BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2342/06 -
des Herrn C ...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmut Wächtler und
Kollegen,
Rottmannstraße 11a, 80333 München -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93 b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 3. November 2006 – 1 Ws 314/2006 –, der
Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom
26. Oktober 2006 und der Haftbefehl des Landgerichts
Stuttgart vom 19. Oktober 2006 - 6 KLs 142 Js 39289/02 –
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch
Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener
Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2
1. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last,
Einkommensteuern und Solidaritätszuschläge sowie
Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 in
Höhe von über 1,6 Mio. DM verkürzt zu haben. Gegen ihn wurde
deshalb unter dem 1. Juli 2002 vom Amtsgericht Heidenheim ein
auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl
erlassen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der
Beschwerdeführer sei spätestens im Sommer 1999 zusammen mit
seiner Ehefrau nach Florida/USA übersiedelt. Gegenüber Zeugen
habe er erklärt, dort seinen Altersruhesitz nehmen zu wollen.
Nach seinen eigenen Angaben halte er sich spätestens seit
Mitte 1999 in den Vereinigten Staaten auf. Das frühere
Wohnhaus in S. habe er im Frühjahr 2000 veräußert. Bei seinen
Aufenthalten in Deutschland nutze er eine angemietete
Zwei-Zimmer-Wohnung.
3
2. Mit Beschluss vom 8. Juli 2002, geändert
und ergänzt durch Beschluss vom 12. Juli 2002, setzte das
Amtsgericht Heidenheim den Haftbefehl gegen Meldeauflagen,
die Abgabe des Passes und die Hinterlegung einer Barkaution
von 100.000 Euro und Erbringung einer Bankbürgschaft in Höhe
von 250.000 Euro außer Vollzug. Über die Berechtigung der
Steuerforderung ist ein Rechtsstreit beim Finanzgericht
anhängig. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch
aus.
4
3. Nach Zustellung der Anklage im Juli 2004
erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger
Einwendungen. Am 18. März 2005 kam es zwischen den
berufsmäßigen Mitgliedern der Strafkammer des Landgerichts,
der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und
dem Steuerberater des Beschwerdeführers zu einem Gespräch
über eine absprachegemäße Erledigung der Strafsache. Dem
Beschwerdeführer wurde eine Bewährungsstrafe in Aussicht
gestellt, wenn er eine Zahlung in Höhe von 1.000.000 DM
(511.291,88 Euro) erbringe. Hiervon sollten 411.291,88 Euro
auf die Steuerschuld und 100.000 Euro als Bewährungsauflage
geleistet werden. Für den Fall, dass eine Verständigung nicht
erzielt werden könne, stellte die Strafkammer gemäß der
anwaltlichen Versicherung des Verteidigers ein Strafmaß in
Höhe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe in Aussicht. Nach
Rücksprache mit dem Beschwerdeführer stimmte der Verteidiger
dieser Vereinbarung grundsätzlich zu. Im weiteren Verlauf
stellte sich jedoch heraus, dass die Staatsanwaltschaft davon
ausgegangen war, dass die 1.000.000 DM vom
Beschwerdeführer zusätzlich - unabhängig von den bereits
durch die Finanzbehörden beschlagnahmten Vermögenswerten – zu
leisten seien. Hierzu war der Beschwerdeführer nicht
imstande. Zugleich bestritt er die Behauptung der
Finanzbehörden, noch über weiteres Vermögen in den USA zu
verfügen. Eine Einigung kam nicht zustande.
5
4. Stattdessen fand nach Ergänzung der Anklage
um den Veranlagungszeitraum 2000 - 2001 in der Zeit vom 20.
September 2005 bis zum 18. Oktober 2006 das Hauptverfahren
gegen den Beschwerdeführer statt, das sich auf insgesamt 32
Verhandlungstage erstreckte. Mit Beschluss vom 16. März 2006
hob das Landgericht die Meldeauflagen auf. Am 5. Oktober 2006
beantragte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die
Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen
Steuerhinterziehung. Der Verteidiger beantragte
Freispruch.
6
5. Am 18. Oktober 2006 wurde der
Beschwerdeführer vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Anschließend begab er sich wieder in seine Wohnung nach N.
zurück. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
7
6. Unter dem 19. Oktober 2006 erließ das
Landgericht einen neuen, auf den Haftgrund der Fluchtgefahr
(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützten Haftbefehl, der
noch am gleichen Tage in der Wohnung des Beschwerdeführers
vollstreckt wurde. Zur Begründung führte das Landgericht aus,
der Beschwerdeführer habe bis zum Ende der Hauptverhandlung
daran geglaubt, dass der Nachweis der vorsätzlichen
Steuerhinterziehung nicht erbracht werden könne. Nunmehr sehe
er sich einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
gegenüber. Er müsse befürchten, dass das Urteil rechtskräftig
werde und er die Haftstrafe auch werde verbüßen müssen.
