BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2358/11 -
des Herrn J...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S. wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung
über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge
angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den
Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der
Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch OLG
Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2008 - 3 Ws 31/08 (StVollz)
-, NStZ-RR 2009, S. 30). Die Anhörungsrüge gegen
Rechtsbeschwerdeentscheidungen richte sich nach § 356a
StPO - nicht nach § 33a StPO - in Verbindung mit
§§ 130, 120 StVollzG. Dies ergebe sich aus der
sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der
die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. OLG Hamm,
Beschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 74/05 -, juris;
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120
Rn. 2; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl.
2006, § 120 Rn. 4; Pohlreich, StV 2011,
S. 574).
2
Ob diese Rechtsauffassung unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass Strafgefangene - die
häufig einer den Postlauf verzögernden Postkontrolle
unterliegen - im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
anders als im Verfahren der strafrechtlichen Revision,
regelmäßig nicht anwaltlich vertreten sind, mit dem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
GG) vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung, da der Beschluss vom 29. April 2011 - und
demgemäß auch der Beschluss über die Anhörungsrüge jedenfalls
insoweit, als sie sich auf diesen Beschluss bezog, nicht
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.