BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2314/04 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
keine Grundrechte des Beschwerdeführers. Sie verstoßen
insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung.
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1. Die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde,
Verfassungsrang beanspruchende Unschuldsvermutung (vgl. auch
Art. 6 Abs. 2 EMRK) enthält - wie auch das Recht
des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren
- keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote;
ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr
der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.
Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE
74, 358 ; Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Dezember 1989 – 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991,
S. 30 , und vom 21. April 1993 – 2
BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377). Allerdings spricht
vieles dafür, dass mit Blick auf die Unschuldsvermutung von
Verfassungs wegen der Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen
einer neuen Straftat regelmäßig voraussetzt, dass der Täter
wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. EGMR,
Urteil vom 3. Oktober 2002, NJW 2004,
S. 43 ff.).
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2. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner
Entscheidung. Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer
neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren
Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der
Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene - wie der
Beschwerdeführer entsprechend den nicht angegriffenen
Feststellungen des Landgerichts Mainz - die neue
Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. OLG Köln, NStZ 2004,
S. 685 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2004, S. 790;
OLG Nürnberg, NZV 2004, S. 540). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil
ausdrücklich hervorgehoben, dass der entschiedene Einzelfall
keine Entsprechung zu einem vorangegangenen Fall aufweise, in
dem der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldgeständnis
des Betroffenen zurückzuführen gewesen sei (vgl. EGMR, NJW
2004, S. 43 ).
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3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit kann nicht festgestellt werden. Zwar
stehen Anlasstaten geringen Gewichts einer günstigen Prognose
nicht stets entgegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
52. Aufl., § 56f Rn. 8a m.w.N.). Von
Verfassungs wegen ist aber nichts dagegen zu erinnern, dass
die Fachgerichte bei ihren Entscheidungen die Einschlägigkeit
des Rückfalls in die Delinquenz sowie die besonders hohe
Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt haben. Der
Beschwerdeführer beging die Anlasstat wenige Tage, nachdem er
zu der nunmehr widerrufenen Bewährungsstrafe verurteilt
worden war.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.