BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2341/08 -
1. des Herrn D...,
2. des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers zu
1) als Verteidiger des Beschwerdeführers zu 2) nach
§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO.
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1. Gegen den Beschwerdeführer zu 2) werden
Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen
Kreditvermittlungs- und Sozialleistungsbetruges geführt. Er
soll über das Internet und über Zeitungsannoncen
Kreditvermittlungen angeboten haben, wobei die angebotenen
Leistungen im Ergebnis wertlos gewesen seien. Ihm sei es
lediglich darum gegangen, die Anzahlungen seitens der Kunden
zu erhalten. Obgleich er selbst Empfänger von
Sozialleistungen gewesen sei, habe er die aus seinen
Geschäften erzielten Einnahmen gegenüber der zuständigen
Behörde nicht angegeben. Der Beschwerdeführer zu 1) wurde
durch Beschluss vom 31. Oktober 2007 zum Pflichtverteidiger
bestellt. Am 29. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer zu
2) ein weiterer Pflichtverteidiger bestellt. Der
Beschwerdeführer zu 2) hatte einen Brief an einen Verwandten
verfasst, in dem es unter anderem heißt:
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„…Räume bitte alle Konten komplett ab,… . Hebe
auch dieses Geld für mich auf. Wiederhole diesen Vorgang
nochmals Anfang Januar…„
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Diesen Brief übersandte er mittels
Verteidigerpost an den Beschwerdeführer zu 1), der eine Kopie
zur Handakte nahm und das Original vereinbarungsgemäß an den
Verwandten des Beschwerdeführers zu 2) weiterleitete. Dem
Adressaten kamen Bedenken, weswegen er sich an die
Staatsanwaltschaft wandte. Diese leitete ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begünstigung ein
und durchsuchte Kanzlei und Wohnräume des Beschwerdeführers
zu 1). Schließlich beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Beschwerdeführer zu 1) von der Mitwirkung im Strafverfahren
auszuschließen.
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Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 16. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer zu 1)
als Verteidiger des Beschwerdeführers zu 2) ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer zu 1) sei hinreichend verdächtig, eine
Handlung begangen zu haben, die im Fall der Verurteilung des
Beschwerdeführers zu 2) eine Begünstigung wäre (§ 138a
Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Begünstigungshandlung bestehe darin,
dass der Beschwerdeführer zu 1) das Schreiben mit der
Anweisung zur Kontoräumung als Verteidigerpost getarnt an der
Briefkontrolle vorbei erhielt, es nach Erhalt mit einem
anwaltlichen Begleitschreiben versah und weiterleitete. Diese
Hilfeleistung sei objektiv geeignet gewesen, eine
Vorteilssicherung zu erreichen. Eine erst Tage später
angeordnete Arrestierung der Konten wäre ins Leere gegangen.
Aus den festgestellten Umständen ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer zu 1) im Wissen um die Vortat und mit dem
Willen, dem Beschwerdeführer zu 2) die Vorteile hieraus zu
sichern, die Begünstigungshandlung vorgenommen habe.
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Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 verwarf der
Bundesgerichtshof die sofortigen Beschwerden beider
Beschwerdeführer. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu 1),
das Schreiben des Beschwerdeführers zu 2) sei infolge eines
kanzleiorganisatorischen Fehlers ungeprüft weitergeleitet
worden, sei zwar geeignet den Nachweis des Vorsatzes der
Begünstigung auszuschließen. Gegen die sachliche Richtigkeit
dieses Vortrages spreche jedoch, dass der Beschwerdeführer zu
1) sich erstmals im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne
geäußert habe.
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2. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine
Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG,
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG,
Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 2 und Abs. 4 GG,
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Der
Beschwerdeführer zu 2) rügt eine Verletzung von Art. 1
Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG,
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 2 und Abs. 4 GG,
Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und
Art. 104 GG. Die Gerichte hätten im Ausschlussverfahren
ebenso wie im gesamten vorangegangenen Verfahren ohne jede
kritische Prüfung die pauschalen Behauptungen der
Staatsanwaltschaft ungeprüft übernommen. Darauf könne eine
Ausschlussentscheidung mit dieser Tragweite nicht gestützt
werden.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ). Dabei kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 GG genügenden Begründung
bereits unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben nämlich
lediglich pauschal die Verletzung einer Vielzahl von
Grundrechten gerügt, ohne sich mit Grund und Inhalt der
angegriffenen Entscheidungen eingehend
auseinanderzusetzen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Recht auf freie
Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.
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a) Die dem Eingriff zugrunde liegende
gesetzliche Regelung des § 138a Abs. 1 StPO ist als
solche verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss,
Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S.
