BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2338/07 -
- 2 BvR 208/08 -
- 2 BvR 358/08 -
- 2 BvR 522/08 -
- 2 BvR 587/08 -
- 2 BvR 641/08 -
- 2 BvR 666/08 -
- 2 BvR 756/08 -
- 2 BvR 830/08 -
- 2 BvR 856/08 -
- 2 BvR 909/08 -
- 2 BvR 1209/08 -
- 2 BvR 1233/08 -
- 2 BvR 1343/08 -
- 2 BvR 1352/08 -
- 2 BvR 1353/08 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1.
des Herrn Q...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
a)
den Beschluss des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. September
2007 - 2 Ws (Reha) 23/05 -,
b)
den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. August 2005 - 41 BRH
58/03 -
- 2 BvR 2338/07 -,
2.
des Herrn H...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, ein Gesetz zu erlassen, welches für die
Opfer politischer Verfolgungen durch deutsche Behörden
während der sowjetischen Besatzung zwischen dem 8. Mai
1945 und dem 7. Oktober 1949 die Rehabilitierung wegen
des verfolgungsbedingt auf ihrer Persönlichkeit lastenden
Makels und Anspruchs auf Rückgabe des im Zusammenhang mit
diesen politischen Verfolgungen eingezogener
Vermögenswerte begründet,
- 2 BvR 208/08 -,
3.
des Herrn von B...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,
Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -
gegen
das gesetzgeberische
Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, für die Opfer
von Verbrechen gegen die Menschheit im Sinne des
Völkerrechtes eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zu
schaffen, wodurch es den Opfern solcher politischer
Verfolgung und Verbrechen ermöglicht wird, innerstaatlich
die vom zwingenden Völkerrecht gewährten
Wiedergutmachungsrechte geltend zu machen,
- 2 BvR 358/08 -,
4.
des Herrn zu P...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, für die Opfer politischer Verfolgung ein
Gesetz zu erlassen, welches es diesen beziehungsweise
ihren Rechtsnachfolgern ermöglicht, die Betroffenen durch
Rehabilitierung vom Makel der politischen Verfolgung zu
befreien, die in diesem Zusammenhang erfolgten
Vermögenseinziehungen aufzuheben und welches als
Rechtsfolge der Rehabilitierung Rückgabeansprüche im
Hinblick auf die vemögensrechtlichen Folgen dieser
Entscheidung begründet,
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
- 2 BvR 522/08 -,
5.
a. des Herrn H...,
b. des Herrn H...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,
Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, für die Opfer von Verbrechen gegen die
Menschheit im Sinne des Völkerrechtes eine Instanz
beziehungsweise ein Gesetz zu schaffen, wodurch es den
Opfern solcher politischer Verfolgung und Verbrechen
ermöglicht wird, innerstaatlich die vom zwingenden
Völkerrecht gewährten Wiedergutmachungsrechte geltend zu
machen beziehungsweise durchzusetzen,
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
- 2 BvR 587/08 -,
6.
des Herrn von H...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,
Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -
gegen
das gesetzgeberische
Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, für die Opfer
von Verbrechen gegen die Menschheit im Sinne des
Völkerrechtes eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zu
schaffen, wodurch es den Opfern solcher politischer
Verfolgung und Verbrechen ermöglicht wird, innerstaatlich
die vom zwingenden Völkerrecht gewährten
Wiedergutmachungsrechte geltend zu machen beziehungsweise
durchzusetzen,
- 2 BvR 641/08 -,
7.
a. des Herrn W...,
b. der Frau W...,
c. des Herrn W...,
d. des Herrn P...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, eine gesetzliche Regelung dafür zu
schaffen, dass die Opfer politischer Verfolgung im Zuge
der sogenannten Demokratischen Bodenreform
beziehungsweise Industriereform vom Makel der politischen
Verfolgung durch Rehabilitierung befreit werden und die
im Zusammenhang mit dieser politischen Verfolgung
stehenden Vermögenseinziehungen aufgehoben werden,
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
- 2 BvR 666/08 -,
8.
des Herrn Dr. P...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,
Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -
gegen
das gesetzgeberische
Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, für die Opfer
von Verbrechen gegen die Menschheit im Sinne des
Völkerrechtes eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zu
schaffen, wodurch es den Opfern solcher politischer
Verfolgung und Verbrechen ermöglicht wird, innerstaatlich
die vom zwingenden Völkerrecht gewährten
Wiedergutmachungsrechte geltend zu machen beziehungsweise
durchzusetzen,
- 2 BvR 756/08 -,
9.
