BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2300/07 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Bestätigung eines Zuschlagsbeschlusses im
Zwangsversteigerungsverfahren durch das Landgericht
Duisburg.
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1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind
je zur Hälfte Miteigentümer zweier im Wohnungsgrundbuch von
H... eingetragener Miteigentumsanteile. Die
Miteigentumsanteile sind verbunden mit dem Sondereigentum an
Gewerberäumen und einer Betriebswohnung. Aus einer auf den
Miteigentumsanteilen lastenden Grundschuld wurde das
Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Dinslaken
betrieben. Im Versteigerungstermin am 31. Januar 2007
beschloss das Amtsgericht, dass neben schon zuvor
zugelassenen Gesamtausgeboten die beiden Miteigentumsanteile
auch einzeln ausgeboten würden.
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2. Nach Abgabe eines Gesamtausgebots über
370.000 € durch die Beteiligte zu 3) des Ausgangsverfahrens
beantragten der Beschwerdeführer sowie ein weiterer
Beteiligter die Leistung einer Sicherheit durch die
Beteiligte zu 3). Das Amtsgericht wies beide Antragsteller
darauf hin, dass sie kein Antragsrecht nach § 67 ZVG
hätten, und wies die Anträge auf Sicherheitsleistung durch
Beschluss zurück. Beide Antragsteller legten Rechtsmittel
ein. In der Folge wurden weitere Gebote abgegeben; unter
anderem gab die Beteiligte zu 3) ein Gesamtausgebot über
475.000 € ab. Auf dieses Gebot erteilte das Amtsgericht
Dinslaken mit Beschluss vom 8. Februar 2007 den Zuschlag.
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3. Gegen den Zuschlagsbeschluss legte der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Er trug vor, das
Amtsgericht hätte das Meistgebot der Beteiligten zu 3) nicht
zulassen dürfen, nachdem er Sicherheitsleistung beantragt
hatte. Er behauptete, gegen das Meistgebot der Beteiligten zu
3) sogleich mit den Worten „Ich lege Rechtsmittel ein“
vorgegangen zu sein, auch wenn dies im Protokoll des Termins
nicht verzeichnet sei.
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4. Das Amtsgericht half der sofortigen
Beschwerde nicht ab. Der zuständige Einzelrichter beim
Landgericht Duisburg übertrug die Sache wegen besonderer
Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art mit
Beschluss vom 23. April 2007 der Zivilkammer zur
Entscheidung. Die Kammer erließ einen Beweisbeschluss und
vernahm Zeugen in zwei Terminen. Im Termin vom 13. Juni 2007
war die Kammer besetzt mit dem Vorsitzenden Richter am
Landgericht E., dem Richter am Landgericht P. und der
Richterin am Landgericht S.; es wurden verschiedene Zeugen
vernommen. Im Termin vom 27. Juni 2007 vernahm die Kammer
noch den Zeugen Prof. L., wobei sie besetzt war mit Richter
am Landgericht P. und den Richterinnen am Landgericht G.-R.
und S. In beiden Terminen wurden die Zeugenaussagen nicht
wörtlich protokolliert; stattdessen findet sich in den
Protokollen jeweils der Vermerk „Der Zeuge sagte zur Sache
aus“. Der Termin vom 27. Juni 2007 endete mit der Ankündigung
der Kammer, „demnächst nach Entgegennahme einer ergänzenden
Stellungnahme im schriftlichen Verfahren“ zu entscheiden.
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5. Mit im schriftlichen Verfahren gefasstem
Beschluss vom 31. Juli 2007 wies die Zivilkammer in der
Besetzung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E., des
Richters am Landgericht P. und der Richterin am Landgericht
S. die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Die
Vorschriften der § 81, §§ 83-85a ZVG - auf die
es nach § 100 Abs. 1 ZVG allein ankomme - seien nicht
verletzt. Insbesondere sei nicht gegen § 81 ZVG
verstoßen worden, wonach der Zuschlag dem Meistbietenden zu
erteilen sei. Das Gebot der Beteiligten zu 3) über den Betrag
von 475.000€ sei wirksam gewesen; dem stehe nicht entgegen,
dass die von dem Beschwerdeführer bei Abgabe des ersten
Gebots der Beteiligten zu 3) geforderte Sicherheit nicht
erbracht worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführer als
persönlich haftender Schuldner der Grundschulden berechtigt
gewesen, die Sicherheitsleistung zu verlangen. Auch habe der
Antrag nicht in Bezug auf spätere Gebote der Beteiligten zu
3) wiederholt werden müssen. Nach § 70 Abs. 3 ZVG gelte
der Antrag des Beschwerdeführers jedoch als zurückgenommen.
Denn nach der Zulassung des Gesamtausgebots der Beteiligten
zu 3) ohne Sicherheitsleistung habe der Beschwerdeführer.
