BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2347/08 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 24. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Krefeld vom 20.
Oktober 2008 - 33 StVK 700/08 - und vom 22. Oktober 2008
- 33 StVK 701/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die
Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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Gegen den strafinhaftierten Beschwerdeführer
wurde - nach seinen Angaben mit der Begründung, dass ein von
ihm gefertigter Aushang möglicherweise eine
Vollzugsbedienstete beleidige - die Ablösung von der Arbeit
und getrennte Unterbringung während der Freizeit, jeweils auf
unbestimmte Zeit, verfügt.
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Hiergegen gerichtete Eilanträge wies das
Landgericht mit angegriffenen Beschlüssen vom 20. Oktober
2008 und vom 22. Oktober 2008 mit der gleichlautenden
Begründung zurück, sie seien zurückzuweisen, weil sie auf
vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens des
Antragstellers und damit auf eine unzulässige Vorwegnahme der
endgültigen Entscheidung gerichtet seien.
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1. Die am 19. November 2008 rechtzeitig
eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die
verhängten Maßnahmen und die ablehnenden gerichtlichen
Eilentscheidungen. Der Beschwerdeführer, der annimmt, bei
beiden Maßnahmen habe es sich um Disziplinarmaßnahmen
gehandelt, macht geltend, die Maßnahmen seien nicht wie
geboten vom Anstaltsleiter verhängt und der Sachverhalt sei
nicht in der erforderlichen Weise aufgeklärt worden. Die
Maßnahmen seien rechtswidrig; nach § 103 Abs. 1 Nrn. 5
und 7 StVollzG hätten sie nicht unbefristet, sondern maximal
für die Dauer von vier Wochen angeordnet werden dürfen. Es
sei falsch, eine Entscheidung im Eilverfahren mit der
Begründung abzulehnen, dass dies einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren vorgreifen würde. Dass die Maßnahmen in
§ 103 StVollzG nicht vorgesehen und daher unzulässig
seien, könne auch im Hauptsacheverfahren nicht anders
beurteilt werden. Eine Entscheidung sei bereits im
Eilverfahren zu treffen, da ihm schwere Nachteile entstünden:
Er habe schon seit einem Monat kein Einkommen mehr. Bis zum
Endstrafenzeitpunkt seien es noch sechs Monate. Bei längerer
Arbeitslosigkeit erhalte er bei seiner Entlassung kein
Arbeitslosengeld. Dass er eine Beamtin beleidigt haben solle,
habe nichts mit seiner Arbeit in der Baukolonne zu tun.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die am 13.
Oktober 2008 verhängten Maßnahmen richtet. Sie ist insoweit
unzulässig, weil der hier maßgebliche Rechtsweg in der
Hauptsache nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
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Dagegen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die im
Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse
des Landgerichts angegriffen werden. Insoweit ist die Annahme
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§§ 93b, 94a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze
sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist im
dargelegten Umfang zulässig und offensichtlich begründet im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen
Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
GG).
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch
auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser
grundgesetzlichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit
wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige
Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen
werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150
; 65, 1 ). Zwar gewährleistet
Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von
Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1
). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Bereich des
Strafvollzugs die sofortige Vollziehung als Regel und die
Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsieht, weil er
grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten
Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet
sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche
Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten
Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der
Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung
fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins
Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je
mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (BVerfGE 35, 382
; 37, 150 ).
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Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die
Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220
; 77, 275 ). Dieser muss darauf
ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im
Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung
eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen
Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43
; BVerfGK 1, 201 ). Im
Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen
Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers
vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69
; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403
, m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige
Anordnungen des BVerfG selbst, die nur unter besonders engen
Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160
; 108, 34 ; 113, 113
, stRspr). Dabei können - auch in Vornahmesachen -
zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die
erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen
Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135
).
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b) Die Auslegung und Anwendung des § 114
Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht verkennt diese
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
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Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das
Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen,
wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird,
und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen
Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1); unter den
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO kann eine
einstweilige Anordnung erlassen werden (Satz 2). Mit dieser
Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug nach dem
Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Beschwerdeführer
gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den
Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des
§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der
Beschwerdeführer dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer
von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so
kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen
der § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO
in Betracht.
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Das Landgericht hat den Antrag des
Beschwerdeführers allein mit der in dieser Allgemeinheit
unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass die vollständige
Befriedigung des Rechtsbegehrens „im Verfahren der
einstweiligen Anordnung“ nicht möglich sei, da die
einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht
vorwegnehmen dürfe. Es ist zudem rechtsfehlerhaft von einem
Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in
Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach
§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden
Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer
belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser
Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7.
September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S.
371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999,
S. 532). Die damit zusammenhängende Annahme des Gerichts,
dass der Erlass der begehrten „Anordnung“ die Hauptsache
vorwegnehmen würde und daher nicht zulässig sei, ist
unhaltbar. Die nur vorläufige Aussetzung einer Maßnahme nach
§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache stellt für sich genommen keine Vorwegnahme
der Hauptsache dar. Eine - nur in Ausnahmefällen zulässige -
Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die
begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige
wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht
der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme
begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann.
Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als
solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die
vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die
vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die
Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im
Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber
vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes
gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201
; 7, 403 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2
BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -,
juris).
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Das Gericht hätte daher, ohne insoweit durch
den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der
Hauptsache gebunden zu sein - der im Übrigen auch in der
Konstellation des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht
ausnahmslos gilt -, gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG
prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung
eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich
erschwert wird, und ob der Aussetzung kein höher zu
bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug
entgegensteht. Indem das Gericht die erforderliche
Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven
vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Gericht dem Beschwerdeführer
günstigere Entscheidungen getroffen hätte, wenn es bei der
Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes hinreichend beachtet hätte.
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3. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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4. Weil die Verfassungsbeschwerde nur
teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten (§ 34a
Abs. 2 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.