BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 231/00 -
1. des Herrn S...,
2. des Kindes K...
die Beschwerdeführerin zu 2. gesetzlich
vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1. und Frau K...,
ebenda,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30.
Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 1. Februar 2000 - 4 G 64/00.A (1) - verletzt Artikel 6
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Kassel
zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren
und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und
2 GG zugunsten des mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters
eines deutschen Kindes.
2
1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer zu 1.
ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit. Er ist der nichteheliche Vater der im
Januar 1997 geborenen Beschwerdeführerin zu 2., die ebenso
wie ihre Mutter deutsche Staatsangehörige ist. Der
Beschwerdeführer zu 1. reiste erstmals im Februar 1989 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein
Asylverfahren und ein Asylfolgeverfahren. Nach mehreren
vergeblichen Abschiebungsversuchen wurde er im November 1996
festgenommen und in die Türkei abgeschoben.
3
2. Im April und Juli 1997 erhielt die
Ausländerbehörde mehrere - teilweise anonyme - Hinweise
darauf, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. wieder in der
Bundesrepublik Deutschland befinde und bei seiner deutschen
Freundin und der mittlerweile geborenen gemeinsamen Tochter,
der Beschwerdeführerin zu 2., aufhalte. Verschiedene
Kontrollbesuche verliefen jedoch ergebnislos. Nachdem der
Beschwerdeführer zu 1. im November 1997 einen Asylfolgeantrag
gestellt hatte, der nach Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens bestandskräftig abgelehnt wurde, tauchte er
erneut unter und wurde zur Fahndung ausgeschrieben.
4
3. Im Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer zu
1. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
zum Zwecke der Mitbetreuung seiner Tochter. Im Juli 1999
gaben er und die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. vor dem
Notar eine gemeinsame Sorgerechtserklärung für die
Beschwerdeführerin zu 2. ab. Während des ausländerrechtlichen
Verwaltungsverfahrens stellten die Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht mehrfach Anträge auf Gewährung vorläufigen
Abschiebungsschutzes für den Beschwerdeführer zu 1., die das
Gericht im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, dem
untergetauchten Beschwerdeführer zu 1. drohten keine
konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Eine dagegen
erhobene Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
an (Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR
2000, S. 67 = NVwZ 2000, S. 59).
5
4. Mit Bescheid vom 19. August 1999 lehnte die
Ausländerbehörde die Anträge des Beschwerdeführers zu 1. auf
Befristung der Wirkungen der Abschiebung sowie auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis oder Duldung
ab und verwies darauf, dem Beschwerdeführer zu 1. könne eine
vorübergehende, wenn auch nicht kurzfristige Trennung von
seinem Kind zugemutet werden. Über den dagegen erhobenen
Widerspruch sowie eine auf Erteilung einer Duldung gerichtete
Klage ist bislang nicht entschieden worden.
6
5. Im Oktober 1999 sprach der Beschwerdeführer
zu 1. erneut bei der Ausländerbehörde vor, die ihm eine
Ausreisefrist bis zum 30. November 1999 gewährte. Nachdem er
weiteren Vorladungen der Ausländerbehörde nicht nachgekommen
und auch nicht ausgereist war, wurde der Beschwerdeführer zu
1. erneut zur Fahndung ausgeschrieben. Nach Stellung eines
Asylfolgeantrages im Dezember 1999 wurde er festgenommen und
in Abschiebehaft genommen. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge lehnte die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens ab, über die dagegen erhobene Klage
ist noch nicht entschieden worden.
7
6. Im Januar 2000 beantragte der
Beschwerdeführer zu 1. beim Verwaltungsgericht erneut
einstweiligen Rechtsschutz zur Verhinderung der drohenden
Abschiebung und berief sich zur Begründung darauf, ihm drohe
in der Türkei politische Verfolgung. Zudem wäre er im Falle
einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei längerfristig
oder sogar endgültig gehindert, seine Tochter wieder zu
sehen.
