BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2341/06 -
des indischen Staatsangehörigen S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2007
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer ist indischer
Staatsangehöriger. Er reiste 1996 in die Bundesrepublik ein,
nach erfolglosem Asylverfahren wurde er geduldet. Im Januar
2006 schloss er in Schweden die Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen. Darauf reiste er unter Nichtbeachtung der
Einreisevorschriften wieder in die Bundesrepublik Deutschland
ein, wo er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Familienzusammenführung beantragte. Gleichzeitig
begehrte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die
Erteilung einer Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Zu dessen Begründung führte er aus, seinem Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe die illegale
Einreise gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
nicht zwingend entgegen; ihn auf das Visumsverfahren zu
verweisen, verstoße gegen Art. 8 EMRK. In ihrer
Erwiderung wies die Ausländerbehörde darauf hin, dass der
Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen habe, von seiner
in Indien lebenden Ehefrau geschieden zu sein.
2
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
lehnten die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung unter
Hinweis auf das gesetzlich vorgesehene Visumsverfahren ab.
Die Einhaltung der Einreisevorschriften sei auch dann
grundsätzlich nicht verfassungs- oder konventionswidrig, wenn
Angehörige im Bundesgebiet lebten.
3
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde, mit der
er im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 6
Abs. 1 GG (Art. 8 Abs. 1 EMRK) rügt. Mit der
Einholung des Visums in Indien sei eine Trennung der Eheleute
von mindestens drei Monaten verbunden. Dies sei
unverhältnismäßig, wenn die Ausreise nur der Durchsetzung der
Einreisevorschriften diene.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
5
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. In der Versagung einer Duldung bis zur
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis liegt kein Verstoß gegen Art. 6
Abs. 1 und 2 GG. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte einen Anordnungsanspruch
verneint und den ohne das erforderliche Visum in die
Bundesrepublik eingereisten Beschwerdeführer auf die
Durchführung des Visumsverfahrens verwiesen haben.
6
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG
grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt.
Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher
Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum
Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der
gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76,
1 ; 80, 81 ; BVerfGK
7, 49 ). Allerdings verpflichtet die in
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG
enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der
Staat die Ehe zu schützen und zu fördern hat, die
Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein
Aufenthaltsbegehren, die bestehenden ehelichen Bindungen an
Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet
aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht
dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen
(vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ;
BVerfGK 2, 190 ). Der Betroffene braucht
es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger
Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu
werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner
ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine
diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig,
als sie unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen
unerlässlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 5. Mai 2003 - 2 BvR
2042/02 -, DVBl 2003, S. 1260). Mit dem
verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach
Art. 6 GG ist es aber grundsätzlich vereinbar, den
Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu
verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses
vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 -,
NVwZ 1985, S. 260). Das Aufenthaltsgesetz trägt dem
Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis
einer Einreise mit dem erforderlichen Visum für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG)
abzusehen.
7
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen sind danach nicht zu
beanstanden. Das vorliegende Aufenthaltsbegehren bot der
Ausländerbehörde hinreichend Anlass, auf der Einhaltung der
Einreisevorschriften zu bestehen. Dies dient nicht - wie
der Beschwerdeführer meint - allein einem vor
Art. 6 GG nicht zu rechtfertigenden Formalismus. Der
Sachverhalt unterscheidet sich auch in mehreren Hinsichten
von der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH,
Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-60/00 - Carpenter , InfAuslR 2002, S. 373 f.). Unter
anderem gibt es im Fall des Beschwerdeführers Gründe, das
Bestehen einer wirksamen Ehe und damit der Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in
Zweifel zu ziehen. Da die Ehe in Schweden unter Verzicht auf
die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses geschlossen
worden ist, ist den konkreten Zweifeln der Ausländerbehörde
an einer rechtswirksamen Scheidung des Beschwerdeführers von
seiner indischen Ehefrau in dem dafür vorgesehenen
Visumsverfahren nachzugehen. Dass dem Beschwerdeführer eine
Rückkehr in sein Heimatland zur Nachholung des
Visumsverfahrens nicht zuzumuten wäre (vgl. § 5 Abs. 2
Satz 2, 2. Alternative AufenthG), hat er nicht
dargelegt. Insbesondere spricht nichts für eine
unverhältnismäßig lange, die übliche und vom Beschwerdeführer
bei der Eheschließung vorauszusetzende Dauer eines
Visumsverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.