umstritten sind. An der Sachverhaltsaufklärung, die danach
geboten sein kann, ist ein Gericht im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht durch den Grundsatz
der summarischen Prüfung im Eilverfahren von vornherein
gehindert; auch hier ist, jedenfalls wenn eine erhebliche
Grundrechtsverletzung in Rede steht, eine Prüfung des
Rechtsschutzbegehrens auch in tatsächlicher Hinsicht geboten
(vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1
; BVerfGK 5, 135 ); demgemäß
besteht eine - durch den Charakter und die Eigenheiten des
Eilverfahrens wie etwa die Eilbedürftigkeit gegebenenfalls
beschränkte - Pflicht zur Ermittlung der
entscheidungserheblichen Umstände (zu § 123 VwGO etwa
Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 123, Rn. 32;
Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 86 Rn. 7
und § 123 Rn. 18). Je gewichtiger die drohende
Grundrechtsverletzung und je höher ihre
Eintrittswahrscheinlichkeit, desto intensiver hat die
tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl.
BVerfGE 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -,
NZS 2013, S. 459).
19
b) Den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden
Anforderungen ist das Landgericht weder bei der Bewertung des
Antrags als unzulässig (aa)) noch bei der Verneinung eines
Anordnungsanspruchs (bb)) und eines Anordnungsgrundes (cc))
gerecht geworden.
20
aa) Soweit das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen
Rechtsschutz mit der Begründung für unzulässig erachtet hat,
dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung unzulässig sei, weil das Gericht in eine
Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt eingreifen
würde, ohne dass zugleich eine Ermessensreduzierung auf Null
vorläge, hat es die Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG überspannt, indem es die
Frage der prozessrechtlichen Zulässigkeit nicht in der
gebotenen Weise von der Frage der Begründetheit des
Eilantrages unterschieden hat. Ob und inwieweit ein der
Justizvollzugsanstalt eingeräumtes Ermessen dem
antragsgemäßen Erlass einer einstweiligen Anordnung
entgegensteht, ist grundsätzlich keine Frage der Zulässigkeit
des Antrages auf Eilrechtsschutz, sondern eine die
Begründetheit des Anspruchs betreffende Frage des Bestehens
des Anordnungsanspruchs beziehungsweise des zulässigen
Inhalts einer etwaigen einstweiligen Anordnung (vgl. zu
§ 123 Abs. 1 VwGO, auf den § 114 Abs. 2 Satz 2
StVollzG Bezug nimmt, etwa Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage
2011, § 123, Rn. 9, 12, 28). Allein hierauf bezieht sich
auch die vom Landgericht in diesem Zusammenhang herangezogene
Kommentarliteratur (Arloth, StVollzG, 3. Auflage 2011,
§ 114 Rn. 3 - gemeint wohl: Rn. 4 -; Schuler/Laubenthal,
in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Auflage 2009,
§ 114 Rn. 7). Eine abweichende Zuordnung mag in Fällen,
in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung
offensichtlich nicht in Betracht kommt, verfassungsrechtlich
im Ergebnis hinzunehmen sein. Ein solcher Fall liegt hier
jedoch nicht vor (s. unter bb) und cc)).
21
bb) Soweit das Landgericht einen
Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers in der Sache
verneint hat, ist es seinen aus Art. 19 Abs. 4 GG
folgenden Pflichten zur Sachaufklärung nicht nachgekommen.
Aus § 26, § 28 Abs. 5 SVVollzG NRW folgt ein
Anspruch des in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten auf
unüberwachte Telefonate mit seinem Rechtsanwalt. Wo ein
solches Telefonat geführt werden kann, ist in den genannten
Vorschriften nicht geregelt und obliegt der Ausgestaltung
durch die Justizvollzugsanstalt. Der Beschwerdeführer hatte
hierzu detailliert vorgetragen, dass und warum das Recht aus
§§ 26, 28 SVVollzG NRW derzeit durch Telefonate auf dem
Gang nicht in zumutbarer Weise ausgeübt werden könne.
