BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2357/00 -
des Herrn A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6.
August 2002 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 27. November 2000 - 2 L 101,
102/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung
von Vorbringen in einem Berufungszulassungsantrag.
2
1. a) Der 1942 geborene Beschwerdeführer war
seit dem 1. August 1990 bei der Gemeinde Zinnowitz als
Verwaltungsangestellter im Ordnungsamt beschäftigt. Zum 1.
Oktober 1993 wurde er als sogenannter Bewährungsbewerber in
das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
3
b) Am 3. Juni 1994 erstellte der damalige
Leiter des Hauptamtes, der zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig
erkrankt war, als Erstbeurteiler über den Beschwerdeführer
eine dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamturteil "sehr
tüchtig" endet und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit befürwortet. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1994
verfügte der nicht als Endbeurteiler tätig gewordene
Bürgermeister gegen den Beschwerdeführer ein sofort wirksames
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen des
Verdachts der Fälschung dieser Beurteilung an. Gegen das
Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte und die
Suspendierung vom Dienst legte der Beschwerdeführer
Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde.
4
c) Am 31. Juli 1995 ordnete der Landrat des
Kreises Ostvorpommern disziplinare Vorermittlungen gegen den
Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs einer
"Falschbeurkundung", der Anmietung eines Kaffeeautomaten für
die Gemeindeverwaltung und der Beauftragung von
Bauhofmitarbeitern der Gemeinde mit Müllentsorgungsarbeiten
an. Diese Vorermittlungen wurden am 6. Juni 1996 eingestellt,
wobei der Landrat wegen des Abschlusses des Mietvertrages und
der Beauftragung der Bauhofmitarbeiter eine Missbilligung
aussprach. Insoweit hob das Verwaltungsgericht Schwerin mit
Beschluss vom 7. August 2001 die Einstellungsverfügung auf,
weil der Landrat dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein
Dienstvergehen zur Last gelegt habe. Soweit der
Beschwerdeführer sich dagegen wende, dass die
Einstellungsverfügung den ursprünglich erhobenen Vorwurf der
Urkundenfälschung nicht zutreffend ausräume, fehle es an
einem Rechtsschutzbedürfnis; aus der Fassung der
Einstellungsverfügung ergebe sich, dass bezüglich dieses
Verdachtspunktes weder ein Dienstvergehen festgestellt noch
offengelassen worden sei, ob der Beschwerdeführer ein
Dienstvergehen begangen habe; das schriftlich festgehaltene
Ermittlungsergebnis habe den entsprechenden Verdacht
vollständig ausgeräumt.
5
d) Einer Aufforderung der Kommunalaufsicht vom
6. Januar 1995, den Beschwerdeführer wieder in den aktiven
Dienst zurückzuholen, kam der Bürgermeister erst am 5.
September 1995 nach und beauftragte ihn mit Sortier- und
Archivierungsarbeiten. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde
handelte es sich hierbei um eine beamtenrechtlich unzulässige
Zuweisung einer unterwertigen Beschäftigung. Erst am 13.
Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter
dem Ordnungsamt zugewiesen.
6
e) Am 17. September 1996 beschloss die
Gemeindevertretung auf Antrag des Bürgermeisters die
Verlängerung der Probezeit des Beschwerdeführers um ein
halbes Jahr. Der Antrag wurde mit dem "noch andauernden
Disziplinarverfahren und der ca. ein Jahr währenden
Abwesenheit vom Dienst" begründet.
7
f) Die nach der Probezeitverlängerung
vorgesehene Teilnahme des Beschwerdeführers an einem sich
über mehrere Monate erstreckenden sogenannten
Angestelltenlehrgang des Studieninstituts für kommunale
Verwaltung scheiterte an der Weigerung des Beschwerdeführers,
eine Abschlussprüfung abzulegen.
8
g) In einer Vorlage für die Sitzung der
Gemeindevertretung vom 18. März 1997 wurde im Hinblick auf
den bevorstehenden Ablauf der verlängerten Probezeit
ausgeführt, der zuständige Sachgebietsleiter habe die
Leistungen des Beschwerdeführers mit "ausreichend" bewertet,
was für eine Ernennung auf Lebenszeit genüge. Der Gemeinderat
lehnte den Beschlussvorschlag gleichwohl ab. Daraufhin erhob
der Beschwerdeführer Untätigkeitsklage mit dem Antrag, ihn
zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.
