BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2300/09 -
des Herrn S …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34
Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 €
(in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil die mit der
Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede
verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer
erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.