8
7. Mit dem von der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss vom 1. Februar 2000 lehnte das
Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes ab, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft
gemacht worden sei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK stünden einer
Abschiebung nicht entgegen, weil bereits nicht davon
auszugehen sei, dass zwischen den Beschwerdeführern überhaupt
eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung bestehe. Der
Beschwerdeführer zu 1. habe nicht hinreichend dargetan, dass
er für das Kind tatsächlich wesentliche elterliche
Betreuungsleistungen erbringe. Die vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen der Mutter der
Beschwerdeführerin zu 2. und einer Bekannten seien zu
pauschal gehalten. Die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens sei zu Recht abgelehnt worden.
9
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen der
Beschwerdeführer zu 1. eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 6, 16a Abs. 1 und 19 Abs. 4
GG, die Beschwerdeführerin zu 2. eine Verletzung von Art. 6
GG.
10
a) Beide Beschwerdeführer seien in ihrem aus
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Grundrecht auf Schutz von
Ehe und Familie verletzt. Wenn der Beschwerdeführer zu 1.
Probleme gehabt habe, seinen sorgerechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen, dann beruhe das darauf, dass sein Aufenthalt
nicht abgesichert gewesen sei. Gerade diese Absicherung habe
herbeigeführt werden sollen, um endlich die Wiederherstellung
der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. In welchem
Umfang er seiner Vaterpflicht nachgekommen sei, sei
ausreichend substantiiert dargetan. Der Beschwerdeführer zu
1. sei zur elterlichen Sorge nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet. Damit korrespondiere das Recht der
Beschwerdeführerin zu 2. auf Ausübung der elterlichen Sorge
durch ihren Vater. Um den Weg für die Geltendmachung dieses
Rechts frei zu machen, seien die ausländerrechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen, was zumindest zur Erteilung
einer Duldung nach § 55 AuslG führen müsse. Welche
überwiegenden ausländerrechtlichen Belange der Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung
entgegenstünden, habe das Gericht nicht dargetan. Es mute dem
Beschwerdeführer zu 1. zudem zu, seinen Militärdienst in der
Türkei anzutreten, ohne in Betracht zu ziehen, dass hierdurch
eine weitere mehr als kurzfristige Trennung von der
Beschwerdeführerin zu 2. bewirkt werde. Durch den Beschluss
des Verwaltungsgerichts werde die beabsichtigte
Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen
den Beschwerdeführern in grundrechtswidriger Weise
vereitelt.
11
b) Die zu Unrecht erfolgte Ablehnung eines
weiteren Asylverfahrens und die Versagung einstweiligen
Rechtsschutzes verletze den Beschwerdeführer zu 1. zudem in
seinen Grundrechten auf Asyl und körperliche Unversehrtheit
nach Art. 16a Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; zugleich liege eine Verletzung der
Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vor.
12
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium des Innern für die Bundesregierung, die
Landesregierungen aller Bundesländer mit Ausnahme des Landes
Schleswig-Holstein und die Präsidenten der 16
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sowie die
Thüringer Landesanwaltschaft geäußert. Ferner wurden
Stellungnahmen des Verbandes allein erziehender Mütter und
Väter, Bundesverband e.V. sowie des Verbandes binationaler
Familien und Partnerschaften iaf e.V. eingeholt.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in
einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden
Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch
offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG: BVerfGE
76, 1 ; 80, 81 ; zur
Einbeziehung des nichtehelichen Vaters in den Schutzbereich
des Art. 6 GG: BVerfGE 92, 158 ; zum
verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts: BVerfGE 64,
180 ; zur Beschwerdebefugnis von
Familienangehörigen eines von Ausweisung und Abschiebung
bedrohten Ausländers: BVerfGE 51, 386 ; 76, 1
).