9
h) Am 22. April 1997 erstellte der
Sachgebietsleiter als Erstbeurteiler die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Beurteilung, die den
Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis April 1997 erfasst. In der
mit dem Gesamturteil "nicht ausreichend" abschließenden
Beurteilung heißt es u.a., der Beschwerdeführer besitze nicht
die den Anforderungen entsprechenden Fachkenntnisse. Durch
die Erfahrungen in der kommunalen Arbeit komme er zu
Arbeitsergebnissen, lasse es aber, zum Teil bedingt durch
seine mangelnden Fachkenntnisse, an der notwendigen Sorgfalt
fehlen. Er sei nicht in der Lage, einen rechtmäßigen
Verwaltungsakt zu erlassen. Der Erstbeurteilung ist eine
Zweitbeurteilung des Bürgermeisters beigefügt, der sich darin
den Ausführungen des Erstbeurteilers anschließt und ergänzend
auf eigenmächtiges Handeln des Beschwerdeführers und das
damit verbundene Eingreifen in die Kompetenz des
Bürgermeisters hinweist.
10
i) Ebenfalls am 22. April 1997 stimmte die
Gemeindevertretung der Beurteilung zu und beschloss die
Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Beamtenverhältnis
wegen mangelnder Bewährung. Erst zwei Wochen später wurde die
Beurteilung mit dem Beschwerdeführer besprochen, ihm in Kopie
ausgehändigt und dem zuvor nicht beteiligten Personalrat zur
Kenntnis gegeben, der daraufhin Einwände erhob.
11
j) Der Beschluss der Gemeindevertretung vom
22. April 1997 wurde vom Landrat als kommunaler
Aufsichtsbehörde wegen fehlender Mitwirkung des Personalrats
an der Entlassung des Beschwerdeführers beanstandet. Die
Gemeindevertretung bestätigte daraufhin nach Anhörung des
Personalrats am 10. Juni 1997 ihre Entscheidung.
12
k) Mit Bescheid vom 24. Juni 1997 wurde der
Beschwerdeführer wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit
zum 30. September 1997 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
entlassen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde
nicht entschieden.
13
2. Mit Urteilen vom 1. Februar 2000 wies das
Verwaltungsgericht sowohl die gegen die dienstliche
Beurteilung gerichtete als auch die auf Aufhebung der
Entlassungsverfügung und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
zielende Klage des Beschwerdeführers ab.
14
3. a) Den Antrag auf Zulassung der Berufung
gegen das die dienstliche Beurteilung betreffende Urteil
stützte der Beschwerdeführer auf ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der Entscheidung, tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache, grundsätzliche Bedeutung
sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
15
Zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit) trug der
Beschwerdeführer vor, die Beurteilung sei rechtswidrig, weil
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe, gegen
allgemeine Beurteilungsgrundsätze sowie gegen das
Benachteiligungsverbot verstoße, von Befangenheit der
Beurteiler geprägt und unter Missachtung des Anhörungsgebots
verfasst worden sei. Unter diesen Gesichtspunkten sei eine
dienstliche Beurteilung gerichtlich überprüfbar. Das
Verwaltungsgericht habe von dieser in der Klage erbetenen
Prüfung weitgehend abgesehen.
16
Die Beurteilung vom 22. April 1997 sei
unübersehbar von Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer
geprägt. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Feststellung
liefere schon der Vergleich mit der Beurteilung vom 3. Juni
1994 vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass sich
Persönlichkeit, Eignung und Leistung sowie Befähigung des
Beurteilten im Normalfall kontinuierlich entwickelten. Auf
Befangenheit des Beurteilers deute auch der Umstand hin, dass
der Beurteiler den Beschwerdeführer in der Beschlussvorlage
vom 18. März 1997 noch mit der Gesamtnote "ausreichend"
beurteilt habe, ihm fünf Wochen später aber nur noch das
Gesamturteil "nicht ausreichend" zuerkannt habe. Da mit dem
Gesamturteil in der Beschlussvorlage erkennbar der
Beschlussvorschlag "Verbeamtung" habe gestützt werden sollen,
könne nicht von einer ersten und vorläufigen Einschätzung die
Rede sein. Die Absenkung der Gesamtbeurteilung könne nicht
darauf zurückzuführen sein, dass die vom Verwaltungsgericht
angenommene fehlende Fortbildungsbereitschaft erst in die
Beurteilung vom 22. April 1997 eingeflossen sei. Denn bereits
in der Beschlussvorlage vom 18. März 1997 sei angesprochen
worden, dass der Beschwerdeführer an dem Angestelltenlehrgang
nicht teilgenommen habe. Die Fortbildungsangelegenheit sei
lange vor dem 18. März 1997 im Hauptausschuss der
Gemeindevertretung, zwischen den Parteien und Vertretern der
Gemeindevertretung vorbesprochen und in einem ausführlichen
Schriftwechsel im Jahr 1996 abschließend diskutiert
worden.
