BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2354/04 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts K. wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2001 in
Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB im
Landeskrankenhaus U. untergebracht. Er wendet sich gegen
seine Unterbringungssituation und gegen die Zurückweisung
einer seine frühere Unterbringungssituation betreffenden
Rechtsbeschwerde als unzulässig.
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1. Der Beschwerdeführer war in der
Vergangenheit in einem Zweibettzimmer untergebracht, das
aufgrund der Überbelegungssituation im Landeskrankenhaus mit
drei Personen belegt war. Das Zimmer weist eine Grundfläche
von 14,5 m² auf und verfügt zusätzlich über einen räumlich
abgetrennten WC-Bereich von 4 m². In dem Zimmer befinden
sich ein Bett und ein Doppelbett. Auf der Station gibt es
einen Hobbyraum (38 m²), eine Patientenküche (41 m²) und zwei
Aufenthaltsräume (je 26 m²). Zusätzlich besteht für die
Patienten die Möglichkeit, sich stundenweise allein im
Besucherzimmer (23 m²) aufzuhalten. Ein Einschluss erfolgt
nur zur Nachtruhe zwischen 24.00 Uhr und 6.30 Uhr.
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2. Am 24. Mai 2004 beantragte der
Beschwerdeführer, ihn in ein Einzelzimmer zu verlegen. Die
Unterbringung mit zwei weiteren Personen mache ihm psychisch
zu schaffen. Ferner sei zu bedenken, dass er Nichtraucher
sei. Das Landeskrankenhaus lehnte den Antrag mit der
Begründung ab, dass im Zimmer Rauchverbot herrsche und
aktuell kein Einzelzimmer zur Verfügung stehe.
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3. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 138 Abs. 3,
§ 109 StVollzG). Er begehrte die Feststellung, dass
seine derzeitige Unterbringung rechtswidrig sei, und die
Verpflichtung des Landeskrankenhauses, ihm ein Einzelzimmer
zur Verfügung zu stellen. Er machte eine Verletzung seiner
Menschenwürde infolge der Mehrfachbelegung geltend. Ferner
sei zu berücksichtigen, dass seine Mitbewohner sich nicht an
das bestehende Rauchverbot auf dem Zimmer hielten.
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4. Nach Einholung einer Stellungnahme des
Landeskrankenhauses lehnte das Landgericht Stendal den Antrag
mit Beschluss vom 11. August 2004 ab. Das Landgericht stellte
fest, dass auf den Patientenzimmern absolutes Rauchverbot
herrsche, das vom Personal des Landeskrankenhauses
kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer sei durch die
Belegung des Zimmers mit drei Personen nicht in seinen
Rechten verletzt. Gemäß § 138 Abs. 1 StVollzG
richte sich die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach Landesrecht. Die Vorschriften des
Strafvollzugsgesetzes über Größe und Ausstattung der
Hafträume gälten daher im Maßregelvollzug nicht. Das
Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt (Maßregelvollzugsgesetz
für das Land Sachsen-Anhalt - MVollzG LSA - vom 9. Oktober
1992, GVBl LSA 1992, S. 736) enthalte keine Vorschriften
dazu, ob und unter welchen Bedingungen die gemeinsame
Unterbringung von Maßregelpatienten zulässig sei. Dem
Ermessen des Landeskrankenhauses bei der Belegung und
Ausgestaltung der Patientenzimmer seien allerdings durch das
Recht des Untergebrachten auf Achtung seiner Menschenwürde,
auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das Verbot
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die
Europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung der
Gefangenen Grenzen gesetzt. Gemessen daran erweise sich die
Belegungsentscheidung des Landeskrankenhauses nicht als
ermessensfehlerhaft. Die Kammer stellte insbesondere darauf
ab, dass es dem Beschwerdeführer - anders als Strafgefangenen
- gestattet sei, sich außerhalb der Nachtruhe auf der Station
frei zu bewegen. Der Beschwerdeführer, der an verschiedenen
Therapien teilnehme, könne sich tagsüber unter anderem im
Hobbyraum und in der Patientenküche aufhalten. Zudem bestehe
die Möglichkeit, sich stundenweise in dem Besucherraum
aufzuhalten. Dem von Verfassungs wegen geschützten Recht des
Beschwerdeführers, sich einen Rückzugsraum zu schaffen, sei
daher hinreichend Rechnung getragen. Der Antrag auf Verlegung
in ein Einzelzimmer habe in der Sache keinen Erfolg, weil die
Ermessensentscheidung des Landeskrankenhauses auch insoweit
nicht zu beanstanden sei. Anhaltspunkte dafür, dass besondere
therapeutische Gründe oder Gründe der Sicherheit und Ordnung
in der Person des Beschwerdeführers vorlägen, die seine
Verlegung in ein Einzelzimmer erforderten, seien nicht
gegeben.
