BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2349/08 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen zwei verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen, mit denen ein Antrag des Beschwerdeführers
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123
VwGO wegen Verletzung der Sperrfrist und entsprechenden
Sperrwirkung eines Bürgerentscheids nach § 24
Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) mangels Antragsbefugnis abgelehnt
wurde.
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1. Der Beschwerdeführer ist Bürger und
Einwohner der sächsischen Gemeinde W., der Antragsgegnerin
des Ausgangsverfahrens. Sein Wohngrundstück befindet sich in
weniger als sechshundert Metern Entfernung zu dem im
Industriegebiet L. befindlichen Betriebsgelände der M. AG,
der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens. Ende 2006 wurde in
der Gemeinde W. ein Bürgerentscheid zur Frage des Erlasses
eines Bebauungsplans, mit dem der Bau eines
Ersatzbrennstoffheizkraftwerks durch die Beigeladene des
Ausgangsverfahrens in dem Industriegebiet L. ermöglicht
werden sollte, durchgeführt. Dabei stimmte eine Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gegen den Erlass eines solchen
Bebauungsplans. In § 24 SächsGemO ist der
Bürgerentscheid wie folgt geregelt:
3
§ 24
4
Bürgerentscheid
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(1) In Gemeindeangelegenheiten können die
Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2
Wahlberechtigten über eine zur Abstimmung gestellte Frage
entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg
hat oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt.
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(2) Der Bürgerentscheid kann über alle Fragen
durchgeführt werden, für die der Gemeinderat zuständig ist.
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
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1. Weisungsaufgaben,
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2. Fragen der inneren Organisation der
Gemeindeverwaltung,
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3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
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4. Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte,
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5. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie
Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
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6. Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des
Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
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7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
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8. Anträge, die gesetzwidrige Ziele
verfolgen.
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(3) Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in
dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der
gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit
mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Ist
die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht
worden, hat der Gemeinderat zu entscheiden.
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(4) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss
des Gemeinderats gleich. Er kann innerhalb von drei Jahren
nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
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(5) Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der
Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren
verlangten Maßnahme beschließt.
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Im Herbst 2007 beschloss der Gemeinderat auf
Antrag der Beigeladenen die Einleitung eines Verfahrens zum
Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12
BauGB) zur Errichtung eines Ersatzbrennstoffheizkraftwerks
auf einem in der Nähe des Betriebsgeländes der Beigeladenen
aber außerhalb des Industriegebiets L. gelegenen
Grundstück.
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2. Der Beschwerdeführer suchte daraufhin bei
dem Verwaltungsgericht Dresden um vorläufigen Rechtsschutz
nach und beantragte, der Gemeinde im Wege des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen,
weitere Planungsschritte zur Verwirklichung des ins Auge
gefassten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Errichtung
eines Ersatzbrennstoffheizkraftwerkes der beigeladenen
Molkerei durchzuführen. Darin führte er - soweit hier
relevant - aus, der Aufstellungsbeschluss sei unwirksam,
weil er gegen die Sperrwirkung des Bürgerentscheids nach
§ 24 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO verstoße. Er
werde bei der Aufstellung des beabsichtigten Bebauungsplans
in seinen subjektiven Rechten verletzt.
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3. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den
Antrag mit angegriffenem Beschluss vom 18. Dezember 2007
ab. In den Gründen führte es Folgendes aus:
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Der Antrag sei unzulässig, da dem
Beschwerdeführer die analog § 42 Abs. 2 VwGO
erforderliche Antragsbefugnis fehle. Es seien keine ihm
zukommenden subjektiven Rechte ersichtlich, die durch die
strittige Nichtbeachtung der Sperrwirkung des
Bürgerentscheids möglicherweise verletzt sein könnten. Der
Beschwerdeführer könne sich nicht auf ihm als Teil eines
außerordentlichen Organs innerhalb der Gemeindeorganisation
zustehende quasiorganschaftliche Rechte berufen. Auch in der
Vergangenheit sei von dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht
eine solche Stellung allenfalls den Vertretern des
Bürgerbegehrens eingeräumt worden. Eine ausdrückliche
Regelung, die dem Beschwerdeführer als Gemeindeeinwohner ein
Recht zur gerichtlichen Durchsetzung der Einhaltung der aus
§ 24 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO folgenden
Sperrwirkung eines Bürgerentscheids einräume, enthalte die
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen nicht. Ein
subjektives Recht auf Einhaltung der Sperrwirkung des
Bürgerentscheids folge nicht aus dem aus § 24
Abs. 1 Satz 1 SächsGemO folgenden Recht auf
Mitentscheidung über die zur Abstimmung gestellte Frage.
Trotz des hohen Stellenwertes von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid erschöpfe sich das Instrument unmittelbarer
Mitwirkung und Abstimmung in der Wahrnehmung des Stimmrechts.
