BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2340/06 -
der Firma J ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 17. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 26.
September 2006 - 1 C 149/06 - verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Grünstadt
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Beschluss des
Amtsgerichts Grünstadt vom 25. Oktober 2006 - 1 C
149/06 -.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus dem
in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbot
folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Urteil
in einem Zivilrechtsstreit.
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1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb
über ein Internetauktionshaus eine Art-Deco-Stehlampe für
einen Preis von rund 400 €. Alsbald stellte sich diese
als Nachbau heraus. In der dem Kläger von dem
Internetauktionshaus übersandten Rechnung, in der es unter
anderem heißt, dass dem Kläger die Lampe „im Namen und auf
Rechnung unserer Auftraggeber“ verkauft worden sei, wird die
Beschwerdeführerin als „Kooperationspartner“ aufgeführt.
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2. Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger die
Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des Kaufpreises in
Anspruch; die Beschwerdeführerin sei in der Rechnung als
Verkäuferin angegeben. Die Beschwerdeführerin trat der Klage
entgegen und führte zunächst aus, das Auktionshaus selbst sei
Vertragspartner des Klägers geworden; die Verwendung des
Begriffs Kooperationspartner habe ausschließlich interne
Gründe. Nach einem Hinweis auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auktionshauses, nach denen der
Kaufvertrag zwischen dem Bieter beziehungsweise Käufer und
dem Einlieferer der Ware zustande komme, führte die
Beschwerdeführerin aus, die Firma A. sei Einlieferer der Ware
gewesen. Zu diesem Vortrag legte sie zunächst die
Annahmebestätigung des Auktionshauses und folgend eine
schriftliche Bestätigung der Firma A. vor, wonach diese die
Lampe eingeliefert und den Kaufpreis für die Lampe erhalten
habe.
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3. Das Amtsgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September 2006 zur
Zahlung des eingeklagten Betrags: Die Beschwerdeführerin sei
passivlegitimiert. Der Rechtsauffassung, dass die Firma A.
Vertragspartnerin des Klägers geworden sei, folge das Gericht
nicht. Es sei unerheblich, welche Absprachen das Auktionshaus
mit der Firma A. getroffen habe. Diese könnten sich auf den
Kläger nicht auswirken. Entscheidend sei, wie das
Onlineangebot der Beschwerdeführerin nach §§ 133, 157
BGB zu verstehen sei. Der nicht professionelle Kunde könne
ohne weiteres davon ausgehen, dass derjenige, der aus Angebot
oder Rechnung ersichtlich sei, unabhängig von seiner
Bezeichnung der Anbieter und Einlieferer sei. Wer ohne jede
Erklärung, weshalb er nicht Vertragspartner sein solle, an
einer Versteigerung als Anbieter teilnehme, sei so zu
behandeln, als sei er auch der Einlieferer, wobei es nicht
darauf ankomme, ob er auch Eigentümer sei. Für den Kunden sei
weder ersichtlich noch erklärlich, was die Bezeichnung
Kooperationspartner bedeuten solle. Es sei im gesamten
Rechtsstreit nicht vorgetragen, wieso nicht die
Beschwerdeführerin, sondern die Firma A. Einlieferer sei. Es
gelte hier die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB, die
besage, dass eine Person, die nicht im eigenen Namen, sondern
für eine andere handele, dies unmissverständlich zum Ausdruck
bringen müsse, da andernfalls der Wille, nicht im eigenen
Namen zu handeln, unbeachtlich sei. Die Beschwerdeführerin
hätte also bei ihrem Angebot darauf hinweisen können, dass
sie nicht selbst die Einlieferin sei.
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4. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin, die
sie im Wesentlichen damit begründete, ihr Vortrag zum
Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Firma A. sei
nicht berücksichtigt worden, wies das Amtsgericht mit
Beschluss vom 25. Oktober 2006 zurück.
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5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Rechten aus
Art 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
Ihr Vorbringen zum Vertragsschluss zwischen dem Kläger und
der Firma A. als Einlieferer sei nicht berücksichtigt oder
jedenfalls nicht erwogen worden. Die Anwendung von § 164
Abs. 2 BGB setze überdies voraus, dass die
Beschwerdeführerin überhaupt eine Willenserklärung abgegeben
habe, was nicht der Fall sei. Der Vortrag des Klägers sei
insoweit schon unschlüssig. Mindestvoraussetzung einer
Rechtsscheinhaftung wäre ein Auftreten der Beschwerdeführerin
vor Vertragsschluss gewesen. Daran fehle es hier. Die
Rechtsanwendung des Amtsgerichts erweise sich als
willkürlich. Dies gelte auch hinsichtlich der Anwendung von
Beweislastregeln. Es obliege nicht der Beschwerdeführerin,
die fehlende Passivlegitimation zu beweisen. Es sei Sache des
Klägers, darzulegen, mit wem er einen Vertrag geschlossen
habe.