14
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
15
1. Für die Beschwerdeführerin zu 2. ist die
Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise von ihren
sorgeberechtigten Eltern als gesetzlichen Vertretern erhoben
worden (vgl. BVerfGE 72, 122 ). Die
Beschwerdeführerin zu 2. ist von der angegriffenen
Entscheidung auch selbst unmittelbar in ihrem von der
Verfassung geschützten Recht auf familiäres Zusammenleben mit
ihren Eltern betroffen, weil ihr als Folge der Entscheidung
eine jedenfalls zeitweilige Trennung von ihrem Vater
zugemutet wird. Es ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die
Ausreiseverpflichtung eines Ausländers auch dessen
bleibeberechtigte Familienangehörige unmittelbar betrifft und
von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden
kann (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1
).
16
2. Die Beschwerdeführer haben auch den
Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
erschöpft.
17
a) Der Beschwerdeführer zu 1. konnte
unmittelbar gegen die erstinstanzliche Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erheben, weil
Beschlüsse, die Abschiebemaßnahmen auf der Grundlage einer
asylverfahrensgesetzlichen Abschiebungsandrohung betreffen,
nach der ständigen Rechtsprechung der hessischen
Verwaltungsgerichte nach § 80 AsylVfG unanfechtbar sind.
Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer zu 1.
nicht zuzumuten, zunächst - entgegen dem ihm im angegriffenen
Beschluss erteilten Hinweis auf dessen Unanfechtbarkeit - die
Zulassung der Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen
Beschluss durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu
beantragen.
18
b) Die Beschreitung und Erschöpfung des
Rechtswegs durch den Beschwerdeführer zu 1. wirkt auch
gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2., weil die von ihr
geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar
mit den vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten
Schutzwirkungen des Art. 6 GG verbunden sind und daher im
Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung und Beurteilung des vom
Beschwerdeführer zu 1. angestrengten Rechtsschutzverfahrens
zu berücksichtigen waren, so dass dem Erfordernis einer
umfassenden Prüfung durch die Fachgerichte Genüge getan
worden ist (vgl. auch BVerfGE 51, 386 ; 76, 1
).
19
c) Die Beschwerdeführer können auch nicht auf
die noch ausstehenden Entscheidungen in den Widerspruchs- und
Klageverfahren verwiesen werden. Denn der geltend gemachte
Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von
Eilrechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 35, 382
). Bereits die Versagung einstweiligen
Rechtsschutzes hat die Möglichkeit einer Abschiebung des
Beschwerdeführers zu 1. und damit die Vereitelung des von den
Beschwerdeführern beanspruchten Rechtes aus Art. 6 GG auf ein
ununterbrochenes familiäres Zusammenleben im Inland zur
Folge.
20
Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet. Der angefochtene Beschluss des
Verwaltungsgerichts Kassel verletzt den Beschwerdeführer zu
1. in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und die
Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs.
1 GG.
21
1. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher
der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat,
verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des
den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen,
die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten,
pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen,
in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der
Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei
der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine
familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen
angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1
, 80, 81 ). Ausländerrechtliche
Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon
aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen.
Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit
zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1
), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des
Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -,
InfAuslR 2000, S. 67).
22
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als
Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; in der Familie und der
elterlichen Erziehung findet die leibliche und seelische
Entwicklung des Kindes eine wesentliche Grundlage (vgl.
BVerfGE 80, 81 ). Besteht eine solche Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind
und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik
Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher
Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner
Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist,
so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen,
einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1.
Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10
und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -,
InfAuslR 1994, S. 394 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81
zur Erwachsenenadoption). Dies kann selbst dann
gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden
Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -,
InfAuslR 1994, S. 394 ; Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -,
InfAuslR 2000, S. 67 ). Dem gegenüber kann
die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich
sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über
die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft
hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt
erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 80, 81 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August
1989 - 2 BvR 67/85 -, NVwZ 1990, S. 455 ;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober
1997 - 2 BvQ 34/97 -, veröffentlicht in JURIS). Solche
besonderen Lebensverhältnisse liegen etwa vor, wenn ein Kind
auf die dauernde Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten
Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist,
wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob eine
Hausgemeinschaft vorliegt. Ebenso unerheblich ist, ob die
Betreuung auch von anderen Personen, beispielsweise der
Mutter des Kindes, erbracht werden kann, weil der spezifische
Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch
Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern
eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben
kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266;
vom 20. März 1997, - 2 BvR 260/97 -, veröffentlicht in JURIS;
vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67
). Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären
Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und
Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich
grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber
als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ
1996, S. 1266), zumal auch der persönliche Kontakt mit dem
Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom
Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts
und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher
unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl.
