BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2307/06 -
der Frau D...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein auf
Wiederaufnahme von Ermittlungen gerichtetes
Klageerzwingungsverfahren.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines
22-jährigen britischen Studenten, der im März 2003 auf der
Bundesstraße 455 in der Umgebung von Wiesbaden überfahren
wurde und vor Ort verstarb. Sie ist überzeugt, dass der Tod
ihres Sohnes mit einer als „Polit-Sekte“ mit
rechtsextremistischem Hintergrund eingestuften Organisation
in Verbindung steht, an deren Veranstaltungen ihr Sohn kurz
vor seinem Tod teilgenommen hatte.
3
2. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Wiesbaden stellte das Todesermittlungsverfahren im Juni 2003
ein, weil keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für
ein Fremdverschulden vorlägen. Im Februar 2005 beantragte die
Beschwerdeführerin erfolglos die Wiederaufnahme der
Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der daraufhin
eingelegten Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO keine
Folge.
4
3. Auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf
gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO
blieb erfolglos. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
19. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main den Antrag zurück. Es könne dahingestellt bleiben, ob
ein auf Wiederaufnahme der Ermittlungen gerichteter
Klageerzwingungsantrag in zulässiger Weise erhoben werden
könne oder ob ein solcher Antrag ausnahmsweise dann zulässig
sei, wenn die Staatsanwaltschaft rechtsirrig einen
Anfangsverdacht verneine oder unzulängliche Ermittlungen
durchgeführt habe. Denn jedenfalls vermöge der Senat nicht zu
erkennen, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen zu einem
anderen Ergebnis führen könnten als demjenigen, wovon die
Ermittlungsbehörden in den vorgenannten Bescheiden mit
zutreffender Begründung ausgegangen seien.
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Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin nicht durch das von ihm selbst
herbeigeführte Unfallgeschehen auf der Bundesstraße 455,
sondern von unbekannten Dritten an anderer Stelle getötet und
sodann zur Verschleierung der Tat von den Tätern auf diese
Straße verbracht worden sein könnte. Die Richtigkeit einer
solchen Annahme unterstellt, hätte zur Voraussetzung, dass
mehrere Autofahrer, die zu unterschiedlichen Zeiten unterwegs
gewesen seien, kollusiv zusammengewirkt und an der
Konstruktion des von der Polizei und dem Sachverständigen
vorgefundenen Unfallbildes zumindest mitbeteiligt gewesen
seien. Eine solche Möglichkeit halte der Senat für
abwegig.
6
Dass die vorgenannten Autofahrer nicht
förmlich vernommen worden seien, erscheine bereits deswegen
ohne Relevanz, weil nicht ersichtlich sei, dass eine
förmliche Vernehmungsniederschrift ein anderes Ergebnis
erbracht hätte. Auch eine Nachholung der Vernehmungen
erscheine daher ungeachtet des Umstands, dass nach Ablauf von
mehr als drei Jahren das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher
eingeschränkt sein dürfte, nicht ergiebig. Auch dass
seinerzeit keine Obduktion des Leichnams des Sohnes der
Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, könne vor dem
Hintergrund, dass nicht zweifelhaft gewesen sei, dass das
konkrete Unfallgeschehen zu seinem Tod geführt habe, nicht
beanstandet werden. Eine solche erscheine zum jetzigen
Zeitpunkt ungeachtet ihrer Durchführbarkeit bereits deswegen
nicht angezeigt, weil nicht ersichtlich sei, dass sie zu
weitergehenden Erkenntnissen führen könnte.
7
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die
Möglichkeit für gegeben erachte, dass manipulative Methoden
im Organisationsbereich der „Polit-Sekte“ zu einer Einwirkung
auf die psychische Integrität ihres Sohnes geführt hätten und
dies die Ursache für das todbringende Geschehen gewesen sei,
seien in diese Richtung zielende Ermittlungstätigkeiten
bereits deswegen nicht angezeigt, weil aufgrund des
Todeseintritts des Sohnes nicht mehr aufklärbar sei, was ihn
letztlich zu seinem Handeln veranlasst habe.