Unabhängig hiervon habe er damit zu rechnen, dass er in den
streitigen finanzgerichtlichen Verfahren, in denen es
ebenfalls um die den Gegenstand des Steuerstrafverfahrens
bildenden Forderungen gehe, unterliege und die Finanzbehörden
auf seine verbliebenen, bereits in Beschlag genommenen
inländischen Vermögenswerte endgültig Zugriff nähmen. Schon
daraus ergebe sich ein sehr hoher Fluchtanreiz. Außerdem habe
der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz auf Dauer nach Florida
verlegt, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Seine
Ehefrau lebe bereits dort. Die hiesige Geschäftstätigkeit
habe er eingestellt und die Geschäfte auf seine Kinder
übertragen. Diese könnten ihn und seine Frau jederzeit in
Amerika besuchen. Nicht zuletzt befinde sich das ihm
verbliebene oder an seine Ehefrau abgetretene Vermögen
bereits in den Vereinigten Staaten. Angesichts dieser
Umstände liege nichts näher als die Annahme, dass es der
Beschwerdeführer im Zweifel vorziehen werde, sich in seine
neue Heimat abzusetzen, um sich so seiner strafrechtlichen
und sonstigen Inanspruchnahme zu entziehen. Um dies zu
verhindern, bedürfe es der Anordnung und des Vollzuges der
Untersuchungshaft. Mildere Maßnahmen reichten zur Sicherung
der Verfahrensdurchführung nicht aus. Der hiergegen
gerichteten Haftbeschwerde half das Landgericht mit Beschluss
vom 26. Oktober 2006 nicht ab.
8
7. Mit Beschluss vom 3. November 2006 verwarf
das Oberlandesgericht die auch bereits mit einer Verletzung
von Grundrechten begründete Haftbeschwerde als unbegründet.
Durch die Verkündung des Urteils habe sich für den
Beschwerdeführer die Gefahr der Strafverbüßung wesentlich
erhöht. Bis dahin habe er darauf hoffen können, dass die
Strafkammer zu einem für ihn günstigen Beweisergebnis
gelange. Dass der Beschwerdeführer dies auch tatsächlich
erhofft habe, ergebe sich aus dem auf Freispruch lautenden
Antrag im Plädoyer seines Verteidigers, dem er sich in seinem
letzten Wort angeschlossen habe. Die Verurteilung stelle
einen neu hervorgetretenen Umstand dar, der die (nach
Außervollzugsetzung des früheren Haftbefehls des Amtsgerichts
Heidenheim vom 1. Juli 2002 nunmehr erneute) Verhaftung des
Beschwerdeführers erforderlich mache (§ 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in
den Stunden nach der Urteilsverkündung in seine Wohnung in N.
begeben habe und nicht sofort geflohen sei, stehe der Annahme
von Fluchtgefahr nicht entgegen. Nachdem er anlässlich der
Urteilsverkündung nicht verhaftet worden sei, habe er damit
rechnen können, für eine zu planende Flucht noch mehrere
Wochen Zeit zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits
im Februar 2000 sein Wohnhaus in S. verkauft, seinen Hausrat
nach Florida verschiffen lassen und zuvor im Oktober 1999
seine Mitgliedschaft im "Bund der Steuerzahler" und im
"Europaverband für Selbstständige" gekündigt, um seinen
Ruhestand in den USA zu verbringen. Für den Aufenthalt in
Deutschland stehe ihm und seiner Frau lediglich eine
angemietete Wohnung in N. zur Verfügung. Mildere Maßnahmen
als der Vollzug von Untersuchungshaft seien nicht geeignet,
der Fluchtgefahr in ausreichendem Maße entgegenzuwirken.
9
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Haftbefehl des Landgerichts, der Nichtabhilfebeschluss und
die Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts
verletzten ihn in seinem Grundrecht der Freiheit der Person.
Die Regelung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sei zudem in
objektiv willkürlicher Weise zu seinen Lasten angewandt
worden.
