BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2324/04 -
des Herrn Dr. F...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10.
August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Klageerzwingungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer stellte unter dem 21.
August 2001 Strafantrag wegen Entziehung Minderjähriger
(§ 235 Abs. 1 StGB) gegen seine Ehefrau, da diese
die beiden gemeinsamen Kinder an einen dem Beschwerdeführer
unbekannten Ort verbracht habe. Die Staatsanwaltschaft Berlin
stellte das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren mit
Bescheid vom 15. Februar 2002 ein, da die Ermittlungen nicht
genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage böten.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hiergegen nahm die
Staatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungen wieder auf,
stellte sie aber mit Bescheid vom 6. Juni 2002 erneut ein, da
davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte nach § 34
StGB gerechtfertigt sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde
blieb erfolglos. Den vom Beschwerdeführer hiergegen
gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das
Kammergericht durch Beschluss vom 26. November 2003 nach
§ 174 Abs. 1 StPO als unbegründet. Zur Begründung
hieß es unter anderem, es könne dahinstehen, ob der
Beschuldigten tatsächlich der Rechtfertigungsgrund des
§ 34 StGB zugestanden habe, da sie jedenfalls in der
Annahme gehandelt habe, ihr Verhalten sei gerechtfertigt.
Dieser Tatbestandsirrtum schließe eine Bestrafung im
vorliegenden Falle aus.
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2. a) Unter dem 9. Januar 2004 stellte der
Beschwerdeführer erneut "Strafanzeige und Strafantrag" wegen
des Verdachts der Entziehung Minderjähriger gegen seine
Ehefrau. Darin führte er unter anderem aus, es müsse
berücksichtigt werden, dass die rechtswidrige Tat andauere,
soweit sie seinen jüngeren Sohn betreffe. § 235 StGB
stelle ein Dauerdelikt dar, dessen Beendigung erst mit der
Aufhebung des rechtswidrigen Zustandes eintrete. Die
Staatsanwaltschaft Berlin stellte das daraufhin eingeleitete
Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da
das "Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung" bestehe. Der
Beschwerdeführer erhob hiergegen wiederum Beschwerde. Die
Generalstaatsanwaltschaft Berlin lehnte die Wiederaufnahme
von Ermittlungen ab. Der Beschwerdeführer stellte hiergegen
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
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b) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5.
August 2004 verwarf das Kammergericht den Antrag als
unzulässig. Der frühere Klageerzwingungsantrag des
Beschwerdeführers sei durch Beschluss vom 26. November 2003
als unbegründet verworfen worden. Daher könne die
Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 174
Abs. 2 StPO nur aufgrund neuer Tatsachen oder
Beweismittel wieder aufnehmen. Solche neuen Tatsachen oder
Beweismittel lägen hier jedoch nicht vor, da der
Beschwerdeführer lediglich vorgetragen habe, dass der
seinerzeit von der Beschuldigten geschaffene Zustand
hinsichtlich eines Kindes noch andauere. Dieser Umstand sei
jedoch weder geeignet, eine von der früheren Entscheidung
abweichende rechtliche Beurteilung des Verhaltens der
Beschuldigten herbeizuführen, noch erfülle er als solcher
eine der Alternativen des Straftatbestandes des § 235
StGB.
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c) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer eine
Gegenvorstellung, die er damit begründete, dass der von ihm
dargelegte Sachverhalt eine fortdauernde Straftat darstelle,
die von der Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung des
Kammergerichts nicht erfasst sei. Eine strafgerichtliche
Entscheidung könne naturgemäß immer nur ein in der
Vergangenheit liegendes Verhalten erfassen und beurteilen.
Die entgegenstehende Auffassung des Kammergerichts verletze
den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19
Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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d) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.
November 2004 wies das Kammergericht die Gegenvorstellung
zurück. Sie sei zwar zulässig, gebe aber zu einer Abänderung
des Beschlusses vom 5. August 2004 keine Veranlassung.