Denn mit der Durchführung des Bürgerentscheids sei das ihm
zugrunde liegende Verfahren (Bürgerbegehren oder
Mehrheitsentscheidung des Gemeinderats) erledigt.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
werde das Instrument des Bürgerentscheids ohne die
Möglichkeit des einzelnen Gemeindebürgers, das Handeln der
Kommune gerichtlich überprüfen zu lassen, auch nicht wertlos
oder unverbindlich. Die Kontrolle des Vollzugs oder der
Beachtung des Bürgerentscheids, das heißt die Kontrolle der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, obliege nach Art. 89
Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen
(SächsVerf) dem Freistaat Sachsen im Rahmen der
Kommunalaufsicht. Eine andere Auffassung führe in mehrerlei
Hinsicht zu systemwidrigen Ergebnissen. Zum einen gebe das
Ergebnis des Bürgerentscheids die Entscheidung der
Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit wieder, so dass
Zuordnungssubjekt eines Anspruchs auf Beachtung des
Bürgerentscheids auch nur die Gesamtheit der Bürger sein
könne und nicht ein Einzelner. Zum anderen führe die
Einräumung eines individuellen Klagerechts zu einer
- auch mit dem Stellenwert des Bürgerentscheids nicht zu
rechtfertigenden - Besserstellung des einzelnen Bürgers
im Vergleich zum einzelnen Gemeinderatsmitglied, das
ebenfalls keinen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf
Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Gemeinderats
habe.
23
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
sei die Betroffenheit in eigenen Rechten bei der
Geltendmachung der Sperrwirkung des Bürgerentscheids auch
nicht wegen einer Vergleichbarkeit mit der Situation der
Wahlanfechtung ausnahmsweise entbehrlich. Die entsprechende
Regelung in § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (SächsKomWG) sei wegen
der entgegenstehenden Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO
gerade nicht verallgemeinerungsfähig. Im Übrigen fehle es an
einer planwidrigen Regelungslücke, da der Bürgerentscheid
gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO einem
Gemeinderatsbeschluss gleichstehe und daher allein den
hierfür in der Gemeindeordnung vorgesehenen
Prüfungsmöglichkeiten unterworfen sei.
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4. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem gleichfalls
angegriffenen Beschluss vom 12. Februar 2008 zurück. In
den Gründen führte das Oberverwaltungsgericht aus:
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Die Beschwerde sei unbegründet. Die vom
Beschwerdeführer dargelegten Gründe gäben zur Änderung des
angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung. Ein Bürger und
Einwohner könne durch Planungen oder sonstige Maßnahmen von
Gemeindeorganen nicht allein deshalb in seinen subjektiven
Rechten verletzt werden, weil diese mit einem Bürgerentscheid
nicht vereinbar seien. Ein Bürgerentscheid vermittle
einzelnen Bürgern oder Einwohnern der Gemeinde auch dann kein
subjektives Recht, wenn sie durch diesen begünstigt würden.
Aus der Rechtsstellung als Bürger oder Einwohner resultiere
ebenfalls kein subjektives Recht, das für einen Anspruch auf
Beachtung eines Bürgerentscheids fruchtbar gemacht werden
könne.
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5. In seiner daraufhin erhobenen Gehörsrüge
beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere, dass sich das
Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht mit zwei in der
Beschwerdeschrift argumentativ herangezogenen Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein
(Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 L 121/94 -,
juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
(Urteil vom 14. November 1974 - I 453/74 -,
DVBl 1975, S. 552) auseinandergesetzt habe.
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6. Mit dem hier nicht angegriffenen Beschluss
vom 16. September 2008 wies das Sächsische
Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers lasse eine
entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht erkennen. In dem Umstand, dass die
beiden von ihm angeführten oberverwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen im Beschluss des Senats vom 12. Februar
2008 nicht erwähnt worden seien, liege keine
Gehörsverletzung. Das Gericht habe in knapper Form
ausgeführt, warum es die Beschwerde als unbegründet
zurückgewiesen habe. Ein Eingehen auf alle von dem
Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte gebiete der
Gehörsgrundsatz nicht.
