BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2351/00 -
der Frau P...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist,
ihre Zulässigkeit im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG unterstellt, jedenfalls unbegründet.
2
1. § 1 Abs. 1 StrRehaG ist
verfassungskonform (vgl. BVerfGE 101, 275
). Die Auslegung und Anwendung dieser
einfach-rechtlichen Bestimmung durch die Fachgerichte ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1
StrRehaG ist nicht die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der
Urteile der Gerichte der DDR zu überprüfen, sondern deren
Rechtsstaatswidrigkeit. Eine Festschreibung der Annahme der
Bereicherung des Verstorbenen am Vermögen jüdischer Mitbürger
ist mit der angegriffenen Entscheidung deshalb nicht
verbunden. Die Verneinung der Rechtsstaatswidrigkeit der
DDR-Urteile wurde von den Gerichten im
Rehabilitierungsverfahren ausführlich erläutert. Eine
Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die
angegriffene Beschwerdeentscheidung ist dabei nicht erkennbar
(vgl. BVerfGE 95, 96 ).
3
2. Verfassungsrechtlich bedeutsame
Verfahrensmängel liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 101, 275
). Die von der Beschwerdeführerin
hervorgehobenen Aspekte bedurften für die Entscheidung nach
§ 1 Abs. 1 StrRehaG keiner weiteren Sachaufklärung.
4
Der Verdacht der Mitgliedschaft des
Verstorbenen in der Organisation "Werwolf" war für die
DDR-Organe nur der Anlass zur Einleitung des objektiven
Verfahrens gewesen. In den Urteilen über die
Vermögenseinziehung ist die Mitgliedschaft des Verstorbenen
in dieser Organisation nicht festgestellt worden.
5
Die Annahme des Oberlandesgerichts, die
Vernehmung der Zeugin W. verspreche keine Aussicht auf
Erfolg, lässt keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht
(vgl. BVerfGE 70, 297 ) erkennen. Für die
Entscheidung nach § 1 Abs. 1 StrRehaG war diese
Zeugenvernehmung nicht entscheidungserheblich; dies wurde in
der angegriffenen Beschwerdeentscheidung erläutert.
6
Vom Prüfungspunkt des § 1 Abs. 1 StrRehaG
aus gesehen kam es auf die "Richtlinien für Verfügungen von
Todes wegen und Rechtsgeschäfte unter Lebenden", die eine
Bestimmung zur Verfahrenseinleitung enthalten, nicht an.
Richtlinien der Verwaltung können gesetzliches
Strafverfahrensrecht, das dem Verfahren über die
Vermögenseinziehung zu Grunde lag (§§ 430 ff.
DDR-StPO), nicht modifizieren.
7
Für die Entscheidungen im
Rehabilitierungsverfahren war schließlich die Aufhebung der
durch sowjetische Stellen angeordneten Sequestration der D.
T. GmbH unerheblich, weil diese behördliche Maßnahme keine
Bindungswirkung für die Entscheidungen der DDR-Gerichte auf
Grund von §§ 40, 42 DDR-StGB hatten.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.