BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2306/07 -
des Herrn A ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Verurteilung durch das Amtsgericht wendet, fehlt es bereits
an einer Beschwer, da diese Entscheidung durch das
landgerichtliche Urteil prozessual überholt ist.
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2. Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden
Begründung der Verfassungsbeschwerde, denn der
Beschwerdeführer legt keine Möglichkeit einer Verletzung in
Rechten dar, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden
kann (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG in
Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. zum Erfordernis
der schlüssigen Darlegung einer Grundrechtsverletzung BVerfGE
77, 170 ).
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a) Die Angriffe gegen die Strafzumessung
genügen nicht den Anforderungen an die Begründung der
Verfassungsbeschwerde. Denn die Strafzumessung ist Sache der
Tatgerichte und der Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn,
die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des
gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv
willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
54, 100 <108, 111>; BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 -, juris). Das
Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere
Entscheidung näher gelegen hätte, sondern grundsätzlich nur,
ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen oder ob
seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des
Strafrechts grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 95,
96 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26.
Februar 2008 - 2 BvR 392/07 -, juris).
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Hier hat das Landgericht als Einzelstrafen
jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe gemäß
§ 177 Abs. 5 StGB verhängt und eine Gesamtstrafe in der
Mitte des sich aus § 54 Abs. 1 und 2 StGB ergebenden
Rahmens gebildet. Vor diesem Hintergrund genügt es den
Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung
nicht, wenn der Beschwerdeführer ausführt, der
Revisionsverwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts beruhe
auf „richterlicher Willkür“, weswegen es „keines Vortrags im
Einzelnen“ bedürfe. Auch der pauschale Hinweis auf die
„vorgetragenen, aber insgesamt nicht berücksichtigten
Milderungsgründe“ macht eine Auseinandersetzung mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Strafzumessung
und an deren revisionsrechtliche Kontrolle nicht entbehrlich,
denn angesichts der milden Strafzumessungsentscheidung des
Landgerichts erklärt sich diese Rüge hier nicht von
selbst.
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b) Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) ist weder schlüssig dargelegt noch
sonst ersichtlich. Der Vortrag des Beschwerdeführers
beschränkt sich auf die Rüge, der Verwerfung der Revision
gemäß § 349 Abs. 2 StPO seien „taugliche Gründe
nicht beigefügt“ gewesen. Dies genügt den Anforderungen an
die Darlegung einer Gehörsverletzung nicht. Denn
grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gericht
das Vorbringen eines Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen
hat (vgl. BVerfGE 40, 101 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007
- 2 BvR 120/07 -, juris). Diese Vermutung wird nicht schon
dadurch widerlegt, dass das betreffende Vorbringen in den
schriftlichen Entscheidungsgründen nicht angesprochen wird
(vgl. BVerfGE 51, 126 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -,
juris). Hinzu kommt, dass von Verfassungs wegen ohnehin keine
Pflicht besteht, unanfechtbare letztinstanzliche
Entscheidungen zu begründen (vgl. BVerfGE 50, 287
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris).
Daher ist es hier auch unbedenklich, wenn der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 27. März 2007 keine Begründung im
Einzelnen enthielt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.