28
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da die
Verwaltungsgerichte ihm die Klagebefugnis gegen eine
Entscheidung des Gemeinderats abgesprochen hätten, welche der
Sperrfrist und der entsprechenden Sperrwirkung des
Bürgerentscheids nach § 24 Abs. 4 Satz 2
SächsGemO zuwider laufe. Die Auffassung der
Verwaltungsgerichte habe zur Folge, dass der Bürger kein
subjektives Recht auf Befolgung des Bürgerentscheids und
Einhaltung der dreijährigen Sperrfrist habe. Dem könne nicht
gefolgt werden:
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Der subjektivrechtliche Charakter folge schon
daraus, dass der Bürgerentscheid in dem 2. Teil der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen geregelt sei, der
zahlreiche Vorschriften die individuellen Rechte der
Einwohner und Bürger betreffend enthalte. Ferner ergebe sich
ein subjektives Recht aus der Ausgestaltung der Vorschriften
über die Durchführung und die Wirkung des Bürgerbegehrens und
des Bürgerentscheids. Der Gesetzgeber habe in § 24
Abs. 1 Satz 1 SächsGemO den Kreis der
abstimmungsberechtigten Bürger definiert. Er habe weiter dem
Bürgerentscheid in § 24 Abs. 4 SächsGemO bestimmte
Rechtswirkungen, unter anderem die Sperrfrist, beigemessen.
Somit ergebe sich aus § 24 Abs. 1 SächsGemO das
Recht auf Teilnahme am Bürgerentscheid und aus § 24
Abs. 4 SächsGemO das subjektive Recht auf dessen
Beachtung durch die Organe der Gemeinde.
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Nur durch die Zuerkennung einer individuellen
Klagebefugnis könne die Sperrwirkung sowohl gegenüber der
Gemeinde als auch gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde
gesichert werden, denn die „Aktivbürgerschaft“ der Gemeinde
habe nicht die Möglichkeit, sich als solche mit einer Klage
gegen Gemeindeorgane und Aufsichtsbehörde zu wenden. Ein
Gemeinderat, der einen Bürgerentscheid missachte, löse eine
„kommunale Verfassungskrise“ aus, weil er sich über den
unmittelbar geäußerten Willen des Gemeindevolks hinwegsetze
und damit das Demokratieprinzip in Frage stelle. Es könne
nicht sein, dass die Bürgerschaft es tatenlos hinnehmen
müsse, wenn ein Gemeinderat innerhalb der fünfjährigen
Wahlperiode gegebenenfalls mehrfach Bürgerentscheide
missachte. Die Möglichkeit, den Gemeinderat bei der nächsten
Wahl „abzustrafen“ könne schwerlich als ausreichendes
demokratisches Korrektiv angesehen werden. Die Verwehrung des
Klagerechts bedeute letztlich, den Bürgerentscheid auf die
Qualität einer unverbindlichen Bürgerbefragung
herabzustufen.
31
Schließlich gebiete Art. 19 Abs. 4
GG sowie das Rechtsstaatsprinzip, dass jeder, der durch einen
hoheitlichen Akt in seinen Rechten verletzt werde, die
Möglichkeit haben müsse, ein Gericht anzurufen. Der Bürger,
der sich an einem Bürgerentscheid beteiligt habe, der
unmittelbar ein bestimmtes Ergebnis mit bindender Wirkung
eines Gemeinderatsbeschlusses gezeitigt habe, werde in seinen
Rechten verletzt, wenn dieser Beschluss nicht umgesetzt
werde. Bei der Ablehnung der Klagebefugnis des einzelnen
Bürgers und Einwohners wäre überhaupt niemand klagebefugt,
stattdessen könnte lediglich die Rechtsaufsichtsbehörde tätig
werden.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen
Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt
sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen
Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 15, 275
; 61, 82 ; 69, 1 ; 83, 182
; 84, 34 ; 103, 142 ;
stRspr). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
33
Es kann insoweit offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde den sich aus § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügt. Denn sie ist jedenfalls
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Dresden und des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG ist nicht feststellbar.
34
1. Die Verfassungsnorm des Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg, wenn
jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen
Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 13, 132 ;
83, 182 ). Sie gewährleistet indes nicht selbst
den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt
behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach
der Rechtsordnung im Übrigen. Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG setzt mithin subjektive Rechte voraus und
begründet sie nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ;
61, 82 ; 69, 1 ; 83, 182
; 84, 34 ; 103, 142 ;
stRspr). Außerhalb verfassungsrechtlicher Gewährleistungen
obliegt es damit dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen dem Einzelnen ein subjektives Recht
zustehen soll und welchen Inhalt es hat (vgl. BVerfGE
78, 214 ; 83, 182 ). Es stellt folglich
eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
dar, ob und in welchem Umfang ein solches im Einzelfall
besteht. Ihre Beantwortung obliegt allein den zuständigen
Fachgerichten und ist der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Es ist nicht dessen
Aufgabe, in der Art einer Revisionsinstanz über die
Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts durch die
Fachgerichte zu befinden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 32,
319 ; 83, 182 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 1989
- 1 BvR 290/87 -, NJW 1990, S. 2249,
stRspr). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die
vorliegend angegriffenen Entscheidungen nur daraufhin zu
kontrollieren, ob die Fachgerichte bei ihrer Auslegung von
§ 123, § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit
§ 24 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO die Bedeutung der
Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG
erkannt und berücksichtigt haben und ob sie bei der
Feststellung des Norminhalts willkürlich verfahren sind.