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5. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde
lehnte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 4.
November 2004 als unzulässig ab, weil die Nachprüfung zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses des Senats vom 9.
August 2004 (1 Ws 652/03; juris) nicht mehr geboten sei
(§ 138 Abs. 3, § 116 Abs. 1 StVollzG). In der
zitierten Entscheidung, die einen anderen Patienten mit
entsprechender Unterbringungssituation betraf, hatte das
Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Unterbringung von drei
Personen in einem Patientenzimmer weder gegen einfaches noch
gegen höherrangiges Recht verstoße. Das MVollzG LSA enthalte
keine ausdrücklichen Vorschriften, wie die Unterbringung der
Patienten im Einzelnen auszugestalten sei. Konkrete
Regelungen zur Raumbelegung fänden sich nur in § 3
Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum
Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DV
MRVG-NRW vom 4. Oktober 1986, GV. NW. 1986, S. 668).
Danach sei grundsätzlich die Unterbringung von drei
Maßregelpatienten in einem Schlafraum als zulässig zu
erachten. Die Unterbringungssituation verstoße auch nicht
gegen die Menschenwürde. Das Zimmer sei mit 14,5 m²
ausreichend groß gewesen, um darin für drei Personen den
Nachtschlaf zu ermöglichen. Die sanitären Einrichtungen
befänden sich in einer separaten Nasszelle. Tagsüber
bestünden ausreichend Möglichkeiten, sich zurückzuziehen;
Patienten könnten sich unter Ausschluss aller Mitpatienten in
das Besucherzimmer einschließen lassen oder den Schlafraum
nutzen, wenn sich die Mitpatienten außerhalb des Schlafraumes
aufhielten.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat sich
der Beschwerdeführer zunächst ausschließlich gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. November 2004
gewandt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 3,
Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 GG und macht geltend,
das Oberlandesgericht hätte eine Entscheidung in der Sache
treffen müssen. Es habe einschlägige Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts
unberücksichtigt gelassen und auch durch die Bezugnahme auf
seine Entscheidung vom 9. August 2004 den Beschwerdeführer in
seinen Rechten verletzt. Die Erwägungen, die das
Oberlandesgericht in der in Rede stehenden Entscheidung zu
den Rückzugsmöglichkeiten der Patienten angestellt habe,
blieben lediglich theoretisch. Das Besucherzimmer werde
regelmäßig seinem Zweck entsprechend genutzt. Die Fläche, die
dem Beschwerdeführer nach Abzug der in dem ihm zugewiesenen
Zimmer aufgestellten Möbel verbleibe, sei zu klein; hier
könne er sich nicht bewegen. Das Rauchverbot werde nachts
nicht kontrolliert. Das Oberlandesgericht habe die Grund- und
Menschenrechte des Beschwerdeführers verkannt.
8
2. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 hat der
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr auf ein mit zwei
Patienten belegtes Einzelzimmer verlegt worden sei, das über
eine Grundfläche von 8 m² abzüglich 1,5 m² für Bad und WC
verfüge. Diese Art der Unterbringung sei menschenunwürdig.
Diesbezüglich bedürfe es hier einer Entscheidung.