der Frau L...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, eine gesetzliche Regelung dafür zu
schaffen, dass die Opfer politischer Verfolgung im Zuge
der sogenannten Demokratischen Bodenreform
beziehungsweise Industriereform vom Makel der politischen
Verfolgung durch Rehabilitierung befreit werden und die
im Zusammenhang mit dieser politischen Verfolgung
stehenden Vermögenseinziehungen aufgehoben werden,
- 2 BvR 830/08 -,
10.
des Herrn P...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,
Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, dem Beschwerdeführer und seinen
Angehörigen, die Verfolgungsopfer und Opfer von
Verbrechen gegen die Menschheit des totalitären
kommunistischen Regimes in der Sowjetischen
Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 waren und in ihren
Rechten und Freiheiten, die im zwingenden Völkerrecht als
Menschenrechte anerkannt sind, schwerstens verletzt
worden sind, eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zur
Verfügung zu stellen, durch die es ihnen ermöglicht wird,
die ihnen durch das Grundgesetz und das zwingende
Völkerrecht gewährten subjektiven Rechte geltend machen
und durchsetzen zu können,
- 2 BvR 856/08 -,
11.
der Frau K...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
das Unterlassen des
Bundesgesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches
es unschuldig verfolgten Opfern der sogenannten
"Demokratischen Bodenreform" respektive ihren
Rechtsnachfolgern ermöglicht, die Rehabilitierung der
Betroffenen vom Makel der politischen Verfolgung,
verbunden mit der Aufhebung der in diesem Zusammenhang
verfügten Vermögenseinziehungen zu erreichen,
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
- 2 BvR 909/08 -,
12.
des Herrn Dr. von P...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es den
unschuldig verfolgten Opfern der Bodenreform in der
früheren sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
ermöglicht, die Rehabilitierung der jeweils Betroffenen
vom Makel der politischen Verfolgung, verbunden mit der
Aufhebung sämtlicher Sanktionen einschließlich der
Vermögenseinziehung durchzusetzen,
- 2 BvR 1209/08 -,
13.
des Herrn S...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,
Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, dem Großvater und den Eltern des
Beschwerdeführers beziehungsweise diesem selbst, die
Verfolgungsopfer und Opfer von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit des totalitären kommunistischen Regimes in
der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949
waren und in ihren Rechten und Freiheiten, die im
zwingenden Völkerrecht als Menschenrechte anerkannt sind,
schwerstens verletzt worden sind, eine Instanz
beziehungsweise ein Gesetz zur Verfügung zu stellen,
durch die es ihnen ermöglicht wird, die ihnen durch das
zwingende Völkerrecht gewährten subjektiven Rechte
geltend machen und durchsetzen zu können,
- 2 BvR 1233/08 -,
14.
der Frau L...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es den
unschuldig verfolgten Opfern der Bodenreform in der
früheren Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
ermöglicht, die Rehabilitierung der jeweils Betroffenen
vom Makel der politischen Verfolgung, verbunden mit der
Aufhebung sämtlicher Sanktionen einschließlich der
Vermögenseinziehung durchzusetzen,
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
- 2 BvR 1343/08 -,
15.
der Frau W...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,
Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, der Mutter der Beschwerdeführerin
beziehungsweise dieser selbst und ihren Angehörigen, die
Verfolgungsopfer und Opfer von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit des totalitären kommunistischen Regimes in
der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949
waren und in ihren Rechten und Freiheiten, die im
zwingenden Völkerrecht als Menschenrechte anerkannt sind,
schwerstens verletzt worden sind, eine Instanz
beziehungsweise ein Gesetz zur Verfügung zu stellen,
durch die es ihnen ermöglicht wird, die ihnen durch das
zwingende Völkerrecht gewährten subjektiven Rechte
geltend machen und durchsetzen zu können,
- 2 BvR 1352/08 -,
16.
des Herrn B...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von
Maltzahn,
Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -
gegen
das Unterlassen des
Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es den
unschuldig verfolgten Opfern der Bodenreform in der
früheren sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
ermöglicht, die Rehabilitierung der jeweils Betroffenen
vom Makel der politischen Verfolgung, verbunden mit der
Aufhebung sämtlicher Sanktionen einschließlich der
Vermögenseinziehung durchzusetzen,
- 2 BvR 1353/08 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung
angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger von
Betroffenen der sogenannten Boden- und Industriereform in der
Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 (vgl. die
Sachverhaltsdarstellung in BVerfGE 84, 90
). Sie beanspruchen Vermögensrestitution
und haben dieses Ziel unter anderem schon erfolglos im
Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im
Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992, neu gefasst am 17.
Dezember 1999, BGBI I S. 2664) verfolgt. Die
Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte nach
Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 25 GG und Art. 35 der Artikel der
Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zum Recht der
Staatenverantwortlichkeit (Anlage zur Resolution
Nr. 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen)
sowie Art. 26 des Paktes über die bürgerlichen und
politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S.