8
4. Die von der Beschwerdeführerin erhobene
„Beschwerde gem. § 33a StPO“ wurde von dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gegenvorstellung
behandelt und als solche mit dem angegriffenen Beschluss vom
24. Oktober 2006 als unzulässig verworfen. Daraufhin
forderte die Beschwerdeführerin den Senat im Wege der
ausdrücklichen Gegenvorstellung auf, über den Antrag nach
§ 33a StPO in der Sache zu entscheiden. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf den Antrag nach
§ 33a StPO mit dem angegriffenen Beschluss vom
21. November 2006 als unzulässig.
9
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Wesentlichen in ihren
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3
Abs. 1 GG (Willkürverbot) und Art. 103 Abs. 1
GG verletzt. Darüber hinaus rügt sie eine Verletzung von
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG. Das
Bundesverfassungsgericht könne eine Maßnahme im Rahmen eines
zulässig eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahrens auch
auf weitere Grundrechtsverletzungen überprüfen, wenn der
Grundrechtsträger - hier der Sohn der
Beschwerdeführerin - die Verletzung seiner Rechte nicht
mehr selbst rügen könne.
10
1. In ihrer Beschwerdeschrift trägt die
Beschwerdeführerin vor, dass der angegriffene Beschluss vom
19. Juli 2006 sich mit ihren Argumenten nicht hinreichend
auseinandersetze und den Antrag mit sachfremden Erwägungen
zurückweise. So sei die Ansicht des Oberlandesgerichts, die
fehlende förmliche Vernehmung der Autofahrer sei belanglos,
weil nicht ersichtlich sei, dass eine förmliche Niederschrift
ein anderes Ergebnis gebracht hätte, eine unzulässige
„petitio principii“. Die Erfahrung zeige, dass eine
verantwortliche Vernehmung Anhaltspunkte für weitere
Ermittlungen ergeben könne, nämlich genaue Details sowie
eventuelle Unklarheiten, Widersprüche und Ungereimtheiten.
Auch dass eine Nachholung der Vernehmungen nach mehr als drei
Jahren wegen des Erinnerungsvermögens nicht ergiebig sein
könne, nehme das Ergebnis in unzulässiger Weise vorweg.
Gerade Vorgänge wie tödliche Unfälle, die normalerweise nur
einmal im Leben eines Menschen passierten, prägten sich
zumindest im Kerngeschehen relativ deutlich ein, so dass eine
mangelhafte oder gar fehlende Erinnerung eher Zweifel an der
Richtigkeit begründen könnten. Ähnliches gelte hinsichtlich
der Annahme, eine Obduktion könne schwerlich zu
weitergehenden Erkenntnissen führen. Angesichts der neueren
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Untersuchungsmethoden
dürfte das Gegenteil der Fall sein.
11
2. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sich aus der
aufgrund Art. 2 Abs. 2 GG bestehenden Schutzpflicht
für das Leben eine staatliche Ermittlungspflicht bei
ungeklärten Todesfällen ergebe. Die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf Art. 2 EMRK
könne insoweit übertragen werden. Indem das Oberlandesgericht
trotz der verschiedenen von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen und durchaus naheliegenden Indizien die
Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens abgelehnt habe, habe
es die sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende
Ermittlungspflicht verletzt. Hierin liege zugleich ein
Verstoß gegen die Menschenwürde.
12
3. In einem späteren Schriftsatz erweitert die
Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde auch auf die
Beschlüsse vom 24. Oktober und vom 21. November 2006 und
verweist insoweit auf die „vorgetragenen Gründe“.
13
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig (1.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet
(2.).
14
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 24. Oktober und vom 21. November
2006 richtet (a) und soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 19. Juli 2006 verletze sie in ihrem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG
(b).
15
a) Die Verfassungsbeschwerde genügt
hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 24. Oktober und vom 21. November 2006 nicht den
Mindestanforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde nach § 92, § 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG. Werden gerichtliche Entscheidungen
angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer mit deren Inhalt
und Grundlagen auseinandersetzen, soweit diese für seine
Verfassungsbeschwerde erheblich sein können (vgl. BVerfGE 85,
36 ; 101, 331 ; 105, 252 ).