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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
begegnen die beiden angefochtenen Entscheidungen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
36
a) Das Verwaltungsgericht Dresden hat sich in
seinem Beschluss vom 18. Dezember 2007 eingehend und
umfassend mit der Frage der Auslegung der einschlägigen
Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
auseinandergesetzt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Gemeindeordnung ein subjektives Recht auf
gerichtliche Durchsetzung des Bürgerentscheids respektive
dessen Sperrwirkung nicht entnommen werden könne. Es seien
keine dem einzelnen Einwohner und Bürger zugeordneten
subjektiven Rechte ersichtlich, die durch die umstrittene
Nichtbeachtung der Sperrwirkung des Bürgerentscheids verletzt
sein könnten. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung
unter anderem darauf gestützt, dass weder eine diesbezügliche
ausdrückliche Regelung existiere noch ein derartiges
subjektives Recht des einzelnen Gemeindebürgers aus seinem
Recht aus § 24 Abs. 1 SächsGemO auf
(Mit-)Entscheidung über eine zur Abstimmung gestellte Frage
folge. Auch aus der vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf
eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Schleswig Holstein (Urteil vom 21. Juni 1995
- 2 L 121/94 -, juris) angeführten Überlegung,
dass nur „durch die Zuerkennung eines subjektiven
Individualrechts - und damit einer individuellen
Klagebefugnis - (…) die grundsätzliche ’Sperrwirkung’
eines Bürgerentscheids gegenüber den Gemeindeorganen wie auch
gegenüber der Aufsichtsbehörde gesichert und durchgesetzt
werden“ kann, folge kein subjektives öffentliches Recht. Das
Instrument des Bürgerentscheids erschöpfe sich in der
unmittelbaren Mitwirkung und Abstimmung in der Wahrnehmung
des Stimmrechts. Die Kontrolle des Vollzugs oder der
Beachtung der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids obliege dem
Freistaat Sachsen im Rahmen der Kommunalaufsicht
(Art. 89 Abs. 1 SächsVerf). Beabsichtige eine
Gemeinde erkennbar die Sperrwirkung eines Bürgerentscheids zu
missachten, gebiete schon das öffentliche Interesse am Schutz
plebiszitärer Elemente den Erlass einer
Aufsichtsmaßnahme.
37
b) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat
sich dieser Auffassung angeschlossen und sie bestätigt. Das
Gericht hat dabei seine Auffassung, weder § 24 SächsGemO
noch sonstige Vorschriften der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen gewährten dem Beschwerdeführer ein die
Klagebefugnis begründendes subjektives Recht, darauf
gestützt, dass ein Bürgerentscheid einzelnen Bürgern oder
Einwohnern der Gemeinde auch dann kein subjektives Recht
vermittle, wenn sie durch den Bürgerentscheid begünstigt
würden. Aus der Rechtsstellung als Bürger oder Einwohner
resultiere ebenfalls kein subjektives Recht, das für einen
Anspruch auf Beachtung eines Bürgerentscheids fruchtbar
gemacht werden könne.
38
c) Angesichts dieser Darlegungen besteht kein
Anlass zu der Befürchtung, das Verwaltungsgericht Dresden und
das Sächsische Oberverwaltungsgericht könnten die Bedeutung
der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4
GG bei der von ihnen vorgenommenen Auslegung und Anwendung
der Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen und insbesondere von § 24 SächsGemO von
vornherein übersehen oder aber jedenfalls zu Unrecht als
unerheblich angesehen haben. Diesbezügliche Anhaltspunkte hat
weder der Beschwerdeführer vorgetragen noch sind solche
ersichtlich. Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen des
Beschwerdeführers letztlich auf die Darlegung seiner
abweichenden Auffassung von der vorgenommenen Auslegung des
einfachen Rechts, deren Beurteilung allein dem Fachgericht
obliegt, dessen Entscheidung das Bundesverfassungsgericht
insoweit nicht nachzuprüfen hat.
39
d) Die Begründung, mit der die Fachgerichte
vorliegend der Vorschrift des § 24 Abs. 4 SächsGemO
den Charakter einer den Beschwerdeführer begünstigenden
Schutznorm abgesprochen haben, kann von Verfassungs wegen
nicht beanstandet werden. Die Gerichte haben ausführlich
dargelegt, dass und aus welchen Gründen die einschlägigen
Vorschriften der Gemeindeordnung vorliegend dem einzelnen
Bürger und Einwohner keine ihm zugeordneten subjektiven
Rechte zum Schutz seiner Individualinteressen zuweisen. Diese
Darlegungen sind nachvollziehbar und vertretbar. Sie lassen
keine sachfremden oder sonst willkürlichen Erwägungen
erkennen.
40
3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
41
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
42
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.