1534) durch das gesetzgeberische Unterlassen, einen
Restitutions- und Rehabilitierungsanspruch geschaffen zu
haben, der ihnen als Opfer von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit beziehungsweise als Opfer politischer
Verfolgung zustehe. Einige Beschwerdeführer beantragen
darüber hinaus, eine Veräußerung der betreffenden
Liegenschaften im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen.
2
1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Weder kommt ihnen grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie sind
bereits unzulässig; denn es fehlt an der
Beschwerdebefugnis.
3
a) Gesetzgeberisches Unterlassen kann nur bei
völliger Untätigkeit des Gesetzgebers gerügt werden. Hat der
Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die nach Ansicht des
Beschwerdeführers verfassungswidrig ist, weil sie
beispielsweise nur bestimmte Personenkreise begünstigt, so
ist die Verfassungsbeschwerde allein gegen diese gesetzliche
Vorschrift zulässig (vgl. BVerfGE 29, 268 ; 56, 54
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 23. August 1999 - 1 BvR 2164/98 -, NJW
1999, S. 3478 ).
4
Die Rüge gesetzgeberischen Unterlassens ist
hier unzulässig; denn der Gesetzgeber hat die Frage einer
Restitution und Rehabilitierung von Betroffenen der Boden-
und Industriereform umfänglich geregelt. Der
Restitutionsausschluss wurde vom Gesetzgeber durch Zustimmung
zum Einigungsvertrag nebst seiner Anlage III und der
Einfügung von Art. 143 Abs. 3 GG (Gesetz zu dem
Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
23. September 1990, #BGBl II S. 889 <891,
1237 f.>) beschlossen. Ferner regelt das
Ausgleichsleistungsgesetz (Gesetz über staatliche
Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage,
die nicht mehr rückgängig gemacht werden können vom 27.
September 1994, neu gefasst am 13. Juli 2004, BGBl I
S. 1665) die Zahlung von Ausgleichsleistungen für die
Betroffenen dieses Restitutionsausschlusses. Durch
gesetzgeberische Tätigkeit wurden auch
Rehabilitierungsansprüche nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (Gesetz über die Aufhebung
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im
Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche vom
23. Juni 1994, neu gefasst am 1. Juli 1997, BGBl I
S. 1620 - VwRehaG) geschaffen. Maßnahmen der Boden- und
Industriereform sind hierbei von der Rehabilitierung
ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 3
VwRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 lit. a des
Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen, neu gefasst am
9. Februar 2005, BGBl I S. 205).
5
b) Die Rüge gesetzgeberischen Unterlassens
setzt ferner voraus, dass ein Beschwerdeführer sich auf einen
ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der
Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen
umgrenzt (vgl. BVerfGE 6, 257 ; 11, 255
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 28. Juli 1987 - 1 BvR
842/87 -, NJW 1987, S. 2287; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 1992
- 1 BvR 1626/89 -, NVwZ 1992,
S. 766).
6
Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Ein
solcher Gesetzgebungsauftrag stünde im Widerspruch zum
verfassungsrechtlichen Restitutionsausschluss nach
Art. 143 Abs. 3 GG. Auch im Hinblick auf eine
förmliche Rehabilitierung lässt sich kein
Gesetzgebungsauftrag erkennen; denn der
Rehabilitierungsausschluss im Hinblick auf die Boden- und
Industriereform war verfassungskonform, weil die Sowjetunion
bei den Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands
nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung darauf
bestand, dass die Rechtmäßigkeit dieser Reform nicht
revidiert würde, und der Gesetzgeber dies nachvollziehbar als
Rehabilitierungshindernis auffassen durfte (vgl. hierzu
insgesamt BVerfGK 1, 227 ; vgl. schon BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001
- 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, S. 228
; vgl. ferner zum Anspruch auf strafrechtliche
Rehabilitierung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR
2279/97 -, VIZ 1999, S. 499; BVerfGE 101, 275
). Dass die genannten Enteignungen
missbilligenswertes Unrecht darstellen, kommt durch die
Kompensation für die Betroffenen nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz zum Ausdruck (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001
- 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, S. 228
). Auch ein völkerrechtlich begründeter
Gesetzgebungsauftrag nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 25 GG ist nicht ersichtlich. Dies
gilt sowohl für die Restitution (vgl. BVerfGE 112, 1
) als auch für die förmliche
Rehabilitierung. Insbesondere legen die Beschwerdeführer
nicht dar, auf welcher völkerrechtlichen Grundlage dieser
Rehabilitierungsanspruch fußen soll.
7
2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerden erledigen sich zugleich die Anträge
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
8
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Landau
Full & Egal Universal Law Academy