BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2333/11 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat. Sie ist unzulässig.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011
geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit
mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung
Baden-Württemberg, insbesondere mit Art. 60 LVerf BW,
rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der
Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93
Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine
Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann
(vgl. BVerfGE 6, 376 ; 60, 175 ; 64,
301 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des
Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -,
NVwZ 2002, S. 73).
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2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus
- unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen
die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die
Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das
Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist
(vgl. BVerfGE 1, 396 ; 11, 339
; 68, 143 ). Ob für besondere
Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine
Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend
BVerfGE 125, 385 ; 126, 158 ), bedarf
keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in
dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist
weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.