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3. Der Beschwerdeführer beantragt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des
Rechtsanwalts K.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen; ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Weder ist die
Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung noch ist die
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
teilweise unzulässig und im Übrigen in einer die
Kammerzuständigkeit eröffnenden Weise unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 13. Juli 2006 seine gemeinsame Unterbringung mit einem
Mitpatienten in einem Patientenzimmer mit einer Grundfläche
von 8 m² zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht
hat, ist die Verfassungsbeschwerde mangels
Rechtswegerschöpfung unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
12
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November
2004 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die
angegriffene Entscheidung lässt eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 ),
insbesondere eine Verkennung der Bedeutung von Art. 19
Abs. 4 GG, nicht erkennen.
13
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4
GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ;
92, 365 ; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber
eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG
dem Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes
im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. Mai 2007 – 2 BvR 2012/05 -, juris).
Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts
gerecht.
14
a) Das Oberlandesgericht ist vertretbar davon
ausgegangen, dass eine Überprüfung der Entscheidung des
Landgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 1.
Alt. StVollzG) nicht geboten war. Denn der Senat hatte schon
in dem von ihm zitierten Beschluss vom 9. August 2004 (1 Ws
652/03, a.a.O.) Leitsätze für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit von Mehrfachbelegungen im Maßregelvollzug
aufgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des
Beschwerdeführers im Vergleich zu dem vom Oberlandesgericht
entschiedenen Fall Besonderheiten aufwies, die eine
Sachentscheidung zur Rechtsfortbildung notwendig gemacht
hätten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den
Ausführungen in der Entscheidung vom 9. August 2004 zum
zugrundeliegenden Sachverhalt, dass die damals vom
Oberlandesgericht beurteilte Unterbringungssituation der des
Beschwerdeführers entsprach.
15
b) Eine Sachentscheidung des
Oberlandesgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung war auch
nicht deshalb angezeigt, weil die vom Oberlandesgericht in
Bezug genommene Grundsatzentscheidung ihrerseits die
grundrechtlichen Vorgaben für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit von Mehrfachbelegungen im Maßregelvollzug
verkannt hätte. Das Oberlandesgericht hat zutreffend
ausgeführt, dass es eine unmittelbar anwendbare
einfachgesetzliche Regelung, die eine Höchstgrenze für die
Belegung von Zimmern im Maßregelvollzug festlegt, nicht gibt.
Während die §§ 18, 144, 146 StVollzG gemäß § 138
Abs. 1 StVollzG auf den Vollzug der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nicht anwendbar sind, enthält das
einschlägige Landesrecht insoweit keine konkreten Vorgaben.
Die in der - vom Oberlandesgericht lediglich als
Orientierungshilfe herangezogenen - nordrhein-westfälischen
Regelung des § 3 Abs. 2 DV MRVG-NRW vorgesehene
Höchstgrenze von drei Personen ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden (für die Zulässigkeit der gemeinsamen
Unterbringung von bis zu drei Personen auch
Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 52).
Aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde folgt nicht, dass
im Maßregelvollzug nur eine Einzelunterbringung
verfassungsgemäß wäre.
16
aa) Die Würde des Menschen zu achten und zu
schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
(Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach
jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes
vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen
zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 ). Durch das
Sozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die Verpflichtung
des Staates zum Schutz der Menschenwürde die Pflicht zu
aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen
menschenwürdiger Existenz ein (vgl. BVerfGE 40, 121
; 82, 60 ; 91, 93 ; 110, 412
; 113, 88 ). Für den
Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines
menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen auch in der Haft
erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür
erforderlichen Leistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE
45, 187 ).
17
Nichts anderes gilt für den Vollzug der
Maßregel gemäß § 63 StGB. Kann aufgrund der
besonderen Verhältnisse in einem bestimmten psychiatrischen
Krankenhaus den Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum
Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Untergebrachten
gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in ein
anderes Krankenhaus zu verlegen (vgl. zur Untersuchungshaft
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NStZ 1993, S. 404
).