BVerfGE 64, 180 ).
23
Die Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht ist nicht auf offensichtliche
Verletzungen der aus Art. 6 GG folgenden Schutzpflicht
beschränkt. Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle
entspricht vielmehr dem Rang und der Bedeutung, die das
Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen
Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat
abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit
stützenden Autonomiebereich beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1
; 80, 81 ).
24
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen eine
aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung zwischen den
Beschwerdeführern verneint worden ist, einer
verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht Stand.
25
a) Die familiäre Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2.
unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, wobei sich
beide Beschwerdeführer als Angehörige derselben Einheit
"Familie" darauf berufen können. Ferner ist auch der
Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den
persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im
Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch
Väter nichtehelicher Kinder einbezogen, wenn sie nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen,
ohne dass es insoweit auf die Qualität der Beziehung des
Vaters zum Kind oder der Mutter ankommt (vgl. BVerfGE 92, 158
). Auch der Beschwerdeführer zu 1. ist
mithin Träger dieses Elternrechts.
26
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es
bestünden keine aufenthaltsrechtlich schützenswerten
Bindungen zwischen den Beschwerdeführern, beruht auf der
Annahme von Darlegungserfordernissen zur Qualität und
insbesondere Quantität der familiären Kontakte, die mit den
staatlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG nicht vereinbar und
im vorliegenden Fall auch nicht durch besondere Umstände des
Einzelfalls gerechtfertigt sind. Die Anforderungen an die
Darlegungslast des Beschwerdeführers zu 1. werden
insbesondere der als emotional gebunden bezeichneten
Beziehung der Beschwerdeführerin zu 2. zu ihrem Vater nicht
hinreichend gerecht.
27
b) Das Verwaltungsgericht hat
aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindungen zwischen den
Beschwerdeführern verneint, weil der Beschwerdeführer zu 1.
nicht hinreichend dargetan habe, dass er für seine Tochter
auch tatsächlich wesentliche elterliche Betreuungsleistungen
erbracht habe. Die Begründung des Verwaltungsgerichts hierfür
wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen
Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht
gerecht.
28
Das Verwaltungsgericht stützt sich im
Wesentlichen darauf, die vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. vom
Mai 1999 und Januar 2000 sowie einer Bekannten vom Januar
2000 seien zu vage und pauschal gehalten und ließen das Maß
der vom Beschwerdeführer zu 1. tatsächlich erbrachten
Betreuungsleistungen nicht hinreichend erkennen. In ihrer
eidesstattlichen Versicherung vom Mai 1999 hat die Mutter der
Beschwerdeführerin zu 2. im Wesentlichen erklärt, der
Beschwerdeführer zu 1. habe bis zum Januar 1999 mit ihnen
zusammen gewohnt, die Vaterrolle gegenüber seiner Tochter in
vollem Umfang wahrgenommen, häufig mit ihr gespielt, sie
gebadet und sei mit ihr spazieren gegangen. Die Tochter liebe
ihren Vater und brauche ihn dringend. Nachdem der
Beschwerdeführer zu 1. sie im Januar 1999 aus Furcht vor
einer Abschiebung verlassen habe, leide die Tochter in
starkem Maße und weine regelmäßig bei den häufigen
Telefonaten.
29
Soweit das Verwaltungsgericht diese Angaben
als zu pauschal bewertet und konkretere Angaben zu Art und
Umfang der väterlichen Betreuungsleistungen für erforderlich
gehalten hat, wird dies dem von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
gewährleisteten Schutz der Familie nicht gerecht. Eine
verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG
entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht nur
quantitativ etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen
Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen
Betreuungshandlungen bestimmen. Die Forderung nach Erfüllung
objektiv messbarer und bestimmbarer Mindestkriterien für die
Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter
Betreuungsleistungen lässt die in Art. 6 Abs. 2 GG
gewährleistete und vom Staat zu respektierende Autonomie der
Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen
Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam
getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu kommt, dass
die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare
Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die
geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird.
