BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2330/13 -
der Frau M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Januar 2014 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Zwar ist der Beschluss vom 22. Oktober
2012, mit dem das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde der
Beschwerdeführerin verworfen hat, in einer wesentlichen
Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte
mit der Rechtsbeschwerde gerügt, sie habe vor der
Strafvollstreckungskammer einen
Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt, den die Kammer zu
Unrecht nicht bearbeitet und dessen Existenz sie zu Unrecht
verneint habe. Der Sache nach war damit ein Gehörsverstoß der
Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des - nach dem Vortrag
der Beschwerdeführerin gestellten -
Fortsetzungsfeststellungsantrags gerügt. Zu dieser Rüge hat
das Oberlandesgericht angenommen, soweit der Gefangene -
damals noch männlichen Vornamens -, „beschlussfremd“
vortrage, er habe einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
gestellt gehabt, dürfe der Senat als Rechtsbeschwerdegericht
diesen Umstand nicht berücksichtigen; bei behaupteten
Tatsachen, die sich nicht in den Feststellungen der
angefochtenen Entscheidung widerspiegelten, sei es dem
Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, diese zu berücksichtigen.
Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb offenkundig
unhaltbar, weil sie sich nicht mit der allgemein anerkannten
Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts verträgt, effektiven
Rechtsschutz gegen etwaige Gehörsverstoße der
Strafvollstreckungskammer zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR
610/08 -, juris, Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011,
§ 116 Rn. 3, m. zahlr. w. N.), was typischerweise
Feststellungen zu „beschlussfremdem“, nämlich im
angegriffenen Beschluss nicht wiedergegebenem Vorbringen des
Rechtsschutzsuchenden erfordert.
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2. Die Verfassungsbeschwerde kann jedoch nicht
zur Entscheidung angenommen werden, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerdefrist
versäumt, die schon mit dem Zugang des angegriffenen
Beschlusses vom 22. Oktober 2012 zu laufen begann. Insoweit
hat sie auch Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht,
so dass ihr Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen ist.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.