18
Die Frage nach den Standards, deren
Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die
Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei,
soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen
Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie
sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch
wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (vgl.
BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ). Bezogen auf
die Mehrfachbelegung ist zu beachten, dass die
gemeinschaftliche Unterbringung von Menschen, die sich nicht
nahestehen, auch in anderen Bereichen durchaus üblich ist
(z.B. Unterbringung im Mehrbettzimmer eines Krankenhauses,
gemeinschaftliche Unterbringung in Bundeswehrkasernen), ohne
dass dies als schlechterdings untragbar angesehen würde.
Allerdings sind bei zwangsweiser gemeinschaftlicher
Unterbringung Grenzen der zumutbaren räumlichen Beengtheit zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -,
ZfStrVo 1994, 377; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 12. Juli 2000 – 2 BvQ 25/00 -, vom
27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S.
2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -,
NJW 2002, S. 2700).
19
bb) Das Oberlandesgericht hat die räumlichen
Unterbringungsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt einer
möglichen Verletzung der Menschenwürde geprüft und ist in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu
dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß nicht vorliegt. Diese
Beurteilung steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. Soweit hier bislang angenommen
wurde, es stehe hinsichtlich der Belegung und Ausgestaltung
von Hafträumen im Strafvollzug eine Verletzung der
Menschenwürde in Rede (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000, vom
27. Februar 2002 und vom 13. März 2002, a.a.O.), handelte es
sich um Unterbringungssituationen, die mit dem vom
Oberlandesgericht zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar
sind. Auch Ausführungen zu den Mindestanforderungen an die
Bodenfläche des Haftraums in einer Entscheidung, die die
Wechselwirkung von besonderen Sicherungsvorkehrungen und
sonstigen Bedingungen der Untersuchungshaft betraf (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.
Oktober 1993, a.a.O.), sind nicht auf die
Unterbringungssituation des Beschwerdeführers im
Landeskrankenhaus zu übertragen. Der dortige Maßregelvollzug
zeichnet sich im Vergleich zum (geschlossenen) Vollzug von
Straf- und Untersuchungshaft durch eine deutlich stärkere
Öffnung des Vollzuges nach innen aus (vgl. zur
Unterbringung in einer teilgelockerten Station des
Strafvollzuges BGH, Beschluss
vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NStZ
2007, S. 172; zum halboffenen Strafvollzug OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 3 Ws 168/04 -,
NStZ 2006, S. 19 bei Matzke). So erfolgt auf der in Rede
stehenden Station des Landeskrankenhauses ein Einschluss nur
zur Nachtruhe zwischen 24.00 Uhr und 6.30 Uhr; die Patienten
haben eine erhebliche Bewegungsfreiheit auf der Station sowie
außerhalb davon im Rahmen therapeutischer Aktivitäten.
Während der Aufschlusszeiten bestehen nach den – vom
Beschwerdeführer weder im Ausgangsverfahren noch mit der
Verfassungsbeschwerde substantiiert bestrittenen –
fachgerichtlichen Feststellungen Möglichkeiten zum Rückzug
auf andere Räume und Spielräume für das Alleinsein im eigenen
Zimmer infolge von Abwesenheiten der Mitbewohner; außerhalb
der Besuchszeiten ist ein stundenweiser Aufenthalt im
Besucherzimmer möglich. Anhaltspunkte dafür, dass diese vom
Oberlandesgericht angeführten Rückzugsmöglichkeiten den
Patienten im Stationsalltag nicht oder nur in einem Maße
eröffnet werden, das ihrem Interesse an zeitweiser
Absonderung von der Patientengemeinschaft nicht ausreichend
Rechnung trägt, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu
entnehmen.
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Es ist auch keine fachgerichtliche
Entscheidung ersichtlich, die in einem vergleichbaren Fall
einen Verstoß gegen die Menschenwürde angenommen hätte. Die
meisten Fälle, in denen ein Verstoß bejaht wurde,
unterscheiden sich von dem vorliegenden wesentlich schon
dadurch, dass trotz Mehrfachbelegung keine räumlich
abgetrennte Toilette in den Zellen vorhanden war
(vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.