10
a) Das Landgericht verhalte sich in seinem
Haftbefehl vom 19. Oktober 2006 zu § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO überhaupt nicht, sondern stütze seine Entscheidung
alleine auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dabei werde
verkannt, dass er auf Grund des Haftverschonungsbeschlusses
des Amtsgerichts vom 12. Juli 2002 bis zu seiner
Verhaftung am 19. Oktober 2006 Gelegenheit gehabt habe, sein
Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren und
das in ihn gesetzte Vertrauen, namentlich durch strikte
Beachtung der ihm erteilten Auflagen zu rechtfertigen. Er
habe durch sein gesamtes Verhalten im maßgeblichen Zeitraum
für jedermann sichtbar zum Ausdruck gebracht, sich dem
Verfahren zur Verfügung halten zu wollen.
11
b) Das Oberlandesgericht habe sich in seiner
Haftfortdauerentscheidung vom 3. November 2006 zwar
ausdrücklich auf § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO bezogen, als
"neu" hervorgetretenen Umstand jedoch lediglich die
Verkündung des Urteils vom 18. Oktober 2006 angeführt.
Der Widerruf einer einmal gewährten Haftverschonung setze
jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters
bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des
Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte
Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und
sich die Fluchtgefahr dadurch wesentlich erhöhe. Davon könne
vorliegend keine Rede sein. Bereits der ursprüngliche
Haftbefehl des Amtsgerichts vom 1. Juli 2002 habe im
Wesentlichen dieselben Vorwürfe zum Gegenstand gehabt, die
auch dem Urteil vom 18. Oktober 2006 zugrunde lägen.
Zudem habe die Strafkammer anlässlich des Gesprächs vom 18.
März 2005 ein Strafmaß von dreieinhalb Jahren für den Fall in
Aussicht gestellt, dass eine Verständigung nicht erzielt
werden könne. Genau in diesem Rahmen bewege sich der Antrag
der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 mit drei Jahren
Freiheitsstrafe. Trotz dieser "Aussichten" habe er sich dem
Verfahren fortwährend zur Verfügung gehalten. Das Urteil vom
18. Oktober 2006 sei mithin alles andere als eine
Überraschung gewesen. Eine erhebliche Abweichung der
Straferwartung, die allein Grundlage einer erneuten
Verhaftung sein könne, liege nicht vor.
12
2. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet;
die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
14
1. a) In die materielle Freiheitsgarantie des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen des
Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren
Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208
; 105, 239 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ;
29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239
). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG
gewährleisteten Voraussetzungen und Formen
freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine
Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ; 65, 317
). Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den
Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ).
15
b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck
kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines
Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn
sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage
zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl.
hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws
456/93 -, StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S.
207; KG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -,
StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005,
§ 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO,
5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44),
gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26
und vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV
2006, S. 139 ).
16
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer
Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche
Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge
hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S.
207). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter
kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich
machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September
2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ). Dagegen
kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert
gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen
(vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR
1618/05 -, StV 2006, S. 26 und vom 1. Februar 2006
- 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 ; OLG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -,
StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
§ 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).
17
2. "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des
Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,
wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem
so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung
bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits
bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.
November 2000– 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss
vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -,
StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws
544/01 -, StV 2002, S. 207). Das maßgebliche Kriterium für
den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der
Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. KG,
Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -
). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem
Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine
Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu
auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02
-, StV 2003, S. 512 ).
18
Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine
Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände
widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom
27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - ; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV
2004, S. 493). Denn das Gericht ist an seine Beurteilung der
Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich
gebunden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000
– 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144 ). Lediglich
eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender
Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt,
Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).
Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die
Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr
hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR
301/98 – 4 Ws 61/98 - ; OLG Frankfurt, Beschluss
vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). Im
Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen
ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen
Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem
Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. KG, Beschluss vom 27.
März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - ; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -,
StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl.
hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch
strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu
rechtfertigen (vgl. hierzu bereits Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1.
Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139
).
19
3. Ein nach der Haftverschonung ergangenes
(nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der
Staatsanwaltschaft können zwar durchaus geeignet sein, den
Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines
Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass
von der Prognose des Haftrichters bezüglich der
Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder
die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich
zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die
Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG,
Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 –
m.w.N. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom
6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144;
Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01
-, StV 2002, S. 207). Ob dies der Fall ist, ist durch
Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls
zu ermitteln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002
– 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ). Die insoweit
heranzuziehenden Umstände müssen sich jeweils auf die
Haftgründe beziehen (vgl. näher Hilger, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 50). In Betracht
kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer Haftgrund zu
dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder sich der dem
Haftbefehl zugrunde liegende Haftgrund verschärft (vgl.
