BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2309/09 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Belastung des strafgefangenen Beschwerdeführers mit den
gesamten Kosten eines Rechtsstreits, nachdem die
Justizvollzugsanstalt seinem Antragsbegehren - jedenfalls in
einem wesentlichen Teil - entsprochen und der
Beschwerdeführer daraufhin seinen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung für erledigt erklärt hatte.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
3
a) Die Unzulässigkeit scheitert nicht am
Fehlen eines geeigneten Beschwerdegegenstandes. Eine
gerichtliche Kostenentscheidung kann selbständiger Gegenstand
einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 74, 78
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 12. Januar 2005 - 1 BvR 328/04 und 1 BvR 1092/04 -,
NJW-RR 2005, S. 936 ). Etwas anders gilt zwar,
wenn damit in kostenrechtlicher Einkleidung mittelbar
Sachfragen zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt
werden, die nicht mehr in zulässiger Weise unmittelbar zum
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden können
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 -, juris). Ein
solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
4
b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
angegriffene Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, ist
die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht fristgemäß eingelegt.
Der landgerichtliche Beschluss ist dem Beschwerdeführer am
16. Juli 2009 zugegangen. Die Verfassungsbeschwerde ging erst
am 7. Oktober 2009 und damit außerhalb der einmonatigen
Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG)
beim Bundesverfassungsgericht ein. Daran ändert der Umstand
nichts, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Landgerichts zunächst sofortige Beschwerde zum
Oberlandesgericht erhoben hatte. Gegen diesen Beschluss war
die sofortige Beschwerde nicht eröffnet, da der
Beschwerdewert von 200 Euro nicht erreicht war (§§ 120
Abs. 1 StVollzG, 304 Abs. 3 StPO). Dementsprechend war der
Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin vom Landgericht
darüber informiert worden, dass ein Rechtsmittel gegen die
Kostenentscheidung nicht statthaft sei. Indem er dennoch,
statt unmittelbar gegen den Beschluss des Landgerichts
Verfassungsbeschwerde zu erheben, zunächst den Weg der
sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht gewählt und den
Ausgang des betreffenden Verfahrens abgewartet hat, hat er
die Verfassungsbeschwerdefrist versäumt. Die Einlegung eines
offensichtlich unstatthaften Rechtsbehelfs ist nicht
geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl.
BVerfGE 5, 17 ; 91, 93 , stRspr).
5
c) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, die seine
sofortige Beschwerde wegen Nichterreichens des
Beschwerdewerts als unzulässig verworfen hat, ist sie nicht
hinreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern seine Grundrechte dadurch verletzt sein
sollen, dass das Oberlandesgericht das Rechtsmittel
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften als unstatthaft
behandelt hat.
6
2. Der Beschwerdeführer erleidet im Übrigen
durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - auch
unabhängig von deren Unzulässigkeit - keinen erheblichen
Nachteil.
7
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es
nachvollziehbar ist, dass die Strafvollstreckungskammer seine
Prozesserklärung als Antragsrücknahme ausgelegt hat, statt
sie - gemäß ihrem Wortlaut und wie nach den Umständen
naheliegend - hinsichtlich des die Wäschezuteilung
betreffenden Antragsgegenstandes als erledigt zu betrachten
und über die Kosten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
nach Billigkeit unter Berücksichtigung des Umstandes zu
entscheiden, dass die Erledigung eingetreten war, weil die
Justizvollzugsanstalt insoweit dem Antragsbegehren
entsprochen hatte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober
1999 - 2 Ws 537/99 -, juris; zur Berücksichtigung
entsprechender Erledigungsgründe im Verwaltungsprozess gemäß
§ 161 Abs. 1 Satz 1 VwGO vgl. BayVGH, Beschluss vom
4. September 2009 - 20 B 09.1881 -, juris, m.w.N.).
Angesichts des niedrigen festgesetzten Gegenstandswerts ist
der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in
finanzieller Hinsicht nicht erheblich beschwert. Hinzu kommt,
dass die Strafvollstreckungskammer den Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung in
vertretbarer Weise dahin ausgelegt hatte, dass er sich nicht
nur auf eine veränderte Wäschezuteilung richtete, sondern
auch auf die Möglichkeit, häufiger zu duschen. Jedenfalls
insoweit konnte, da die Justizvollzugsanstalt an der
beanstandeten Beschränkung festhielt, Erledigung also in
diesem Punkt nicht eingetreten war, die Prozesserklärung des
Beschwerdeführers willkürfrei als Rücknahme mit der
Kostenfolge des § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG ausgelegt
werden.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.