17
Auf Befangenheit der Beurteiler deute nicht
zuletzt auch die "Rahmenhandlung" hin, die im Oktober 1994
eingesetzt habe und - gemessen am normalen Beamtenalltag -
als ungewöhnlich zu bezeichnen sei: Durch das
ungerechtfertigte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte samt
Suspendierung sei rechtswidrig in das Recht des
Beschwerdeführers auf Ausübung der übertragenen
Amtsbefugnisse eingegriffen worden. Erst nach elf Monaten
habe der Beschwerdeführer auf Druck der Kommunalaufsicht
seinen Dienst wieder aufnehmen können. Gegen den
schriftlichen Widerspruch der Kommunalaufsicht sei er aber
zunächst fünf Monate mit Ablagearbeiten im Archiv beschäftigt
worden. Bereits im Schreiben vom 5. Oktober 1994 habe der
Bürgermeister kategorisch die Übernahme des Beschwerdeführers
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt. Während
der disziplinarischen Vorermittlungen sei dem
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 2. Januar 1995
angekündigt worden, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn
angestrengt und er nicht in das Lebenszeitbeamtenverhältnis
übernommen, sondern entlassen werde. In der
Verwaltungsvorlage vom 13. September 1996 sei die
Notwendigkeit einer Probezeitverlängerung mit dem noch
andauernden Disziplinarverfahren und der etwa einjährigen
Abwesenheit vom Dienst begründet worden. Damit sei die
Gemeindevertretung getäuscht worden; denn der
Beschwerdeführer sei nie einem Disziplinarverfahren
ausgesetzt gewesen, vielmehr seien die Vorermittlungen
bereits am 6. Juni 1996 eingestellt gewesen. Der
Bürgermeister habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber
geweigert, ihm den exakten Wortlaut des Beschlusses der
Gemeindevertretung vom 20. August 1996 über eine weitere
Anfrage bei der "Gauck-Behörde" mitzuteilen, da dies im
nicht-öffentlichen Teil der Sitzung beschlossen worden und
nicht personenbezogen zu sehen sei; der Beschluss habe aber
ausschließlich den Beschwerdeführer betroffen. Auch der
vorletzte Absatz der Entlassungsverfügung belege die
Voreingenommenheit des Bürgermeisters: Dort heiße es,
sonstige Hinweise des Dienstherrn auf schlechte Leistungen
seien entbehrlich gewesen, weil der Dienstherr davon habe
ausgehen müssen, dass derartige Hinweise ebenso ablehnend
behandelt werden würden, und der Beschwerdeführer im Übrigen
durch sein fehlendes Grundwissen nicht in der Lage sei,
Hinweise des Dienstvorgesetzten umzusetzen.
18
Das Verwaltungsgericht sei dem Kern der
Probleme des Rechtsstreits - der inhaltlichen
Fehlerhaftigkeit der Beurteilung vom 22. April 1997 bei
deutlichen Anhaltspunkten für Befangenheit der Beurteiler -
nicht nahegekommen.
19
b) Auch den Antrag auf Zulassung der Berufung
gegen das die Entlassung betreffende Urteil stützte der
Beschwerdeführer in erster Linie auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung. Aus der Beurteilung vom 3. Juni 1994 und der
die Ernennung auf Lebenszeit befürwortenden
Verwaltungsvorlage vom 18. März 1997 an die
Gemeindevertretung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer
sich in der Probezeit bewährt habe. Dies dürfe nicht auf der
Grundlage der rechtswidrigen Beurteilung vom 22. April 1997
verneint werden.
20
4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.
November 2000 lehnte das Oberverwaltungsgericht die Anträge
auf Zulassung der Berufung ab.
21
a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen bestünden
nicht. Zur Frage einer Befangenheit des Beurteilers heißt es,
hierauf könne nicht schon deshalb geschlossen werden, weil
die angefochtene Beurteilung eine erhebliche Verschlechterung
gegenüber der Beurteilung vom 3. Juni 1994 darstelle.
