BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2307/07 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Gestaltung des Verfahrens und die
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind
grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.
Lediglich auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechts hin
kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. Dies ist aber
nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am
einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler
muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ). Dem
Bundesverfassungsgericht obliegt auch die Kontrolle, ob die
Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben (vgl. BVerfGE
62, 338 ).
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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die
angegriffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Dass die
Gerichte bei der Verwertung der Ergebnisse der Blutentnahme
die Grundrechte des Beschwerdeführers verkannten oder
willkürlich gehandelt haben, ist nicht erkennbar.
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a) Im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 2 GG
ist der Richtervorbehalt, der bei der hier in Rede stehenden
Blutentnahme zu beachten ist, lediglich einfachrechtlich in
§ 81a Abs. 1, 2 StPO geregelt. Eine Missachtung
dieses Vorbehalts stellt damit zunächst einen Verstoß gegen
einfaches Recht dar. Eine Verletzung von Art. 2
Abs. 2 GG steht hingegen allein wegen der fehlenden
richterlichen Anordnung noch nicht zu befürchten.
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b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt
vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen
Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür
keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne
ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der
sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen
ist (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86,
59 ; stRspr).
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Im vorliegenden Fall kann noch nicht
festgestellt werden, dass die Missachtung der richterlichen
Anordnungsbefugnis willkürlich gewesen ist. Zwar hätte – wie
der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt – an einem Werktag
zwischen 14.40 und 15.40 Uhr ein Ermittlungsrichter, der
die Blutabnahme anordnet, erreicht werden können. Es ist
jedoch trotz der fehlenden Protokollierung nicht vollständig
auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das
Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die
Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers, insbesondere
wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe
zum Tatzeitpunkt zu sichern. Als tatsächlich und eindeutig
unangemessen kann diese Annahme noch nicht bewertet
werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.