Gegenstand des Verfahrens sei kein gänzlich neuer
Sachverhalt, der den Strafverfolgungsbehörden erstmalig mit
dem Ziel einer Strafverfolgung der Beschuldigten unterbreitet
worden sei. Vielmehr werde unter Bezugnahme auf den
Sachverhalt, der bereits Gegenstand des früheren
Ermittlungsverfahrens gewesen sei, lediglich ergänzend
vorgetragen, dass der Straftatbestand der Entziehung
Minderjähriger noch andauere, worin nach Ansicht des
Beschwerdeführers eine erneute Straftat liege. Es handele
sich indessen nicht um eine erneute Strafanzeige, sondern um
einen Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeit eingestellten
Ermittlungsverfahrens unter Vortrag ergänzender Umstände.
Diese Wiederaufnahme komme hier aber nur unter den
Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 StPO in Betracht,
deren Vorliegen der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen
habe. Damit stehe die beschränkte Rechtskraftwirkung des
§ 174 Abs. 2 StPO einer erneuten sachlichen
Bescheidung im Klageerzwingungsverfahren entgegen.
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Durch diese Entscheidungen sieht sich der
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 3 GG
sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Soweit sich
das Kammergericht auf die beschränkte Rechtskraftwirkung des
§ 174 Abs. 2 StPO berufe, verkenne es die
Reichweite der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung
insgesamt. Diese könne sich - wie sich auch aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbrauch der
Strafklage ergebe - nur auf eine vor der gerichtlichen
Entscheidung liegende Handlung beziehen. § 174
Abs. 2 StPO könne verfassungskonform nur dahin ausgelegt
werden, dass der Fall eines über die gerichtliche
Entscheidung zeitlich hinausreichenden Dauerdelikts nicht
erfasst sei. Die entgegenstehende Auffassung des
Kammergerichts verkürze den Rechtsweg in unzulässiger Weise.
Es sei auch nicht auszuschließen, dass das Kammergericht bei
einer erneuten Prüfung der Sache zu einem anderen Ergebnis
gelange. Das Kammergericht habe außerdem gegen Art. 103
Abs. 1 GG verstoßen, indem es dem Beschwerdeführer eine
Entscheidung in der Sache verweigert habe. Sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei ferner deswegen verletzt, weil ihm zu
keiner Zeit Gelegenheit gegeben worden sei, sich persönlich
zur Sache zu äußern.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Kammergerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Diese
Bestimmung gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der
jeweiligen einfachgesetzlichen Prozessordnungen. Der Zugang
zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88
; 88, 118 ). Bei der Auflösung des sich
aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Widerstreits zwischen
dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und
Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven
Interesse des Einzelnen an einem möglichst uneingeschränkten
Rechtsschutz andererseits hat das Gericht einen angemessenen
Ausgleich zu finden (BVerfGE 88, 118 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1999
- 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027).
Das muss der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen
beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 ).
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2. Mit diesen Anforderungen stehen die
angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts im Einklang.
Das ihnen zugrundeliegende Verständnis des § 174
Abs. 2 StPO erschwert den Zugang zu den Gerichten nicht
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise.
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a) Demgegenüber steht die Auffassung des
Kammergerichts mit der Garantiefunktion des Art. 103
Abs. 3 GG im Einklang. Art. 103 Abs. 3 GG
garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig
freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung und
Bestrafung wegen derselben Tat (BVerfGE 12, 62 ).
§ 174 Abs. 2 StPO sieht dieselbe Sperrwirkung vor
wie § 211 StPO für die Ablehnung der Eröffnung des
Hauptverfahrens durch nicht mehr anfechtbaren Beschluss (vgl.
Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
§ 174 Rn. 14). Ebenso wie § 211 StPO soll
§ 174 Abs. 2 StPO den Angeschuldigten vor einer
Klageerhebung wegen derselben Tat schützen; dieser Schutz
versagt nur dann, wenn die Klageerhebung in dem Hervortreten
neuer Tatsachen oder Beweismittel ihren Grund und ihre
Rechtfertigung findet (vgl. zu § 211 StPO BGHSt 18, 225
). Der Sache nach handelt es damit sich in
den Fällen, in denen auf der Grundlage von § 174
Abs. 2 oder § 211 StPO eine Klageerhebung zulässig
ist, um eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten
des Angeschuldigten und zu seinen Lasten um eine
Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem (vgl. Rieß, in:
Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 211 Rn. 1).