Der pauschale Verweis der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin auf die bereits „vorgetragenen Gründ[e]“,
die sich alleine auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom
19. Juli 2006 beziehen, ist insoweit nicht ausreichend.
16
b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 19. Juli 2006 verletze sie in ihrem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG,
genügt die Verfassungsbeschwerde ungeachtet der Frage, ob die
Beschwerdeführerin insoweit den Rechtsweg nach § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat, ebenfalls
nicht den Mindestanforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde nach § 92, § 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG. Besondere Umstände, die deutlich machen,
dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder in der
Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. etwa BVerfGE 86,
133 ; 96, 205 ; stRspr), sind
von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen worden. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main nimmt in dem Beschluss
vom 19. Juli 2006 zu der von der Beschwerdeführerin an
den staatsanwaltlichen Bescheiden formulierten Kritik
ausführlich Stellung. Der bloße Umstand, dass die Argumente
der Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht inhaltlich nicht
überzeugen, lässt nicht auf die Nichtberücksichtigung ihres
Vortrags schließen.
17
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet.
18
a) Dahinstehen kann, ob und inwieweit die
Beschwerdeführerin als Angehörige ihres zu Tode gekommenen
Sohnes eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt
prozessual im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geltend machen
kann, da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 jedenfalls nicht gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
19
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach
entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den
Staat verpflichtet, jedes menschliche Leben zu schützen.
Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und
fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es
auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu
bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ;
121, 317 ). Davon unterscheidet sich aber ein
Anspruch gegen den Staat auf effektive Untersuchung von
verdächtigen Todesfällen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts besteht im Allgemeinen auch bei
Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter durch
Private kein grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung
durch den Staat (vgl. BVerfGE 51, 176 ; BVerfG,
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom
9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002,
S. 2861 ). Anderes kann allerdings
gelten, wenn ernstlich zu besorgen ist, dass ein Verzicht auf
effektive Untersuchung verdächtiger Todesfälle zu einem
allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt oder im
Einzelfall zu einer Gefahrenlage für Leben und Gesundheit
führt. In solchen Fällen kann gestützt auf einen
grundrechtlichen Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
Satz 2 GG ein Einschreiten des Staates und seiner Organe
verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49,
89 ; 53, 30 ; 77, 170
; 88, 203 ; 90, 145 ), wobei
die wirksame Ahndung von Gewaltverbrechen Teil dieser
Schutzpflicht ist.
20
bb) Auch nach Auffassung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus der Verpflichtung
aus Art. 2 EMRK, das Recht auf Leben zu schützen, in
Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung des Staates aus
Art. 1 EMRK, „allen (seiner) Hoheitsgewalt
unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention
bestimmten Rechte und Freiheiten“ zuzusichern, die Pflicht,
wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch
durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Repräsentanten des
Staates (vgl. grundlegend EGMR, Entscheidung vom
27. September 1995, Nr. 18984/91, McCann
u.a./Vereinigtes Königreich, Serie A 324, Rn. 161), aber
auch sonst zu Tode gekommen ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom
2. September 1998, Nr. 22495/93, Yasa/Türkei,
Rep. 1998-VI, S. 2411, Rn. 100; EGMR,
Entscheidung vom 22. März 2005, Nr. 28290/95,
Güngör/Türkei, Rn. 67). Wirksame Ermittlungen setzen voraus,
dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Ermittlungen
müssen zum einen prompt, umfassend, unvoreingenommen und
gründlich sein (vgl. EGMR, McCann u.a./Vereinigtes
Königreich, a.a.O., Rn. 162). Sie müssen darüber hinaus
geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der
verantwortlichen Person zu führen (vgl. EGMR, Entscheidung
vom 20. Mai 1999, Nr. 21554/93, Ogur/Türkei,
NJW 2001, S. 1991 ). Nicht jeder
Ermittlungsfehler führt jedoch zu einer Verletzung von
Art. 2 EMRK, sondern nur ein Fehler, der den
Untersuchungszweck gefährdet, Todesursache und
verantwortliche Person festzustellen (vgl. EGMR, McCann
u.a./Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rn. 157 ff.;
EGMR, Entscheidung vom 5. Oktober 1999, Nr. 33677/96,
Grams/Deutschland, NJW 2001, S. 1989
).
21
cc) Innerhalb der deutschen Rechtsordnung
stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre
Zusatzprotokolle, soweit ihnen der Bundesgesetzgeber mit
förmlichem Gesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt
hat, im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358
; 82, 106 ; 111, 307 ).
Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die
Europäische Menschenrechtskonvention wie anderes
Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer
Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die
Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen
Rechtsordnung aufgrund dieses Ranges in der Normenhierarchie
kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90
Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern vor
dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung
eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention
enthaltenen Menschenrechts mit der Verfassungsbeschwerde
rügen. Die Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention beeinflussen jedoch die Auslegung
der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des
Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können auf der
Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die
Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und
rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen,
sofern dies nicht zu einer - von der Europäischen
Menschenrechtskonvention selbst nicht gewollten (vgl.
Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des
Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE
74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307
; BVerfGK 3, 4 ; 10, 66
; 11, 153 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ
2007, S. 1300 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008
- 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR
2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 ).
22
dd) Hieraus folgt, dass die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 2
EMRK hinsichtlich der vorliegenden Frage eines Anspruchs auf
effektive Untersuchung von Todesfällen nach Maßgabe der
Grundrechte des Grundgesetzes als Auslegungshilfe
heranzuziehen ist. Heranziehung als Auslegungshilfe bedeutet
dabei in dem hier in Rede stehenden Fall, bei der Auslegung
des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG resultierenden, für
den Staat geltenden Gebots, sich schützend und fördernd vor
das Leben zu stellen, die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Dies ist
hier ohne weiteres möglich, weil aus der grundrechtlich
hergeleiteten Schutzpflicht ein Anspruch auf effektive
Untersuchung von verdächtigen Todesfällen folgen kann.
Heranziehung als Auslegungshilfe bedeutet dabei auch, sich
bei der Überprüfung, ob der Staat dieser Verpflichtung
nachgekommen ist, mit den vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte entwickelten Anforderungen an eine effektive
Untersuchung auseinanderzusetzen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte davon ausgeht, dass es grundsätzlich Sache der
staatlichen Justizbehörden ist, die von ihnen erhobenen
Beweise zu würdigen. Er prüft nur, ob das Verfahren insgesamt
angemessen und fair war (vgl. EGMR, Grams/Deutschland,
a.a.O., S. 1990).
23
ee) Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 genügt
diesen Anforderungen. Er verkennt weder die grundrechtliche
Bedeutung des Schutzes auf Leben noch die sich aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ergebenden Anforderungen an die effektive
Untersuchung von Todesfällen.
24
Ungeachtet der möglichen Unzulässigkeit eines
auf Wiederaufnahme der Ermittlungen gerichteten
Klageerzwingungsantrags stellt das Oberlandesgericht
vertretbar fest, dass es nicht erkennen könne, welche
konkreten Ermittlungsmaßnahmen zu einem anderen Ergebnis
führen könnten als demjenigen, wovon die Ermittlungsbehörden
ausgegangenen seien, nämlich dem Selbstmord des Sohnes der
Beschwerdeführerin. Das Oberlandesgericht nimmt zu der von
der Beschwerdeführerin an den staatsanwaltlichen Bescheiden
formulierten Kritik ausführlich Stellung. Es erklärt, weshalb
es die von den Ermittlungsbehörden angenommene Hypothese des
Selbstmords für zutreffend hält und warum die dagegen
sprechenden, von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien
diese Hypothese nicht erschüttern können. Weder die förmliche
Vernehmung bereits polizeilich vernommener Zeugen
beziehungsweise weiterer Zeugen aus dem Kreis der Familie
oder der „Polit-Sekte“ noch die Obduktion des Leichnams des
Sohnes der Beschwerdeführerin können nach Ansicht des
Oberlandesgerichts zu weitergehenden Erkenntnissen führen.
Auf das infolge des Zeitablaufs von drei Jahren
eingeschränkte Erinnerungsvermögen der Zeugen und die
mittlerweile nicht mehr durchführbare Obduktion wird dabei
nur ergänzend hingewiesen. Im Lichte dieser Begründung
erscheint die Schlussfolgerung, dass die von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ermittlungsmaßnahmen zu
keinem anderen Ergebnis führen könnten als dem des
Selbstmords, als Konsequenz einer verfassungsgemäßen, die
Konvention berücksichtigenden Würdigung der Ermittlungen und
des Vorbringens der Beschwerdeführerin.
25
b) Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006
verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als
Willkürverbot. Die Grenze zur Willkür ist erst überschritten,
wenn Auslegung und Anwendung einfachen Rechts unter
Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken
nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl.
etwa BVerfGE 81, 132 , stRspr). Das ist hier nicht
der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
stellt das Oberlandesgericht bei der Zurückweisung des
Antrags auf Wiederaufnahme der Ermittlungen keine sachfremden
Erwägungen an. Es bewertet die Ergiebigkeit weiterer
Ermittlungsmaßnahmen in sachlich vertretbarer Weise lediglich
anders als die Beschwerdeführerin.
26
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.