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn.
1095).
20
Neu hervorgetretene Umstände können sich
dagegen nicht auf den (dringenden) Tatverdacht beziehen (vgl.
Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116
Rn. 50 m.w.N.). Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für
Erlass und Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl.
§ 112 Abs. 1 StPO). Demgemäß ist ohne Bedeutung, dass
sich der dem Haftbefehl oder der Anklage zugrunde gelegte
dringende Tatverdacht auf Grund der Beweisaufnahme in der
Hauptverhandlung bestätigt hat und damit noch "dringender"
geworden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Juli 1977 –
1 Ws 852/77 -, NJW 1978, S. 771 ; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001,
S. 144).
21
Der erneute Vollzug des Haftbefehls auf Grund
von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht,
wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder
wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss
entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt
werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der
Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der
Haftverschonung veranlasst hätten (vgl. Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116
Rn. 50). War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der
später ausgesprochenen – auch höheren – Strafe zu rechnen und
hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl
korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207:
sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe;
Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000,
S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -, StV
2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November
1997 – 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6.
November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss
vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG,
Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -
; Beschluss vom 21. November 2001 – 1 AR 1438/01
– 3 Ws 609/01 - ; OLG Hamm, Beschluss vom
27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512
; erst jüngst auch BGH, Urteil vom
16. September 2004 – 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279
).
22
Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und
Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und
anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ), fordert die Anwendung jener Norm
nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher
Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (vgl. OLG
Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 2 Ws 392/99 und 399/99
–, StraFo 1999, S. 322 f.). Bloße Mutmaßungen
können insoweit nicht genügen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211
). Selbst der Umstand, dass der um ein günstigeres
Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrags der
Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die
Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen
Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm
die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während
der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand
und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam
(vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001,
Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2
Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ). Insoweit
setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl.
§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. bereits Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139
).
23
4. Selbst wenn die Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt
einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der
Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der
Auflagen - in Betracht kommen (vgl. Boujong, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 32
a.E.).
24
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht
gerecht. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht
haben dargelegt, dass der Rechtsfolgenausspruch des
Tatrichters vom 18. Oktober 2006 von der Prognose des
Haftrichters oder dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom
5. Oktober 2006 zum Nachteil des Beschwerdeführers
abweicht und sich dadurch die Fluchtgefahr ganz wesentlich
erhöht hat.
25
1. Das Landgericht hat sich mit den
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO erst gar
nicht befasst. Die Widerrufsvoraussetzungen einer
Haftverschonungsentscheidung können jedoch nicht dadurch
umgangen werden, dass kurzerhand ein neuer Haftbefehl
erlassen wird, ohne den oben beschriebenen
verfassungsrechtlichen Rahmen zu beachten. Ein solches
Vorgehen verletzt das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG) des Beschwerdeführers. Untersuchungshaft ist keine
antizipierte Strafhaft. Sie steht dieser weder in ihren
Wirkungen noch in ihren Voraussetzungen gleich. Der
Begünstigte einer Haftverschonungsentscheidung hat
grundsätzlich Anspruch, die Rechtskraft des Urteils in
Freiheit zu erwarten.
26
2. a) Das Oberlandesgericht hat die erneute
Anordnung von Untersuchungshaft in seinem Beschluss vom 3.
November 2006 allein damit begründet, dass mit der
Verurteilung zu einer (noch nicht rechtskräftigen)
Freiheitsstrafe von drei Jahren ein neuer Umstand (§ 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO) eingetreten sei, der die – erneute –
Verhaftung des Beschwerdeführers erforderlich mache, weil
nunmehr die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entziehe,
deutlich erhöht sei.
27
b) Damit ist das Oberlandesgericht dem oben
beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmen des Widerrufs
einer Haftverschonungsentscheidung nicht gerecht geworden. Es
hat einseitig auf die Höhe der ausgeurteilten Strafe
abgestellt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch
das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich
schutzwürdig ist, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. So
hat es unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer
nach der Haftverschonungsentscheidung des Amtsgerichts vom
12. Juli 2002 über vier Jahre hinweg Gelegenheit hatte, sein
Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren und
das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen und - wie sein
gesamtes Verhalten während dieses Zeitraums zeigt - auch
tatsächlich gerechtfertigt hat.
28
Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in seinem Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -,
NStZ 2005, S. 279 (280) ausdrücklich festgestellt, dass die
mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe einer zu
erwartenden Strafe nicht als neu hervorgetretene Umstände die
Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei der
Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung
ausgegangen und für den Fall des Schuldnachweises mit einer
erheblichen Freiheitsstrafe gerechnet worden war.
