BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2321/03 -
der O... R... M...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Mit der Zustellung einer Zahlungsklage
forderte das Landgericht Köln die Beschwerdeführerin auf,
binnen zwei Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen.
Mit Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2003 verurteilte das
Landgericht Köln die Beschwerdeführerin zur Zahlung und
erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Nach
Auskunft der Geschäftsstelle wurde es am 21. Oktober 2003 um
8.10 Uhr unterschrieben. Um 11.30 Uhr desselben Tages zeigte
die Beschwerdeführerin dem Landgericht ihre
Verteidigungsbereitschaft an. Sie legte Einspruch ein und
beantragte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne
Sicherheitsleistung einzustellen, weil das Versäumnisurteil
in ungesetzlicher Weise ergangen sei. Ihr seien Klageschrift
und Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
erst am 7. Oktober 2003 zugestellt worden, so dass sie
ihre Verteidigungsbereitschaft fristgemäß angezeigt habe.
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Mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 hat das
Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil
gegen Sicherheitsleistung eingestellt und darauf hingewiesen,
dass nach dem ihm vorliegenden Rückschein die Zustellung der
Klageschrift bereits am 6. Oktober 2003 erfolgt sei. Gegen
diesen Beschluss richtete sich die Gegenvorstellung der
Beschwerdeführerin. Sie beantragte erneut, die
Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen,
weil das Versäumnisurteil in gesetzwidriger Weise ergangen
sei. Mit Beschluss vom 24. November 2003 hat das Landgericht
die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Dies hat es damit
begründet, dass selbst dann, wenn das Versäumnisurteil in
ungesetzlicher Weise ergangen sei, eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung nur unter den weiteren Voraussetzungen
des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Betracht komme.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin geltend, der Beschluss vom 24. November
2003 verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das in
nicht gesetzlicher Weise ergangene Versäumnisurteil verletze
Art. 103 Abs. 1 GG. Die Garantie rechtlichen Gehörs
gebiete, § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO - wie das
Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 21.
Oktober 2002 hervorhebe (NJW-RR 2003, 713 ff.) -
verfassungskonform auszulegen und die Zwangsvollstreckung
ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Die Voraussetzungen
des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssten zur Einstellung der
Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung nicht vorliegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge
ist jedenfalls unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
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1. Wird die Verfassungswidrigkeit einer
Vollstreckungshandlung gerügt, ist die gegen sie gerichtete
Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit geltend gemacht wird,
die Vollstreckungsbehörde habe bei der Durchführung des
Vollstreckungsverfahrens neue
Grundrechtsverletzungen begangen. Die gegen einen
Vollstreckungsakt gerichtete Verfassungsbeschwerde kann
dagegen nicht auf die Verfassungswidrigkeit des
vorausgegangenen Gerichtsurteils gestützt werden. Soweit
dieses als verfassungswidrig angesehen wird, muss die
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil selbst gerichtet
werden (vgl. BVerfGE 28, 1 m.w.N.).
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Demgemäß ist ausschließlich zu prüfen, ob der
im Vollstreckungsverfahren ergangene Beschluss des
Landgerichts erneut rechtliches Gehör verletzt hat. Die
Beschwerdeführerin kann die Verfassungswidrigkeit des
Beschlusses nicht allein darauf stützen, dass das
Versäumnisurteil Art. 103 Abs. 1 GG verletze.
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2. Rechtliches Gehör sichert im gerichtlichen
Verfahren einerseits ein Recht auf Information, Äußerung und
Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien zu, so dass sie
sich im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch
verhalten können (vgl. Plenumsbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – 1 PbvU
1/02, NJW 2003, S. 1924 ff.). Andererseits gebietet
Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative
Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche
Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör
eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Den
Beteiligten muss die Möglichkeit gegeben sein, sich im
Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Mitteln zu
behaupten. Die nähere Ausgestaltung rechtlichen Gehörs muss
den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben. Die
Verletzung solcher Bestimmungen stellt nur dann einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht bei deren
Auslegung oder Anwendung die Bedeutung oder Tragweite des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE
74, 228 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben verletzt die Auslegung
des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch den Beschluss des
Landgerichts den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Es ist mit Art. 103 Abs.
1 GG vereinbar, für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
ohne Sicherheitsleistung aus einem Versäumnisurteil neben den
Voraussetzungen des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO zusätzlich
die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu
verlangen. Unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung
rechtlichen Gehörs durch das Versäumnisurteil, wird der
Anspruch auf rechtliches Gehör im
Zwangsvollstreckungsverfahren durch den Beschluss nicht (neu)
verletzt. Das Landgericht Köln hat weder den Vortrag der
Beschwerdeführerin im Vollstreckungsverfahren außer Acht
gelassen noch bei seiner Auslegung die Tragweite und
Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt. Auch
die Auslegung des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird dem aus
dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis wirkungsvollen
Rechtsschutzes gerecht.
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Die Beschwerdeführerin kann ihre Rechte
weiterhin tatsächlich und rechtlich behaupten. Sie kann die
Einstellung der Vollstreckung zum einen ohne weiteres gegen
Sicherheitsleistung erreichen, zum anderen aber auch ohne
Sicherheitsleistung, indem sie gemäß § 707 Abs. 1 Satz 2
ZPO glaubhaft macht, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht
in der Lage ist und ihr die Vollstreckung einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen würde. Zudem kann sie in dem vom
Zwangsvollstreckungsverfahren zu trennenden
Versäumnisurteilsverfahren Einspruch einlegen und hierbei die
Verletzung rechtlichen Gehörs rügen. Wird das
Versäumnisurteil im Einspruchsverfahren aufgehoben oder
geändert, kann die von der Beschwerdeführerin gerügte
Gehörsverletzung zudem in derselben Instanz geheilt
werden.
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Erreicht sie die Einstellung der
Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar
erklärten Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung, steht
ihr bei Aufhebung oder Abänderung des Versäumnisurteils im
Einspruchsverfahren gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein
verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch in Höhe der
ihr durch die Sicherheitsleistung angefallenen Kosten zu.
Diesen kann sie gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO im
Einspruchsverfahren geltend machen.
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Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass
die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des
als verletzt bezeichneten Art. 103 Abs. 1 GG im Sinne
des § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG
angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass
ihr ein besonders schwerer Nachteil entsteht, wenn ihr das
Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zur Sache
versagt.
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3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93b BVerfGG wird der Antrag
der Beschwerdeführerin, die Zwangsvollstreckung aus dem
Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 21. Oktober 2003
im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Sicherheitsleistung
gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG einzustellen, gegenstandslos
(vgl. BVerfGE 7, 367 ).
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Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.