Widerspruch nicht sofort erhoben. Das Protokoll erbringe
insofern den vollen Beweis, dass der Beschwerdeführer nicht -
wie er behaupte - nach der Zulassung des letzten
Gesamtausgebots erklärt habe, er lege Rechtsmittel ein. Der
Beschwerdeführer habe weder die Unrichtigkeit des Protokolls
noch Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls in Frage
stellten, beweisen können. Der Zeuge Prof. L. habe zwar die
Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigt. Die
Glaubhaftigkeit dieser Aussage lasse sich aber nicht
feststellen. Die Aussage stehe im Widerspruch zu den Aussagen
der Zeuginnen H. und N.-E. und - in entscheidenden Details -
zum Vortrag des Beschwerdeführers. Die Zeuginnen erachtete
die Kammer für glaubwürdiger als Prof. L. Der
Beschwerdeführer sei damit beweisfällig geblieben. Der
Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers am 6. August 2007 zugestellt.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit der am 6.
September 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 31. Juli 2007. Er
rügt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2,
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs.
3 GG.
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Die Zivilkammer habe gegen das Gebot des
gesetzlichen Richters verstoßen, indem sie eine umfassende
Würdigung einer Beweisaufnahme vorgenommen habe, an welcher
einer der beteiligten Richter nicht teilgenommen habe, zumal
dieser Richter auch dem Protokoll keinerlei Informationen
über den Inhalt der Zeugenaussage habe entnehmen können.
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Gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
und Art. 20 Abs. 3 GG habe die Zivilkammer verstoßen,
indem sie die Verpflichtung der Rechtspflegerin verkannt
habe, den Beschwerdeführer in dem Versteigerungstermin am 31.
Januar 2007 auf die Wirkungen eines nicht sofort erhobenen
Widerspruchs gegen die Zulassung des zweiten Gebots der
Beteiligten zu 3) hinzuweisen. Es sei klar erkennbar gewesen,
dass der Beschwerdeführer den Zuschlag auf das Gesamtausgebot
der Beteiligten zu 3) nicht wollte; entsprechend habe die
Rechtspflegerin vor dem Landgericht als Zeugin sogar
ausgesagt, sich gewundert zu haben, dass kein (weiterer)
Widerspruch erhoben worden sei. Die Hinweisverpflichtung habe
insbesondere auch angesichts des Umstands bestanden, dass die
Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer das Recht,
Sicherheitsleistung zu verlangen, unzulässigerweise
abgesprochen habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unbegründet.
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1. Die verfassungsmäßigen Rechte des
Beschwerdeführers sind nicht durch den Wechsel in der
Besetzung der Zivilkammer verletzt worden.
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a) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer
insofern einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen
Richter.
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Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG läge allerdings vor, wenn die Zivilkammer gegen
§ 309 ZPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO
verstoßen hätte. Nach diesen Vorschriften dürfen an einem
Beschluss, der aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, nur
diejenigen Richter mitwirken, die an der letzten dem
Beschluss vorausgehenden mündlichen Verhandlung teilgenommen
haben. § 309 ZPO gehört zu den Vorschriften, die
bestimmen, wer gesetzlicher Richter im Sinne des
Grundgesetzes ist (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007,
§ 309 Rn. 1).
15
An einem Verstoß gegen §§ 309, 329
Abs. 1 Satz 2 ZPO fehlt es jedoch. Die Vorschrift ist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
herrschender Meinung nicht anzuwenden, wenn - wie hier - im
schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO
entschieden wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 1992 - I
ZR 122/90 -, NJW-RR 1992, S. 1065; Zöller, ZPO, § 309
Rn. 6). Diese Rechtsprechung trägt dem Sinn und Zweck des
schriftlichen Verfahrens, dessen Durchführung nur mit
Zustimmung der Beteiligten möglich ist, Rechnung;
verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht
ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht
erhoben. Zu entscheiden hatten vorliegend daher die nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Duisburg
zuständigen Richter (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1992,
a.a.O.). Für einen Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan
bestehen keine Anhaltspunkte.
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b) Die Vorgehensweise der Zivilkammer verstößt
auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Der aus diesen Vorschriften als
„allgemeines Prozessgrundrecht“ abgeleitete Anspruch auf ein
faires, rechtsstaatliches Verfahren verlangt, dass der
Richter das Verfahren so gestaltet, wie die Parteien des
Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich
beispielsweise nicht widersprüchlich verhalten, darf aus
eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern keine
Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur
Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer
konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123
).
