BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2353/99 -
In dem Verfahren
des Herrn L...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralph Giebeler,
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1999 - 5 StR 732/98 -, b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 - (531) 26 Js 1/95 Ks (9/95) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Richter
Hassemer,
Broß,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
2
Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot beruft, hat er einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend substantiiert dargetan. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Interpretation von Strafgesetzen ist durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht geschützt, wenn die zugrunde liegende Staatspraxis durch Aufforderung zu schwerstem kriminellen Unrecht und seiner Begünstigung die in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet hat; denn hierdurch setzt der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht (vgl. BVerfGE 95, 96 ; EuGRZ 1997, S. 413 ff.; NJW 1998, S. 2585 ff.; NJW 1998, S. 417 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2000 - 2 BvR 2414/99 -). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das dazu Anlass geben könnte, das Gebot materieller Gerechtigkeit, dem in dieser ganz besonderen Situation vor dem Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG Vorrang zukommt, zurücktreten zu lassen.
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer Broß Di Fabio