BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2318/00 -
des Herrn
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl i S. 1473) am 17. Oktober 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist
unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in
einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG entsprechenden Weise begründet.
3
Eine fristgemäße Begründung erfordert
insbesondere, dass die angegriffenen Entscheidungen selbst
vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach
mitgeteilt werden (vgl. u.a. BVerfGE 88, 40 ). Nur
so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende
Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen
Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und
nachvollziehbar dargelegt.
4
Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt
worden. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1999 und
des Bundesfinanzhofes vom 26. September 2000 gingen erst
verspätet beim Bundesverfassungsgericht ein. Die einmonatige
Beschwerdefrist begann hier am 8. November 2000 mit dem
Eingang des als formlose Mitteilung übersandten Beschlusses
des Bundesfinanzhofs beim Prozessbevollmächtigten (vgl.
§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Die Beschwerdefrist lief
daher entsprechend § 222 Abs. 1, 2 ZP0 i.V.m.
§ 187 ff. BGB am Freitag, den 8. Dezember 2000 ab.
Mit der am 8. Dezember 2000 per Telefax erhobenen
Verfassungsbeschwerde wurden die angegriffenen Entscheidungen
des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs weder vorgelegt
noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen folgten erst auf
dem Postwege und gingen am Montag, den 11. Dezember 2000,
also nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht ein.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.