30
Soweit das Verwaltungsgericht eine besondere
Darlegung des Umfangs der väterlichen Betreuung deshalb für
erforderlich gehalten hat, weil der Beschwerdeführer zu 1.
während des Jahres 1997 weitgehend unbekannten Aufenthalts
gewesen sei, sind die dem Bundesverfassungsgericht
vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde, auf
die das Gericht seine Erwägungen stützt, nicht vollständig
ausgewertet worden. So ist zwar zutreffend, dass die Mutter
der Beschwerdeführerin zu 2. und deren Schwägerin bei einem
Kontrollbesuch im April 1997 einen Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu 1. bei ihnen bestritten haben und der
Beschwerdeführer zu 1. auch bei weiteren Versuchen dort nicht
angetroffen werden konnte. Dabei unberücksichtigt geblieben
ist jedoch, dass diese Überprüfungen gerade dadurch
veranlasst worden waren, dass die Ausländerbehörde im
Frühjahr 1997 von verschiedenen Seiten Hinweise auf einen
Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. bei Mutter und Kind
erhalten hatte. Dass dies auf Befragen gegenüber der Polizei
bestritten wurde, ist angesichts der dem Beschwerdeführer zu
1. drohenden Abschiebung nachvollziehbar und spricht nicht
von vornherein gegen einen Kontakt des Beschwerdeführers zu
1. zu seinem Kind.
31
Bedenken unterliegen auch die Ausführungen des
Gerichts zum Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. seit
seinem "Untertauchen" im Januar 1999. Hierzu hat die Mutter
der Beschwerdeführerin zu 2. in ihrer eidesstattlichen
Versicherung vom Januar 2000 im Einzelnen ausgeführt, dass
sich der Beschwerdeführer zu 1. trotz einer kurzzeitigen
Aufenthaltsbescheinigung aus Angst vor einer drohenden
Abschiebung immer nur kurz bei ihnen aufgehalten habe. Sie
habe der Ausländerbehörde nicht getraut und den
Beschwerdeführer zu 1. deshalb veranlasst, nur hin und wieder
abends zu erscheinen und dann morgens wieder zu gehen. Sie
und ihre Tochter wünschten dringend, dass der
Beschwerdeführer zu 1. endlich bei ihnen bleiben könne, was
jedoch zu gefährlich scheine, solange er keinen festen
Aufenthaltsstatus habe. Bei ihrer Vernehmung durch die
Ausländerbehörde habe sie sich stark unter Druck gesetzt
gefühlt und deswegen nicht zugeben wollen, dass ihr Verlobter
häufiger die Nächte bei ihnen verbracht habe. Eine Freundin
der Familie hat hierzu ergänzend eidesstattlich versichert,
der Beschwerdeführer zu 1. habe sich in der Vergangenheit
ständig um seine Tochter und seine Verlobte durch Besuche und
Telefonate gekümmert, habe aber Angst, sich über einen
längeren Zeitraum dort aufzuhalten, weil es Nachbarn oder
angebliche Freunde gebe, die die Polizei gerufen hätten. Die
Tochter hänge sehr an ihrem Vater und liebe ihn abgöttisch.
Soweit das Verwaltungsgericht auch diese eidesstattlichen
Versicherungen als nicht hinreichend konkret angesehen hat,
hat es nicht die geschilderten emotionalen Bindungen zwischen
den Beschwerdeführern gewürdigt.
32
Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer zu 1.
es während der ihm von der Ausländerbehörde zugebilligten
Ausreisefrist von fünf Wochen im Oktober/November 1999
unterlassen habe, sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin
zu 2. anzumelden, vermag den Schluss des Verwaltungsgerichts
auf das Fehlen schützenswerter familiärer Bindungen ebenfalls
nicht zu tragen. Die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. hat
insoweit auf die Furcht vor einer drohenden Abschiebung des
Beschwerdeführers zu 1. nachdrücklich hingewiesen. Dies ist
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
nachvollziehbar.
