BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2362/11 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des
Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung
bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober
2007 (SächsGVBl S. 422, zuletzt geändert durch Art. 5
des Gesetzes vom 14. Dezember 2010, SächsGVBl S. 414, 432)
Untergebrachten.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hätte.
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a) Hinsichtlich der konkreten Zwangsbehandlung
mit einem Neuroleptikum, gegen die der Beschwerdeführer sich
mit der Verfassungsbeschwerde wendet, hat er bisher, soweit
aus seinem Vorbringen erkennbar, den Rechtsweg nicht
beschritten. Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts betreffen
die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses
nach §§ 10, 17 SächsPsychKG sowie die Zustimmung des
Amtsgerichts zur Untersuchung und Heilbehandlung des
Beschwerdeführers nach § 16 SächsPsychKG. Die vom
Beschwerdeführer beanstandete Zwangsbehandlung setzt jedoch
über die Zustimmung nach § 16 SächsPsychKG hinaus eine
konkrete Anordnung voraus (§ 22 Abs. 4
SächsPsychKG). Gegen die konkrete Anordnung der - mit der
Verfassungsbeschwerde auch nicht näher beschriebenen -
Zwangsbehandlung hat der Beschwerdeführer jedoch bisher nicht
um fachgerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 327 Abs. 1
FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG
zuständigen Amtsgericht nachgesucht.
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b) Die Erschöpfung des fachgerichtlichen
Rechtswegs ist hier nicht deshalb ausnahmsweise unzumutbar
(§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; BVerfGE 77, 275
; 78, 155 ), weil keine ausreichenden
Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bestünden.
Insbesondere wären die Fachgerichte nicht aus kompetenziellen
Gründen gehindert, dem Beschwerdeführer vorläufigen
Rechtsschutz auch im Hinblick auf eine mögliche
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen seiner
Zwangsbehandlung (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen
vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 -
2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff. sowie vom
12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris) zu gewähren.
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Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich
gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache
der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils
herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem
Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen
Rechtsschutz zu gewähren (s. dazu, dass die Fachgerichte an
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch das in
der Hauptsache nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehende
Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert
sind, BVerfGE 86, 382 ; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1
BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S. 634 f.) und bei negativem
Ausgang der Prüfung die Sache unter Beachtung der
Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der
konkreten Normenkontrolle (vgl. nur BVerfGE 88, 70
; 105, 61 ) dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen.
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Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen
Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten auch von Amts
wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des
jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 112, 50
). Zwar kann Gerichten nicht angesonnen werden,
rügeunabhängig oder unabhängig von näherer Substantiierung
ein Gesetz ins Blaue hinein auf nicht offen zutage liegende
verfassungsrechtliche Fehler - insbesondere etwa im Ablauf
des Gesetzgebungsverfahrens - zu prüfen (s. für die
Substantiierungsbedürftigkeit von Rügen, die das Erfordernis
der Zustimmung des Bundesrates betreffen, selbst vor dem
Bundesverfassungsgericht BVerfGE 115, 118 ).
Jedenfalls nachdem durch den Senatsbeschluss vom 23. März
2011 (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S.
321 ff.) die wesentlichen Anforderungen an die
gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung geklärt sind,
muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie
diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von
Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten
und entsprechend verfahren.
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2. Durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.