2341; vgl. zur Entstehungsgeschichte BTDrucks 7/2526, S.
10 ff.).
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b) Auch die Anwendung der gesetzlichen
Ausschlussregelung im vorliegenden Fall ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der freien
Berufsausübung nicht verkannt. So setzt sich das
Oberlandesgericht in einer ausführlich begründeten und auf
sämtliche Einwände eingehenden Entscheidung mit der
Reichweite des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG und
der Stellung des Verteidigers auseinander. Ob der
Tatverdacht, auf den sich der Ausschluss des Verteidigers
gründet, zu Recht besteht, ist vom Bundesverfassungsgericht
nicht zu prüfen, da die Feststellung des Sachverhalts ebenso
wie seine rechtliche Würdigung den allgemein dafür
zuständigen Gerichten obliegt (vgl. BVerfGE 39, 238
; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4.
Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341). Nach den
nicht zu beanstandenden Ausführungen des Oberlandesgerichts
ist im Ausschlussverfahren auch nicht zu prüfen, ob eine
Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2) wegen der Haupttat
wahrscheinlich ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass das
Oberlandesgericht im Rahmen der Feststellungen zum
Tatverdacht willkürlich gehandelt hat, liegen nicht vor. Es
werden sämtliche Voraussetzungen des § 138a Abs. 1 Nr. 3
StPO geprüft und mit sachlichen Argumenten bejaht. Gegen den
Beschwerdeführer zu 1) ist bereits Anklage erhoben (vgl. zu
den Voraussetzungen BGHSt 36, 133). Hat eine erschöpfende
Sachaufklärung ergeben, dass gegen den Verteidiger das
Hauptverfahren eröffnet werden könnte (§ 203 StPO),
erfordert das Interesse an einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege, dem Verteidiger eine weitere Mitwirkung in
diesem Verfahren zu versagen (BTDrucks 7/2526, S. 21). Der
hinreichende Tatverdacht wurde in den angegriffenen
Entscheidungen willkürfrei dargelegt. Daran ändert auch der
Einwand des Beschwerdeführers zu 1), es sei nur deshalb gegen
ihn Anklage wegen Begünstigung erhoben worden, um die
Verdachtsschwelle zu senken, nichts. Zum einen stellt dieser
Vortrag eine bloße Vermutung dar, die ausgehend von den
angegriffenen Entscheidungen einer tauglichen
Tatsachengrundlage ermangelt. Zum anderen ist der
Beschwerdeführer in diesen Fällen durch die in § 138a
Abs. 3 Nr. 3 StPO statuierte Pflicht zur Aufhebung der
Ausschließung bei unterbliebener Eröffnung des
Hauptverfahrens binnen Jahresfrist (vgl. hierzu BTDrucks
8/976, S. 31) angemessen geschützt.
14
c) Auch liegt keine unverhältnismäßige
Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten vor (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000
- 1 BvR 1331/99 -, NJW 2000, S. 2660, für den Fall des
Ausschlusses eines Zeugenbeistandes). Zwar stellt der
Ausschluss eines Verteidigers einen schwerwiegenden Eingriff
in das Recht auf freie Berufsausübung dar (vgl. BVerfGE 34,
293 <299, 302>), da dieser umfassend sowohl von der
Vertretung des Beschuldigten, als auch von dem Auftreten im
betreffenden Verfahren insgesamt ausgeschlossen ist,
§ 138a Abs. 4 und Abs. 5 StPO (vgl. abweichend im Falle
des bloßen Widerrufs einer Pflichtverteidigerbestellung,
BVerfGE 39, 238 ). Dieser ist vorliegend jedoch
gerechtfertigt.
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Der Ausschluss eines Verteidigers soll dem
Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dienen (vgl.
BVerfGE 34, 293 ) und verfolgt damit ein legitimes
Ziel. Diesem gegenüber steht unter anderem das Interesse des
Verteidigers an der freien Ausübung seines Berufs. Beide
Belange wurden vorliegend berücksichtigt und in einer Art und
Weise zum Ausgleich gebracht, die zu verfassungsrechtlichen
Beanstandungen keinen Anlass gibt. Das allgemeine Interesse
an einer geordneten Strafrechtspflege verlangt den Ausschluss
eines Verteidigers in den Fällen, in denen dessen Verhalten
den Zwecken der Verteidigung widerspricht (vgl. hierzu
BTDrucks 7/2526, S. 10). Der Ausschluss ist keine Strafe,
sondern eine prozessuale Maßnahme, die der Gefahr vorbeugen
soll, dass im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt, der
wegen seines Verhaltens außerstande ist, die Verteidigung so
wahrzunehmen, wie es seiner Stellung als Beistand des
Beschuldigten und als Organ der Rechtspflege entspricht (vgl.
BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2
BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341). Er ist aufgrund seiner
Beistandsverpflichtung gegenüber dem Beschuldigten zwar
gehalten, dessen Interessen umfassend wahrzunehmen, darf sich
jedoch in keinem Fall mit unerlaubten Mitteln der
Wahrheitsfindung hindernd in den Weg stellen und hat die
Verteidigung den Zwecken des Strafverfahrens entsprechend zu
führen. Dies tut er nicht, wenn sein Verhalten den Tatbestand
der strafbaren Begünstigung seines Mandanten erfüllt (vgl.
BTDrucks 7/2526, S. 20).
16
Gegen den einschlägig vorbestraften
Beschwerdeführer zu 2) wurde erneut ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts des Kreditmittel- und
Sozialleistungsbetruges eingeleitet. Die Sicherung der
möglicherweise betrügerisch erlangten Geldbeträge stand im
Vordergrund der Handlung. Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an
einer solchen Vereitelung, so ist das Vertrauen, welches ihm
als Organ der Rechtspflege zukommt, erschüttert und seinem
weiteren Auftreten im Strafverfahren die Grundlage damit
regelmäßig entzogen.
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d) Selbst wenn man entgegen der herrschenden
Meinung davon ausgehen sollte, § 138a StPO sei auf den
Pflichtverteidiger nicht anwendbar, begründet die
Heranziehung dieser Vorschrift in vorliegendem Fall keinen
Grundrechtsverstoß. § 138a StPO statuiert für das
Ausschließungsverfahren höhere Anforderungen als an die
einfache Rücknahme der Bestellung zum Pflichtverteidiger.
Damit erfährt der Beschwerdeführer zu 1) vorliegend sogar
einen weitergehenden gesetzlichen Schutz (vgl. Laufhütte, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 138a Rn.
2 unter Bezug auf BVerfGE 39, 238 , m.w.N.).
18
2. Der Ausschluss des Beschwerdeführers zu 1)
verletzt den Beschwerdeführer zu 2) nicht in seinem aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren.
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Der Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst
das Recht des Beschuldigten, sich im Strafprozess von einem
gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen
(vgl. BVerfGE 39, 156 ). Es verlangt, die Wünsche
eines Beschuldigten auf Beiordnung eines bestimmten
Verteidigers - soweit wie möglich - zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 68, 237 ). Das Recht der freien
Verteidigerwahl ist wesentliche Voraussetzung eines fairen
Strafverfahrens, in dem der Beschuldigte eben nicht zum
Objekt staatlichen Handelns wird, sondern seine Stellung als
Prozesssubjekt behauptet und die damit verbundenen Rechte
auch wirksam zu nutzen vermag (vgl. BVerfGE 34, 293
). Da im Rahmen der Beurteilung einer fairen
Verfahrensgestaltung in einer Gesamtschau auch die
Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in
den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerfGE 47, 239 ;
80, 367 ), besteht für den Beschuldigten jedoch
kein bindender Anspruch auf Beiordnung eines bestimmten
Rechtsbeistandes (vgl. BVerfGE 9, 36 ) und auch
kein Recht, dass der Pflichtverteidiger seines Vertrauens
stets im Verfahren verbleibt ohne Rücksicht auf mögliches
zweckfremdes Verteidigungsverhalten (vgl. BVerfGE 39, 238
). Die aus einem Verteidigerausschluss folgenden
Nachteile für den Beschwerdeführer zu 2) hat das
Oberlandesgericht ausreichend berücksichtigt. Dem Interesse
an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege wird hier
angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers zu 1) zu
Recht Vorrang vor dem Interesse des Beschwerdeführers zu 2)
an einer wunschgemäßen Verteidigung eingeräumt. Dieser kann
gerade nicht verlangen, dass er weiterhin von einem
Rechtsanwalt vertreten wird, der der Begehung einer
Begünstigungshandlung hinreichend verdächtig ist. Der
gesetzliche Verlauf des Strafverfahrens mit dem Ziel der
Wahrheitserforschung würde ansonsten erheblich
beeinträchtigt. Da ein anderer Pflichtverteidiger bestellt
wurde, ist dem Erfordernis effektiver Verteidigung des
Beschwerdeführers zu 2) Rechnung getragen.
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3. Mit der Ablehnung der Annahme wird der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos, § 40 Abs. 3 GOBVerfG.
21
4. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.