BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2357/06 -
- 2 BvR 2389/06 -
3. mittelbar gegen
den Nichtvollzug der Vorschriften der §§ 10 f., 7h
Abs. 2 Satz 1, Abs. 1, 7 Abs. 4, 11a EStG, § 30 Abs. 4
Nr. 3 AO (Abgabenordnung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1,
Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung und der grundrechtlich geschützten
Handlungsfreiheit (Freiheitsrecht)
- 2 BvR 2357/06 -
2. mittelbar gegen
den Nichtvollzug der Vorschriften der §§ 7h Abs. 2 Satz
1, Abs. 1, 7 Abs. 4, 7 Abs. 5, 11a EStG, § 30 Abs. 4 Nr.
3 AO i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG,
- 2 BvR 2389/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die beiden Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass
einstweiliger Anordnungen.
Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten:
zweitausend Euro) auferlegt.
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
die Versagung erhöhter Absetzungsmöglichkeiten gemäß
§ 7h EStG.
2
1. Gemäß § 7h Abs. 2 EStG kann ein
Steuerpflichtiger erhöhte Absetzungen für Herstellungs- oder
Anschaffungskosten bei Gebäuden nur in Anspruch nehmen, wenn
er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
nachweist, dass die geltend gemachten Kosten für Maßnahmen an
Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen entstanden sind (§§ 142 Abs. 1
Satz 1, 165 Abs. 3 BauGB).
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a) Die steuerliche Geltendmachung für
Modernisierungsmaßnahmen betrifft in concreto jeweils
Gebäude, die außerhalb der in den §§ 142 und 165 BauGB
aufgeführten Gebiete und Bereiche liegen. Die
Beschwerdeführer - hier und im Folgenden stets durch den
Bevollmächtigten vertreten - versuchten zunächst, die für
eine steuerliche Anerkennung gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1
EStG erforderliche Bescheinigung verwaltungsgerichtlich zu
erlangen. Nach Zurückweisung der beiden Klagen durch die
zuständigen Verwaltungsgerichte sind entweder keine Anträge
auf Zulassung der Berufung gestellt oder es ist ein solcher
zurück genommen worden. Die daraufhin gestellten Anträge auf
einstweiligen Rechtsschutz sind ebenso wie die vielfach
erhobenen Anhörungsrügen und Beschwerden fachgerichtlich
abgelehnt bzw. verworfen worden. In diesem Zusammenhang
vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, aus § 99
Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ergebe sich in ihren Fällen die
Pflicht der Gemeinde, die beantragte Bescheinigung nach
§ 7h Abs. 2 Satz 1 EStG zu erteilen.
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b) Auf finanzgerichtlichem Wege versuchten
beide Beschwerdeführer sodann, die Nichtanerkennung der
Steuerminderungsmöglichkeit gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1
EStG durch die zuständigen Finanzämter anzufechten. Ob in
beiden Verfahren finanzgerichtliche Klage erhoben worden ist,
ist anhand der beigefügten Unterlagen nicht feststellbar. Mit
einer Fülle von Anträgen haben die Beschwerdeführer entweder
das Ziel verfolgt, das zuständige Finanzamt zu einer
Remonstration gegenüber der Gemeinde zu verpflichten, oder
die Feststellung angestrebt, dass aus § 86 Abs. 3
FGO die Verpflichtung der Gemeinde auf Erteilung der
Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG folge;
teilweise ist zusätzlich die Einschlägigkeit des § 86
Abs. 3 FGO mit dem Schutz des Steuergeheimnisses begründet
worden. Die Anträge hatten keinen Erfolg. Fachgerichtlich gab
es eine Reihe von Hinweisen des Inhalts, dass - soweit es den
Antragstellern darum gehe, die Ablehnung der Erteilung einer
Bescheinigung nach § 7h EStG auf ihre Rechtmäßigkeit
prüfen zu lassen und das Finanzamt zur Einwirkung auf die
zuständige Behörde zu veranlassen ("Remonstration") -
§ 86 Abs. 3 FGO ersichtlich keine Rechtsgrundlage biete.
Auch der weitergehende Antrag, über § 86 Abs. 3 FGO die
Ausstellung der Bescheinigung zu erreichen, sei
offensichtlich unbegründet; denn die Antragsteller verlangten
nicht die Vorlage bereits vorhandener Urkunden, sondern
wollten erreichen, dass ihnen Bescheinigungen nach § 7h
Abs. 2 Satz 1 EStG überhaupt erst ausgestellt würden.
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c) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und
erheben den Vorwurf, die Finanzbehörden und die
Finanzgerichte hätten willkürlich entschieden, da ein Fall
der "verfassungswidrigen tatsächlichen Verweigerung der
beantragten Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG"
vorliege. Daneben werden noch Rügen erhoben, die Verletzungen
der Art. 2 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG zum Gegenstand haben. Hilfsweise
begehren sie die Feststellung, dass die Regelung in § 7h
Abs. 2 Satz 1 EStG umzudeuten sei in eine ausnahmslose
Pflicht zur Erteilung der Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde.
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d) Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer
hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr das vierte und
fünfte mal mit Anträgen beschäftigt, die stets die gleiche
einfachrechtliche Frage der Verfassungswidrigkeit des
§ 7h EStG bzw. dessen gesetzwidrige Anwendung auf die
konkreten Einzelfälle zum Gegenstand haben. Auf die
Beschlüsse in den Verfahren 2 BvQ 54/04 (Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. Dezember 2004), 2 BvQ 17/05 (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni
2005) und 2 BvR 309/06 (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006)
wird ergänzend verwiesen.