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6. Das Ministerium der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz und der Kläger aus dem Ausgangsverfahren
haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur
Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche
verfassungsrechtliche Frage ist durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne
von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die
angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf
einer objektiv willkürlichen Anwendung des einfachen Rechts
und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr). Aus
ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die
Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot
bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5
; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27
). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht
nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3
Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines
Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE
42, 64 ; 62, 189 ). Nicht jede
fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch
einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von
Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine
Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ).
Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem
rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93
; 96, 189 ).
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b) Das angegriffene Urteil hält einer an
diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung des
Amtsgerichts, es liege bei einer Auslegung nach §§ 133,
157 BGB und in Anwendung von § 164 Abs. 2 BGB ein
Onlineangebot der Beschwerdeführerin vor, ist unter keinem
rechtlichen Aspekt vertretbar. Die Rechtsauffassung entbehrt
jedes sachlichen Grundes.
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aa) Der rechtliche Ansatz des Amtsgerichts ist
bereits mit dem Verhandlungsgrundsatz, der den Zivilprozess
beherrscht (vgl. statt aller: Musielak, ZPO, 6. Aufl.
2008, Einl. Rn. 37), nicht in Einklang zu bringen. Das
Amtsgericht geht davon aus, dass eine auf den Abschluss eines
Vertrages mit dem Kläger gerichtete Willenserklärung der
Beschwerdeführerin vorliegt. Die Abgabe einer solchen
Willenserklärung wird mit der Klage nicht behauptet. Diese
bezieht sich zur Begründung ihrer Behauptung, die
Beschwerdeführerin sei ihre Vertragspartnerin geworden, nur
auf die nach Vertragsschluss erstellte Rechnung des
Internetauktionshauses, in der die Beschwerdeführerin als
Kooperationspartner aufgeführt wird. Damit fehlt es schon an
der Behauptung einer auslegungsfähigen Willenserklärung der
Beschwerdeführerin, von der aus ein Vertragsschluss zwischen
ihr und dem Kläger angenommen werden könnte.
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bb) Die Auffassung des Amtsgerichts wäre aber
auch dann unhaltbar, wenn in dem Vortrag des Klägers die
Behauptung der Abgabe einer Willenserklärung durch oder für
die Beschwerdeführerin läge. Die vorgelegte Rechnung ist
durch das Internetauktionshaus ausgestellt worden, und es
fehlt jede Erklärung dafür, weshalb in ihr eine
Willenserklärung der Beschwerdeführerin gesehen werden
könnte. Der Rechnung ist noch nicht einmal die Erklärung des
Internetauktionshauses zu entnehmen, dass der
Kooperationspartner der - nicht näher bezeichnete -
Auftraggeber sei. Insoweit zu Recht stellt das Amtsgericht
fest, dass sich die Bedeutung des Begriffs
Kooperationspartner aus der Rechnung nicht erschließt.
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Sollte das Amtsgericht in dem im Internet
zugänglich gewesenen Angebot eine Willenserklärung der
Beschwerdeführerin erkannt haben - was der Kläger nicht
ausdrücklich behauptet hat und was wohl auch nur schwerlich
vertretbar sein dürfte -, ergäbe sich aus den
Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses immer noch,
dass diese Willenserklärung im Namen des Einlieferers
abgegeben wird. Für eine Anwendung von § 164 Abs. 2
BGB bliebe danach allenfalls dann Raum, wenn § 1 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wofür allerdings nichts
spricht, insoweit nicht heranzuziehen wäre. Damit beschäftigt
sich das angegriffene Urteil jedoch nicht.
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cc) Das Amtsgericht verkennt darüber hinaus
bei der Anwendung der §§ 133, 157 BGB, dass die Angaben
auf einer nach Vertragsschluss erstellten Rechnung allenfalls
Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das
tatsächliche Verhalten der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten
zulassen, nicht aber den objektiven Erklärungswert einer für
den Vertragsschluss maßgeblichen Willenserklärung zu
bestimmen geeignet sind; für das Vorliegen und den Inhalt
einer solchen Willenserklärung kommt es vielmehr auf die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände an (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 -, NJW
1988, S. 2878 ; Urteil vom 22. Juni
2005 - VIII ZR 214/04 -, NJW-RR 2005, S. 1323
; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB,
5. Aufl. 2006, § 133 BGB Rn. 5).
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2. Das angegriffene Urteil beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß; es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht im Falle
ordnungsgemäßer Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes und der
§§ 133, 157 und § 164 Abs. 2 BGB zu einem
anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis
gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur
erneuten Entscheidung zurück. Darauf, ob der weiter gerügte
Verfassungsverstoß vorliegt, kommt es nicht an.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.