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b) Auf dieser Grundlage stellt die Anwendung
des § 174 Abs. 2 StPO durch das Kammergericht im
vorliegenden Fall keine gegen Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG verstoßende Erschwerung des Zugangs zu den
Gerichten dar, weil sie auf sachlich gerechtfertigte
Erwägungen gestützt ist. Sie trägt der dargestellten
Schutzfunktion des § 174 Abs. 2 StPO zugunsten der
Beschuldigten des hier in Rede stehenden
Ermittlungsverfahrens Rechnung. Der Beschwerdeführer hat mit
seinem Antrag die Annahme des Kammergerichts im Beschluss vom
26. November 2003, die Beschuldigte habe sich bei ihrem
Auszug mit den Söhnen am 22. Juni 2001 in einem
Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, in Frage gestellt und
eine erneute Überprüfung der Sache gefordert. Diesbezüglich
schützt jedoch die Entscheidung des Kammergerichts die
Beschuldigte davor, sich einer erneuten strafrechtlichen
Entscheidung aufgrund desselben Lebenssachverhalts ausgesetzt
zu sehen. Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 18.
November 2004 ausgeführt, der neuerliche Antrag des
Beschwerdeführers ziele auf eine erneute strafrechtliche
Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten ab, das bereits
Gegenstand des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens gewesen
sei, und sei daher als Antrag auf Wiederaufnahme des
seinerzeit eingestellten Ermittlungsverfahrens unter Vortrag
ergänzender Umstände zu verstehen, die nach Auffassung des
Beschwerdeführers Anlass zu einer von der früheren
Entscheidung abweichenden strafrechtlichen Beurteilung des
Sachverhalts böten. Daraus hat das Kammergericht den Schluss
gezogen, dass die Erhebung der öffentlichen Klage nur unter
den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 174
Abs. 2 StPO zulässig sei. Soweit der Beschwerdeführer
dagegen das Verhalten der Beschuldigten nach der Entscheidung
des Kammergerichts vom 26. November 2003 zum Gegenstand
seines Antrags gemacht hat, hat das Kammergericht im
Beschluss vom 5. August 2004 außerdem darauf
hingewiesen, dass die Fortdauer des von der Beschuldigten
geschaffenen Zustands als solche keine der Alternativen des
Straftatbestandes des § 235 StGB erfülle. Diese
Begründung ist frei von sachfremden Erwägungen.
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3. a) Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen
Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen
des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise
unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205 ;
stRspr). Ferner verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die
Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen
(BVerfGE 64, 1 ). Nach diesen Maßstäben verstoßen
die angegriffenen Beschlüsse nicht gegen Art. 103
Abs. 1 GG. Das Kammergericht hat sich mit dem Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der
Beschwerdeführer wendet sich in der Sache lediglich gegen die
von seiner Rechtsauffassung abweichende, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende Auslegung des
§ 174 Abs. 2 StPO durch das Kammergericht.
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b) Schließlich folgt eine Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich persönlich
zur Sache zu äußern. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt
sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung
oder persönliche Anhörung; es ist vielmehr Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche
Gehör gewährt werden soll. Soweit das Gesetz keine
verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung
grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BVerfGE 89, 381
). Eine persönliche Anhörung des Antragstellers
ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht
vorgeschrieben. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist in
erster Linie Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die im
Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich
zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei
nach pflichtgemäßem Ermessen (Beschluss der 4. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März
2002 - 2 BvR 2104/01 -, NStZ 2002,
S. 606). Anhaltspunkte dafür, dass das Kammergericht
sein Ermessen im vorliegenden Fall in verfassungswidriger
Weise ausgeübt hätte, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer
beanstandet in diesem Zusammenhang, dass seine persönliche
Anhörung zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Angaben der
Beschuldigten erforderlich gewesen sei. Unabhängig davon, ob
dies in der Sache zutrifft, kam es auf die Glaubwürdigkeit
der Beschuldigten für die angegriffenen Entscheidungen aber
ohnehin nicht an, sodass kein Anlass für eine persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers bestand.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.