BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 231/06 -
des Herrn B ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig, darüber hinaus unbegründet.
3
Unzulässig ist sie, soweit sie rügt, die
Billigung der knapp gehaltenen Darstellung der
Rückenverletzung des Geschädigten im tatrichterlichen Urteil
durch den Bundesgerichtshof sei willkürlich. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. Sie setzt
sich nicht, wie erforderlich, mit den Gründen des Strafsenats
für seine Entscheidung auseinander (vgl. BVerfGE 105, 252
). Diese Gründe lassen sich der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts entnehmen. Der Generalbundesanwalt hatte
ausgeführt, dass es angesichts des von Zeugen beobachteten
Tatablaufs – des wahllosen Einstechens auf den Geschädigten
auf dem Zwischengeschoss - den Bestand des Urteils nicht
gefährde, dass das Landgericht sich nicht ausführlicher zu
Art und Ausmaß der beim Geschädigten festgestellten
Rückenverletzung verhalten habe.
4
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die Verwerfung der gegen den Schuldspruch des
landgerichtlichen Urteils gerichteten Revision des
Beschwerdeführers trotz Feststellung eines
Beweiswürdigungsfehlers wendet, ist sie unbegründet. Entgegen
der im Beschwerdevorbringen geäußerten Auffassung hat sich
der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung keine
tatrichterlichen Befugnisse angemaßt und dadurch den
Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen. Den
Schuldspruch des angefochtenen Urteils hat der Strafsenat
nicht als Folge einer eigenen Beweiswürdigung
aufrechterhalten. Der Schuldspruch hat Bestand, weil der
Bundesgerichtshof auf Grund der von ihm als Revisionsgericht
vorzunehmenden rechtlichen Prüfung ein Beruhen des Urteils
auf dem festgestellten Beweiswürdigungsfehler verneint hat
(§ 337 StPO).
5
Die Annahme eines fehlenden
Ursachenzusammenhangs zwischen Rechtsfehler und Schuldspruch
ist hier auch nicht willkürlich. Es ist nicht objektiv
sachfremd, dass der Bundesgerichtshof mit Blick auf die
Urteilsgründe die Feststellungen zum Geschehen auf dem
Zwischengeschoss und zum Vortatverhalten als tragend für den
Schuldspruch wegen Totschlags und die damit einhergehende
Ablehnung einer Rechtfertigung des Beschwerdeführers durch
Notwehr angesehen hat.
6
Notwendige rechtliche Folge der Verwerfung der
gegen den Schuldspruch gerichteten Revision war das
Aufrechterhalten der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen mit Ausnahme der in Fortfall gebrachten
Feststellungen zum Geschehen vor der Wohnungstür des
Beschwerdeführers. Da die partielle Revisionsverwerfung von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, kann das
Aufrechterhalten der den Schuldspruch tragenden
Feststellungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch
auf ein faires Strafverfahren verletzt haben.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.