Schwankungen im Eignungs- und Leistungsbild seien
erfahrungsgemäß jederzeit möglich und gäben für sich allein
objektiv keinen begründeten Anlass zu der Annahme, die
schlechtere Beurteilung sei Ausdruck einer Befangenheit.
22
b) Die Rechtssache weise auch nicht die
geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf. Vorliegend sei der Streit zwar
umfangreich und setze sich aus einer Vielzahl von
Einzelpunkten zusammen, die jedoch einer weiteren Aufklärung
nicht bedürften. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten
lägen nicht vor. In der Rechtsprechung bisher nicht
behandelte streitige Problemstellungen zeige der
Zulassungsantrag nicht auf.
23
c) Hinsichtlich der Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels genüge
der Zulassungsantrag schon nicht den
Darlegungserfordernissen.
24
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1,
12 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 33 Abs. 5 und 103
Abs. 1 GG.
25
Den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG habe das
Oberverwaltungsgericht verletzt, indem es wesentliches
Vorbringen aus den Berufungszulassungsanträgen nicht zur
Kenntnis genommen und nicht erwogen habe: Auf die geltend
gemachte Befangenheit der Beurteiler sei das
Oberverwaltungsgericht nur mit der Nebenbemerkung
eingegangen, auf eine Befangenheit könne nicht schon deswegen
geschlossen werden, weil die angefochtene Beurteilung eine
erhebliche Verschlechterung gegenüber der Beurteilung vom 3.
Juni 1994 aufweise. Darin habe der Beschwerdeführer aber
keinen Grund für den Einwand der Befangenheit gesehen.
Vielmehr habe er die Befangenheit des Erst- und des
Zweitbeurteilers gänzlich anders begründet. Die dazu
angeführten Gesichtspunkte habe das Oberverwaltungsgericht
völlig übersehen und bei seiner Entscheidung ersichtlich
nicht erwogen, obwohl es sich dabei um
entscheidungserheblichen Sachvortrag gehandelt habe, der für
den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht gewesen sei. So
sei das Oberverwaltungsgericht nicht auf die dienstliche
Vorgeschichte des Beschwerdeführers ("Rahmenhandlung"), die
zeitlichen Zusammenhänge zwischen der dienstlichen
Beurteilung vom 22. April 1997, der Verwaltungsvorlage vom
18. März 1997 und der Einreichung der Klage auf Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit am 8. April 1997, das Übergehen des
Beschwerdeführers und des Personalrats und die Herabsetzung
des Beschwerdeführers im Entlassungsbescheid vom 24. Juni
1997 eingegangen. Die im fachgerichtlichen Verfahren im
Einzelnen geschilderten Vorkommnisse seien in den
Beurteilungszeitraum gefallen und für die dienstliche
Beurteilung von Bedeutung gewesen, weil sie dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen hätten, sich auf
einem amtsgemäßen Dienstposten zu bewähren und fortbilden zu
lassen und weil sie zur Begründung der Probezeitverlängerung
herangezogen worden seien. Das Oberverwaltungsgericht habe
diese Zusammenhänge, auf denen die rechtsfehlerhafte
Beurteilung wesentlich beruht habe, nicht gesehen und sich
nicht damit auseinandergesetzt.
26
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Insbesondere sei die
geltend gemachte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht
gegeben, da das Oberverwaltungsgericht sich mit einer
möglichen Befangenheit der Beurteiler auseinandergesetzt und
dies zum Gegenstand der Erwägungen gemacht habe.
27
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist, soweit die
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Oberverwaltungsgericht gerügt wird, stattzugeben. Insoweit
ist sie zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise -
auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG).
28
Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art.
103 Abs. 1 GG.
29
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert,
dass das erkennende Gericht die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht
(vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ;
stRspr). Maßgebend für diese Pflichten des Gerichts ist der
Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben
muss, durch einen sachlich fundierten Vortrag die
Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 94,
166 ). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als
Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei
von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Parteien haben (vgl. BVerfGE 70, 215 ). Es ist als
Regel davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen
genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht
verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen
der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das
Bundesverfassungsgericht kann deshalb nur dann feststellen,
dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur
Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich
dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt
(vgl. BVerfGE 96, 205 ; stRspr).
30
Die Bescheidungspflicht ist namentlich bei
letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr
angreifbaren Entscheidungen begrenzt (vgl. BVerfGE 65, 293
). Geht das Gericht allerdings auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist,
nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des
Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt
des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich
unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 ;
ähnlich BVerwG, Beschluss vom 16. November 2001 - 1 B 211.01
-, InfAuslR 2002, S. 150).
