BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2364/03 -
des Herrn Prof. Dr. M...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
und die Richter Di Fabio,
Landau
am 13. November 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro)
festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.