22
Die Ausführungen des Landgerichts dazu,
weshalb es dem Beschwerdeführer ausreichend möglich sei, mit
seinem Rechtsanwalt auf dem Gang zu telefonieren, waren ohne
weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht geeignet, die
getroffene Entscheidung zu tragen. Der Beschwerdeführer hatte
plausibel dargelegt, dass dem aus § 26, § 28 Abs. 5
SVVollzG NRW folgenden Recht auf unüberwachte Telefonate mit
einem Rechtsanwalt sowohl mit Blick auf den auf dem Gang
herrschenden Geräuschpegel als auch aufgrund fehlender
Vertraulichkeit des Gesprächs nicht durch die Möglichkeit,
Telefonate auf dem Gang zu führen, entsprochen wurde. Die
detaillierten Angaben des Beschwerdeführers hierzu durfte das
Landgericht nicht aufgrund bloßer Vermutungen und des Fehlens
von Beschwerden anderer Untergebrachter als unzutreffend
betrachten. Unabhängig von eigenen Ortskenntnissen, aus denen
sich die Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers
ergäbe, oder weiterer die tatsächlichen Verhältnisse
betreffender Sachverhaltsaufklärung konnte das Landgericht
jedenfalls nicht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer
ausreichende Zeiten zur Verfügung stehen, zu denen ein
Rechtsanwalt erreichbar und es auf dem Gang verlässlich so
ruhig ist, dass ein Telefongespräch ohne unzumutbare
Störungen möglich ist. Auf den weiteren vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Aspekt der fehlenden Vertraulichkeit von
Gesprächen mit dem Rechtsanwalt bei Anwesenheit von
Untergebrachten, Handwerkern und Bediensteten auf dem Gang
ist das Landgericht zudem in diesem Zusammenhang nicht
eingegangen. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat,
dass die Justizvollzugsanstalt erklärt habe, der
Vollzugsbedienstete werde Störungen durch andere
Untergebrachte unterbinden, war auch dies jedenfalls nicht
ohne weitere Aufklärung der tatsächlichen Bedingungen, die
die Justizvollzugsanstalt damit in Aussicht stellen wollte,
geeignet, die getroffene Entscheidung zu tragen. Zunächst
wurde hier wiederum dem Gesichtspunkt keine Beachtung
geschenkt, dass der Gefangene das Gespräch auch im Verhältnis
zu seinen Mitgefangenen unter Bedingungen der Vertraulichkeit
führen können muss. Zudem versteht es sich nicht von selbst,
dass dem Anspruch eines Gefangenen auf unüberwachte Gespräche
mit dem Verteidiger dadurch genügt werden kann, dass ihm dazu
als Räumlichkeit ein Gang zugewiesen wird, auf dem während
des Telefonats bei Bedarf ein Vollzugsbediensteter für Ruhe
sorgt.
23
An einer Aufklärung des Sachverhalts war das
Landgericht nicht durch den Charakter des Verfahrens als
Eilverfahren oder durch eine besondere Eilbedürftigkeit im
konkreten Fall gehindert. Es ging nicht um absehbar
aufwendige Ermittlungen. Zwischen Antragstellung und
Beschluss lagen mehr als zwei Wochen, in denen insbesondere
etwa Nachfragen bei der Justizvollzugsanstalt ohne weiteres
möglich gewesen wären. Der Beschwerdeführer selbst hatte
zudem auf Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse
gedrungen.
24
cc) Der angegriffene Beschluss ist auch nicht
durch die - der Sache nach einen Anordnungsgrund verneinende
- Annahme des Landgerichts gerechtfertigt, dass der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht hinreichend nachteilig
betroffen sei. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass
der Beschwerdeführer lediglich eine Beeinträchtigung, aber
keinen schweren Nachteil dargelegt habe, begegnen bereits im
Hinblick auf die Bedeutung, die der Kommunikation mit dem
Rechtsanwalt im Hinblick auf ein faires Verfahren zukommt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, NJW 2012, S. 2790
), verfassungsrechtlichen Bedenken. Unabhängig
davon hat sich zudem auch an dieser Stelle der (unter bb))
festgestellte Aufklärungsmangel ausgewirkt. Denn das
Landgericht hat einen wesentlichen Nachteil mit der
Begründung verneint, dass es „aus den vorstehenden Gründen“
nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wegen
dauerhaft zu hoher Lärmbelästigung auf dem Gang keinerlei
Telefonate führen könne. Soweit der angegriffene Beschluss es
in diesem Zusammenhang als nicht nachvollziehbar erachtet,
dass nicht einmal die nur wenige Sekunden benötigende
Vereinbarung eines Besuchstermins in der
Justizvollzugsanstalt möglich sein solle, ist auch diese
Erwägung nicht geeignet, das Entscheidungsergebnis zu tragen.
Wodurch sich die zugrundeliegende Annahme rechtfertigen soll,
dass dem Anliegen des Beschwerdeführers durch die bloße
Möglichkeit der Vereinbarung eines Besuchstermins entsprochen
werden konnte, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem der
Beschwerdeführer bei der Antragstellung gegenüber der
Justizvollzugsanstalt darauf hingewiesen hatte, dass es auch
um das anhängige Disziplinarverfahren - und damit um ein
üblicherweise dringliches Anliegen - ging, lag diese Annahme
im Gegenteil fern.
25
c) Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
Grundrechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
das Gericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen
Anforderungen eine dem Beschwerdeführer günstigere
Entscheidung getroffen hätte.
26
2. Der Beschluss ist daher gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen.
27
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung ergeht gemäß § 34a Abs. 2
BVerfGG.
28
4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.