31
2. a) Hieran gemessen hat das
Oberverwaltungsgericht gegen die Pflicht zur Kenntnisnahme
und Erwägung dadurch verstoßen, dass es die in den
Berufungszulassungsanträgen unter dem Gesichtspunkt der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Urteile ausführlich und unter Anführung einer Vielzahl von
Ansatzpunkten geltend gemachte Befangenheit des Beurteilers
nur unter einem unwesentlichen Teilaspekt gewürdigt hat. Das
Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, auf eine Befangenheit
des Beurteilers könne nicht schon deshalb geschlossen werden,
weil die angefochtene Beurteilung eine erhebliche
Verschlechterung der Beurteilung vom 3. Juni 1994 darstelle.
Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber in den
Zulassungsanträgen Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit
der Beurteiler insbesondere in der dienstlichen Vorgeschichte
("Rahmenhandlung"), den zeitlichen Zusammenhängen zwischen
der dienstlichen Beurteilung vom 22. April 1997, der
Verwaltungsvorlage vom 18. März 1997 und der Einreichung der
Klage auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 8. April
1997, der Übergehung des Beschwerdeführers und des
Personalrats sowie der Herabsetzung des Beschwerdeführers im
Entlassungsbescheid vom 24. Juni 1997 erblickt und dies
ausführlich dargelegt.
32
b) Dieses Vorbringen war geeignet, ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile zu
wecken. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt
der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Dem Dienstherrn
steht bei der dienstlichen Beurteilung zwar eine sogenannte
Beurteilungsermächtigung zu. In Anbetracht dessen hat sich
die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf
zu beschränken, ob die Verwaltung gegen
Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den
gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt,
einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt,
allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 60, 245 ;
stRspr). Die Beurteilung durch einen voreingenommenen
Vorgesetzten stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl.
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 478). Eine
dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr
gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den
Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu
beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, NVwZ 1988,
S. 66; BVerwGE 106, 318 m.w.N.; stRspr). Die
Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu
beurteilenden Beamten genügt insoweit allerdings nicht,
vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines
Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten
festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen
Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der
Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in
Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem
gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des
Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerwGE 106, 318
).
33
Hiervon ausgehend war das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den ihn betreffenden Vorkommnissen in
seiner Dienststelle während des Beurteilungszeitraums,
insbesondere zu den gegen ihn ergriffenen, von der
Kommunalaufsicht bzw. vom Verwaltungsgericht beanstandeten
und erst verzögert rückgängig gemachten Maßnahmen für die
Frage einer Befangenheit des Beurteilers
entscheidungserheblich und hätte vom Oberverwaltungsgericht
in Erwägung gezogen werden müssen. Es liegen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass das Oberverwaltungsgericht
diese Ausführungen zwar erwogen, aber von seinem
Rechtsstandpunkt als nicht entscheidungserheblich beurteilt
haben könnte. Aus dem Fehlen einer Würdigung des Vortrags des
Beschwerdeführers ist danach zu schließen, dass das Gericht
das Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat.
34
Eine solche Schlussfolgerung scheidet hier
nicht deshalb aus, weil an die Begründung einer
letztinstanzlichen Entscheidung geringere Anforderungen zu
stellen wären. Zwar kann das Oberverwaltungsgericht nach
§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. unter den dort genannten
Voraussetzungen von einer Begründung seines Beschlusses
absehen. Es hat von dieser Möglichkeit hier aber keinen
Gebrauch gemacht. Es ist lediglich auf einen untergeordneten
Teilaspekt, nicht aber auf den Kern des nach Auffassung des
Beschwerdeführers die Befangenheit begründenden Vorbringens
eingegangen.
35
c) Die Entscheidung beruht auch auf dem
Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Oberverwaltungsgericht bei Erwägung der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Gründe zu einer diesem günstigeren Entscheidung
gelangt wäre.
36
1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 103 Abs. 1 GG ist der angegriffene Beschluss aufzuheben,
ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren
Grundrechtsrügen bedarf. Die Sache ist an das
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG).
37
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch
gegen die dienstliche Beurteilung vom 22. April 1997 und die
Entlassungsverfügung vom 24. Juni 1997 richtet, kommt dem in
diesem Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu (vgl.
BVerfGE 102, 370 ).
38
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.