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aa) Allerdings spricht einiges dafür, dass die
Zivilkammer vorliegend gegen den in § 355 ZPO
verankerten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
verstoßen hat:
18
Zwar erfordert ein Richterwechsel im
Zivilprozess nach einer Beweisaufnahme nicht grundsätzlich
deren Wiederholung. Frühere Zeugenaussagen können im Wege des
Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls
verwertet werden. Das Gericht darf dann bei der
Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was auf der
Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter
beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich
erklären konnten. Das gilt auch, wenn das Gericht den
persönlichen Eindruck eines Zeugen zur Beurteilung seiner
Glaubwürdigkeit heranziehen will. Eindrücke, die nicht in das
Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, dürfen daher
nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht
verwertet werden, selbst wenn von drei mitwirkenden Richtern
nur einer an der Beweisaufnahme nicht teilgenommen hat (BGH,
Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89 -, NJW 1991,
S. 1180 m.w.N.). Bei einem Kollegialgericht kann der
Grundsatz der Unmittelbarkeit auch nicht dadurch gewahrt
werden, dass ein Mitglied des Gerichts an einer
Zeugenvernehmung teilnimmt und die übrigen zur Entscheidung
berufenen Richter formlos über seine persönlichen Eindrücke
unterrichtet. Soweit es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen
geht, muss das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung
einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben
oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die
Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (BGH,
Urteil vom 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96 -, NJW 1997,
S. 1586 m.w.N.).
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Danach war es der Zivilkammer verwehrt, die
Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Prof. L. zu
beurteilen, ohne die Vernehmung dieses für den
Beschwerdeführer zentralen Zeugen vor der Zivilkammer zu
wiederholen. Der an der Beschlussfassung mitwirkende
Vorsitzende Richter am Landgericht E. hatte weder an der
Vernehmung des Zeugen teilgenommen, noch konnte er
hinsichtlich des allgemeinen Eindrucks, den der Zeuge
hinterlassen hatte, oder auch nur wegen des Inhalts der
Aussage auf das Protokoll der Vernehmung zurückgreifen. Der
danach vorliegende Verstoß gegen § 355 ZPO könnte
allenfalls noch nach § 295 Abs. 1 ZPO unbeachtlich
geworden sein, wenn die Parteien - ausdrücklich oder
konkludent - auf die Befolgung der Vorschrift des § 355
ZPO verzichtet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 -
III ZR 162/95 -, NJW-RR 1997, S. 506). Ob dies im
vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Erklärung des
erforderlichen Einverständnisses mit der Entscheidung im
schriftlichen Verfahren geschehen ist, ist auf der Grundlage
des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht abschließend zu
beurteilen.
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bb) Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht
an. Denn das Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme ist selbst
kein Grundrecht, so dass auch eine nach der jeweiligen
Prozessordnung relevante Verletzung noch nicht die
Verfassungsbeschwerde begründet. Dies gilt im
strafprozessualen Kontext (BVerfGE 1, 418 ), mehr
noch aber im Bereich der Zivilprozessordnung (vgl. Zöller,
ZPO, § 355 Rn. 1), wo der Grundsatz der
Unmittelbarkeit nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der Parteidisposition unterliegt. Es ist
daher eine Frage des Einzelfalls, ob eine gegebene Verletzung
des Unmittelbarkeitsgrundsatzes derart schwerwiegend ist,
dass dadurch der rechtsstaatliche Charakter des Verfahrens
ernstlich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 1, 418
).
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Eine in dieser Art schwerwiegende Verletzung
ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer
selbst trägt in dieser Hinsicht nichts vor. Der angefochtene
Beschluss enthält eine ausführliche, in sich schlüssige und
gut nachvollziehbare Würdigung der entscheidenden
Zeugenaussagen. Es fehlen also jegliche konkrete
Anhaltspunkte, dass und gegebenenfalls inwieweit sich der
Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz überhaupt
ausgewirkt hat. Unter solchen Umständen von einer in dem
geschilderten Sinne schwerwiegenden Verletzung auszugehen,
würde den Unterschied zwischen den einfachrechtlichen und
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben einebnen.
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2. Der angefochtene Beschluss beruht auch
nicht auf einer Verkennung der Reichweite des Anspruchs auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren im Hinblick auf das
Vorgehen der Rechtspflegerin beim Amtsgericht während des
Zwangsversteigerungstermins. Grundsätzlich ist das Gericht
unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens weder zu einem
Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine
Rechtsauffassung verpflichtet. Selbst wenn die Rechtslage
umstritten oder problematisch ist, muss daher ein
Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren
rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen
und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 31, 364
). Nach diesem allgemeinen Maßstab war die
Rechtspflegerin im Zwangsversteigerungstermin am
31. Januar 2007 nicht von Verfassungs wegen
verpflichtet, auf die - eindeutige und ohne Zweifel
einschlägige - Vorschrift des § 70 Abs. 3 ZVG
hinzuweisen. Die Situation im vorliegenden Fall ist auch
nicht mit der vom Senat mit Beschluss vom 24. März 1976
(BVerfGE 42, 64) behandelten Ausnahmekonstellation
vergleichbar, in welcher der Senat einen Hinweis auf die
gesetzliche Lage durch den Rechtspfleger im
Zwangsversteigerungsverfahren von Verfassungs wegen (unter
dem Gesichtspunkt des Willkürverbots bei der Auslegung von
§ 139 ZPO) für erforderlich gehalten hat.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.