33
Soweit das Verwaltungsgericht schließlich auf
einen Vermerk in der Ausländerakte zu einem Gespräch mit der
Tante der Beschwerdeführerin zu 2. - der Schwester der Mutter
- Bezug nimmt, ist auch diese Erwägung wegen unvollständiger
Auswertung des Gesprächsvermerks nicht tragfähig. Zwar ist es
zutreffend, dass die Tante von nur einem Besuch des
Beschwerdeführers zu 1. berichtet hat, sie hat aber weiter
angegeben, die Beschwerdeführerin zu 2. würde nach ihrem
Vater jammern, weshalb die Eltern der Beschwerdeführerin zu
2. auch unbedingt heiraten wollten. Auch insoweit werden
wiederum weder die besondere aufenthaltsrechtliche Situation
des Beschwerdeführers zu 1. noch die Interessen der
Beschwerdeführerin zu 2. vom Verwaltungsgericht in den Blick
genommen.
34
c) Es kann offen bleiben, inwieweit die durch
das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember
1997 (BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der
familienrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die
Einführung einer gemeinsamen elterlichen Sorge getrennt
lebender Eltern, die gewachsene Bedeutung des Umgangsrechts
sowie grundsätzlich die Stärkung der Rechtsposition des
Kindes (vgl. §§ 1626, 1626a, 1684 BGB n.F.)
möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich
erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6
GG korrespondieren (so zum Familienbegriff der Berliner
Verfassung BerlVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 -
VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 687 )
und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt der staatlichen
Schutzpflichten des Art. 6 GG im Zusammenhang mit
aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen hat (vgl. dazu etwa OVG
Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ
2000, S. 105 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 19.
April 2000 - 11 M 1343/00 -, InfAuslR 2000, S. 392 ff.
und vom 18. September 2000 - 11 M 2929/00 -, InfAuslR 2001,
S. 75 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April
2000 - 10 B 10369/00.OVG -, InfAuslR 2000, S. 388 ff.).
Insbesondere kann dahinstehen, ob der gemeinsamen
Sorgeerklärung - auch im Hinblick auf die grundsätzlich von
Behörden und Gerichten zu respektierende Elternautonomie -
eine eigenständige Bedeutung etwa im Sinne einer Vermutung
für die Begründung schützenswerter familiärer Beziehungen
beider Eltern zu ihrem Kind zuzumessen ist (vgl. die im
Verfahren abgegebene Stellungnahme des Innenministeriums von
Baden-Württemberg vom 28. Juni 2000, S. 2 f., wonach das
Vorliegen einer solchen Erklärung auch bei getrennt lebenden
Partnern zu einer Vermutung dafür führe, dass die
Personensorge einerseits dem Wohl des
Kindes diene und andererseits auch tatsächlich ausgeübt
werde; in diesem Sinne auch OVG Sachsen, Beschluss vom 31.
August 2000 - 3 BS 713/99 -, NVwZ-RR 2001, S. 689
; Laskowski/Albrecht, ZAR 1999, S. 100
).
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3. Soweit das Verwaltungsgericht einstweiligen
Rechtsschutz im Hinblick auf den Asylfolgeantrag des
Beschwerdeführers zu 1. versagt hat, weil die Voraussetzungen
für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht
vorlägen, sind die Ausführungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden und die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde deshalb
nicht erfüllt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Kassel ist somit aufzuheben und die Sache an das
Verwaltungsgericht Kassel zurückzuverweisen (§§ 93c Abs.
2 i.V.m. 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist damit
erledigt (vgl. BVerfGE 7, 99 ).
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG.
Die Erstattung der Auslagen auch für das Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung entspricht der Billigkeit, weil
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zu 1. damals konkret
drohende Abschiebung zunächst erforderlich war und die
begehrte einstweilige Anordnung (nur) deswegen nicht erlassen
wurde, weil die Ausländerbehörde später zugesagt hat, von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).