BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2365/08 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 5. August 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nicht
dadurch verletzt, dass ihm die Versäumung der Frist des
§ 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zur Last gelegt und eine
Wiedereinsetzung in diese Frist versagt worden ist, obwohl
keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.
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Nach herrschender Auffassung ist die Erteilung
einer solchen Belehrung im Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz im Hinblick auf die jedem Gefangenen zu
erteilende allgemeine Belehrung nach § 5 Abs. 2 StVollzG
nicht geboten; das bloße Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung
führt - anders als nach § 44 Satz 2 StPO, der
wegen der für Strafvollzugssachen vorgesehenen allgemeinen
Belehrung nicht über § 120 Abs. 1 StVollzG ergänzend
heranzuziehen ist - nicht dazu, dass die Versäumung einer
Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen wäre (vgl. nur
OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28. Oktober 1988 - 3 Ws 906/88
StVollzG -, juris, und vom 31. Januar 1978 - 3 Ws 808/77
(StVollz) -, ZfStrVo SH 1978, S. 44; OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 25. Januar 1990 - 1 Vollz (Ws) 10/89 -,
ZfStrVo 1990, S. 307; KG, Beschluss vom 15. März 2002 - 5 Ws
138/02 Vollz -, juris; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle,
StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 112 Rn. 9;
Calliess/Müller-Dietz, StVollZG, 11. Aufl. 2008, § 112
Rn. 3; Kammann/Volckart, in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006,
§ 112 Rn. 14, jew. m.w.N.). Etwas anderes gilt nur,
soweit auch die allgemeine Belehrung de
facto unterblieben ist (vgl. Schuler, a.a.O., Rn. 9;
Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 3; Kammann/Volckart,
a.a.O., Rn. 14, jew. m.w.N.).
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Die dem entsprechende Fallbehandlung durch
Landgericht und Oberlandesgericht verletzt keine Grundrechte
des Beschwerdeführers. Die Erteilung einer
Rechtsmittelbelehrung im Einzelfall ist von Verfassungs wegen
nicht geboten, wenn der Betroffene über den in derartigen
Fällen gegebenen Rechtsbehelf in allgemeiner Form belehrt
wurde (vgl. BVerfGE 40, 237 ). Dass eine
solche allgemeine, das Rechtsmittel des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung (§§ 109 ff. StVollzG)
einschließende Belehrung im vorliegenden Fall unterblieben
wäre, hat der Beschwerdeführer weder mit der
Verfassungsbeschwerde noch, wie es ihm gegebenenfalls oblegen
hätte, bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend
gemacht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anwaltlich
vertreten war (vgl. Schuler, a.a.O., Rn. 9).
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2. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn einem Gefangenen hinsichtlich der
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines
Antrages nach § 112 Abs. 1 StVollzG ein
Säumnisverschulden seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet
wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2006
- 1 BvR 2558/05 -, NJW 2006, S. 1579; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvR
1540/01 -, NJW 2003, S. 3545 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2000 - 2 BvR
1989/97 -, NVwZ 2000, S. 907; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1999 - 2 BvR 1940/99 -,
juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer desm 11. Dezember 1992
- 2 BvR 1471/92 -, juris; BVerfG, Vorprüfungsausschuss,
Beschluss vom 14. März 1984 - 2 BvR 249/84 -, NStZ 1984, S.
370 ; HOLG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 1977
- Vollz (Ws) 12/77 -, ZfStrVo SH 1978, S. 52; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 8. Mai 1981 - 3 Ws 63/81 -, NStZ 1981,
S. 408; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. April 1982 - 3
Ws 179/82 -, NStZ 1982, S. 351; Arloth, StVollzG, 2. Aufl.
2008, § 112 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/
Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 112 Rn. 8; a.A.:
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 112
Rn. 3, jew. m.w.N.). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer
auch nicht dar, inwiefern das Landgericht von einem dem
Beschwerdeführer zuzurechnenden Verschulden des
Prozessbevollmächtigten überhaupt ausgegangen ist. Nach der
Begründung des angegriffenen Beschlusses hat das Gericht
angenommen, dass der Beschwerdeführer die Fristversäumung
durch das Unterlassen rechtzeitiger Rücksprache mit dem
Bevollmächtigten selbst verschuldet habe.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.