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Im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2005 (2 BvQ 17/05)
ist gegenüber dem Bevollmächtigten, der auch die hier zu
behandelnden Anträge verfasst hat, die Auferlegung einer
Missbrauchsgebühr angedroht worden. Im darauf folgenden
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 (2 BvR
309/06) ist dem Bevollmächtigten, dort als Beschwerdeführer
auftretend, eine Missbrauchsgebühr von 1.500 € auferlegt
worden.
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2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE
90, 22 ; 96, 245 ).
Die Verfassungsbeschwerden haben – unbeschadet der Frage
ihrer Zulässigkeit – jedenfalls auch deshalb keine Aussicht
auf Erfolg, weil nicht ansatzweise dargelegt und erkennbar
ist, dass die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnten (vgl.
§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
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Die Versuche der Beschwerdeführer, über
§ 99 Abs. 2 VwGO und § 86 Abs. 3 FGO die Erteilung
der Bescheinigung gemäß § 7h EStG zu erreichen, basieren
auf einem offenkundigen Missverständnis der in der
Verwaltungserichtsordnung und der Finanzgerichtordnung
niedergelegten Vorlage- und Auskunftspflichten der
Behörden.
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Wie in den benannten Verfahren zuvor lassen
die vorgetragenen Begründungen für etwaige
Grundrechtsverletzungen jegliche Substanz vermissen.
11
3. a) Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
in der hier angemessenen Höhe von 2.000 € beruht auf
§ 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an
der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar
aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und
dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfasungsgerichts vom
23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96 u.a. -, NJW 1997, S. 1433
; stRspr). Ein Missbrauch liegt etwa bei einer
völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde vor, bei der die
vorgetragenen verfassungsrechtlichen Aspekte an den Haaren
herbeigezogen sind, oder wenn es sich um eine lediglich in
ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits
abgelehnten Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004
- 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Aderhold, in:
BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, Hrsg.:
Umbach/Clemens/Dollinger, 2. Aufl., 2005, zu § 34 Rn. 17
m.w.N.).
12
b) Adressat der Missbrauchsgebühr gemäß
§ 34 Abs. 2 BVerfGG ist derjenige, dem die
missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist. Nach allgemeinen
Grundsätzen, beruhend auf dem in § 85 ZPO kodifizierten
Rechtsgedanken, ist auch bei Einschaltung eines
Bevollmächtigten generell der Beschwerdeführer bei
"missbräuchlicher" Einlegung einer Verfassungsbeschwerde von
der Rechtsfolge des § 34 Abs. 2 BVerfGG betroffen
(Aderhold, in: BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, Hrsg.:
Umbach/Clemens/Dollinger, 2. Aufl., 2005, zu § 34
Rn. 24 f.; Graßhof, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar,
Lfg. 23, Januar 2004, zu § 34 Rn. 62). Eine Ausnahme
davon ist indes in den Fällen zu machen, in denen sich aus
den Gesamtumständen ergibt, dass die missbräuchliche
Inanspruchnahme allein oder primär auf den Bevollmächtigten
zurück zu führen ist (vgl. Aderhold, a.a.O., zu § 34
BVerfGG Rn. 26). Eine maßgeblich von einem Bevollmächtigten
betriebene missbräuchliche Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts ist jedenfalls dann zu bejahen,
wenn dieser über Jahre hinweg mit im Wesentlichen gleichen
Klagezielen, in gleich gelagerten Fällen, anhand derselben
einfach-rechtlichen Anknüpfung sowie mit nahezu identischen
verfassungsrechtlichen Begründungen Verfassungsbeschwerden
erhebt, die ausnahmslos nicht zur Entscheidung angenommen
worden sind (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04
-, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2005 –
2 BvR 1435/05 -, NJW-RR 2005, S. 1721). Vor der
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist im Regelfall dem
Beschwerdeführer bzw. dem Bevollmächtigten eine solche
anzudrohen.
13
c) Im Rahmen der vorzunehmenden
Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der
Bevollmächtigte bereits in den Jahren 2004, 2005 und 2006
drei Verfahren vor dem Bundesverfassungsverfassungsgericht
mit Anträgen angestrengt hatte, die mit den Anträgen und
deren Begründungen bis in wesentliche Teile der
Formulierungen hinein in den hiesigen Verfahren nahezu
identisch waren. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hatte sämtliche Anträge und die vom
Bevollmächtigten selbst erhobene Verfassungsbeschwerde mit
Beschlüssen vom 7. Dezember 2004 (2 BvQ 54/04), 14. Juni
2005 (2 BvQ 17/05) und 24. Februar 2006 (2 BvR 309/06)
abgelehnt und nach vorheriger Androhung im zuletzt genannten
Beschluss eine Missbrauchsgebühr von 1.500 € ausgesprochen.
Dass gleichsam zufällig verschiedene Beschwerdeführer mit
nahezu identischen einfach-rechtlichen und
verfassungsrechtlichen Begründungen ihre
Verfassungsbeschwerden dem Bundesverfassungsgericht vorlegen,
erscheint ausgeschlossen. In der Gesamtschau zeigen die
schriftlichen Einlassungen, dass letztlich ein Urheber,
nämlich der Bevollmächtigte, die verschiedenen Verfahren mit
den gleichen, ständig wiederkehrenden Begründungsansätzen auf
eine nicht ordnungsgemäße Weise betrieben hat. Als
zugelassenem Rechtsanwalt musste ihm, dem Bevollmächtigten,
die offensichtliche Erfolglosigkeit der von ihm vertretenen
Verfassungsbeschwerden erkennbar sein.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.