29
Der Beschwerdeführer musste spätestens nach
dem Scheitern einer absprachegemäßen Erledigung der
Strafsache im März 2005 von der Verhängung einer mehrjährigen
– nach der anwaltlichen Versicherung seines Verteidigers
dreieinhalbjährigen - Freiheitsstrafe ausgehen. Gleichwohl
hat er sich dem Verfahren weiter zur Verfügung gehalten und
an allen 32 Hauptverhandlungstagen teilgenommen. Nicht
zuletzt auf Grund dieses Verhaltens hat das Landgericht mit
Beschluss vom 16. März 2006 sämtliche Meldeauflagen
aufgehoben. Auch mit der dadurch eingetretenen Verdichtung
des vom Beschwerdeführer gesetzten Vertrauenstatbestandes hat
sich das Oberlandesgericht nicht auseinander gesetzt.
30
Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der
Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung und
Urteilsverkündung vom 18. Oktober 2006 weiter teilgenommen
hat, obwohl zuvor am 5. Oktober 2006 die Staatsanwaltschaft
in ihrem Schlussvortrag die Verhängung einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren wegen Steuerhinterziehung beantragt hatte.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Risiko einer
Bestrafung für den die Vorwürfe bestreitenden, aus seiner
Sicht also einen Freispruch erwartenden, Beschwerdeführer
deutlich erhöht. Auch hierauf ist das Oberlandesgericht nicht
eingegangen.
31
Mit seiner Teilnahme an der Urteilsverkündung
hat der Beschwerdeführer für jedermann sichtbar dokumentiert,
dass er sich dem Verfahren und einer gegebenenfalls drohenden
Strafvollstreckung im Falle des Scheiterns der Revision zur
Verfügung halten will (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom
27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512
zu einer vergleichbaren Konstellation; siehe im
Übrigen auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05
-, StV 2006, S. 139 ).
32
Allein der Umstand, dass der um ein
günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des
Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das
Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen
muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht
rechtfertigen, wenn ihm – wie hier – die Möglichkeit eines
für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung
des Haftbefehls stets vor Augen stand und er gleichwohl allen
Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm,
Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003,
S. 512 ). Insoweit setzt sich der vom
Beschwerdeführer auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl.
§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) durch (vgl. bereits
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05
-, StV 2006, S. 139 ). Der Beschwerdeführer ist
weder unerwartet streng bestraft worden noch sind sonstige
schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt geworden.
33
c) Auch soweit das Oberlandesgericht eine
Erhöhung des Fluchtanreizes damit zu begründen versucht, dass
der Beschwerdeführer im Oktober 1999 seine Mitgliedschaft
beim "Bund der Steuerzahler" wie auch im "Europaverband für
Selbstständige" gekündigt und am 25. Februar 2000 sein
Wohnhaus in S. verkauft und seinen Hausrat in die Vereinigten
Staaten verbracht habe, um dort seinen Altersruhesitz zu
begründen, und ihm für seinen Aufenthalt in Deutschland
lediglich eine angemietete Wohnung zur Verfügung stehe, kann
ihm nicht gefolgt werden. Diese Umstände rühren aus einem
Zeitraum deutlich vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens im
Frühjahr 2002 her. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls
des Amtsgerichts vom 1. Juli 2002 ist in Kenntnis dieser
Umstände erfolgt.
34
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Haftbefehl des
Landgerichts vom 19. Oktober 2006, den Nichtabhilfebeschluss
vom 26. Oktober 2006 und die Haftfortdauerentscheidung des
Oberlandesgerichts vom 3. November 2006
festzustellen.
35
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter
Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat
unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte, vor
allem aber unter Beachtung des bereits im Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139
(140 f.) entwickelten und hier nochmals dargelegten
Maßstabes (vgl. oben unter B. I. 1. bis 4.) erneut zu
entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO für einen Widerruf der Haftverschonung nicht vor,
wovon nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auszugehen ist, muss
der Haftbefehl des Landgerichts vom 19. Oktober 2006
aufgehoben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen
werden. Allenfalls kann eine Wiederherstellung der mit
Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2006 ausgesetzten
Meldeauflagen in Betracht kommen.
36
Angesichts der festgestellten Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG bedarf keiner Entscheidung mehr, ob die
angegriffenen Beschlüsse auch gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.
37
Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).