August 1985 - 3 Ws 447/85 -, NStZ 1985,
S. 572; LG Braunschweig, Beschluss vom 15. April 1983 -
50 StVK 555/82 -, NStZ 1984, S. 286; LG Gießen,
Beschluss vom 14. März 2003 - 2 StVK - Vollz 189/03 -,
NStZ 2003, S. 624). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main in einer dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
zeitlich nachfolgenden Entscheidung allein aus der zur
Verfügung stehenden Grundfläche auf eine Verletzung der
Menschenwürde geschlossen hat (Beschluss vom
21. Februar 2005 - 3 Ws 1342 - 143/04
-, NStZ-RR 2005, S. 155), war diese
Fläche mit 9 m² für drei Gefangene wesentlich geringer als in
der vom Oberlandesgericht Naumburg zu beurteilenden
Konstellation. Das Landgericht Kleve hat in einer jüngeren
Entscheidung (Beschluss vom 26. August 2005 – 182 Vollz 2/05
-, juris) zwar die langfristige Unterbringung von drei
Verurteilten in einem 18 m² großen Raum mit separatem WC für
im Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB unzulässig
erklärt. Diese Entscheidung betraf jedoch insofern eine
abweichende Sachverhaltsgestaltung, als in der Klinik keine
außerhalb der Behandlung für die Untergebrachten frei
zugänglichen geeigneten Gemeinschaftsräume vorhanden waren.
Das Gericht hat überdies die Frage eines Grundrechtsverstoßes
ausdrücklich offengelassen und die Rechtmäßigkeit der
Belegungsanordnung ausschließlich anhand der – hier nicht
einschlägigen – einfachrechtlichen Bestimmungen des
nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes
beurteilt.
21
Auch der Europäische Gerichthof für
Menschenrechte hat eine Verletzung des Verbotes von Folter,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
gemäß Art. 3 EMRK nur in Überbelegungsfällen angenommen,
die mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht
entfernt vergleichbar sind, und die Möglichkeit einer
Kompensation geringer Haftraumgröße durch die den Gefangenen
innerhalb des Vollzuges zugestandene Bewegungsfreiheit
anerkannt (zusammenfassend zuletzt EGMR, Urteil vom 12. Juli
2007 - 20877/04 Rn. 56 ff. - Testa/Kroatien,
m.w.N.).
22
Zwar ist nicht zu leugnen, dass die
dargestellte Belegungssituation ungeachtet der Entschärfung
durch die gegebene Bewegungsfreiheit und gewisse
Rückzugsmöglichkeiten für die Betroffenen belastend und
objektiv unbefriedigend bleibt. Die Schwelle einer
Missachtung des Eigenwerts der Person ist jedoch durch die
Zumutung solcher Unterbringungsbedingungen noch nicht
erreicht.
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c) Für das Oberlandesgericht gab es nach
alldem auch keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde des
Beschwerdeführers zur Sicherung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG)
zuzulassen. Das Landgericht ist mit seiner Entscheidung weder
von der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern
noch von den Vorgaben des Oberlandesgerichts Naumburg
abgewichen.
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3. Der Beschwerdeführer kann sich schließlich
auch nicht darauf berufen, dass Art. 2 Abs. 2 GG
verletzt sei, weil das auf den Zimmern bestehende Rauchverbot
nachts nicht kontrolliert werde und nicht genügend
Lüftungsmöglichkeiten vorhanden seien. Der Beschwerdeführer
hat insoweit nicht von allen ihm verfügbaren prozessualen
Möglichkeiten Gebrauch gemacht, mit denen er eine Korrektur
der geltend gemachten Grundrechtsverletzung hätte erwirken
können. Er hätte insbesondere einen auf die Verpflichtung des
Landeskrankenhauses zur effektiven Überwachung des
Rauchverbotes gerichteten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen können.
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4. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von
Art. 103 und Art. 104 GG ist die
Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.