BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2367/07 -
des Herrn A ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 7. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom
4. September 2007 - 28 T 29/07 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 104
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die richterliche Kontrolle einer
Freiheitsentziehung durch die Polizei.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer
Staatsangehöriger, reiste 1997 in das Bundesgebiet ein und
betrieb in Berlin lebend erfolglos ein Asylverfahren. Er war
seit März 2004 vollziehbar ausreisepflichtig und tauchte im
Juli 2006 unter. Am 6. September 2006 sprach er mit
seiner Verlobten beim Standesamt in Hameln vor, um seine
Eheschließung anzumelden. Nach seinen Angaben wurde er
gebeten, am 7. September 2006 erneut vorzusprechen. Am
Nachmittag des 6. September 2006 wurde er in der Wohnung
seiner Verlobten durch die Polizei festgenommen, ohne dass
zuvor ein richterlicher Beschluss ergangen wäre. Unmittelbar
zuvor hatte die Stadt Hameln die Polizei gebeten, den
Beschwerdeführer in Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen. Sie
wies die Polizei auch auf den vermutlichen Aufenthaltsort
hin.
3
2. Am 6. September 2006, 15.53 Uhr,
beantragte die Ausländerbehörde des Landes Berlin beim
Amtsgericht die Anordnung von Abschiebungshaft: Der
Beschwerdeführer habe bisher nicht abgeschoben werden können,
weil er kein Passdokument besitze. Bei einer
Wohnungskontrolle sei der Beschwerdeführer im Besitz eines
Reisepasses gewesen. Er sei festgenommen worden. Er habe
heute bei der Ausländerbehörde Hameln vorgesprochen und
Heiratsabsichten geäußert. Mit Beschluss vom 7. September
2006 ordnete das Amtsgericht die Haft antragsgemäß an.
4
3. Der Beschwerdeführer beantragte am
26. September 2006 die Feststellung der Rechtswidrigkeit
seiner Ingewahrsamnahme bis zum Erlass der Haftanordnung
durch das Amtsgericht: Art. 104 Abs. 2 Satz 1
GG erfordere grundsätzlich eine richterliche Entscheidung vor
der Festnahme. Es habe hier eine geplante Festnahme
vorgelegen. Jedenfalls sei er nicht unverzüglich nach seiner
in den Mittagstunden erfolgten Festnahme einem Richter
vorgeführt worden. Bis 21.00 Uhr müsse ein Richter
erreichbar sein.
5
4. Das Amtsgericht wies den Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme mit
Beschluss vom 26. Februar 2007 zurück: Die
Ausländerbehörde und die Polizei dürften einen Ausländer
ausnahmsweise dann vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn bei
einer richterlichen Entscheidung der Zweck der
Freiheitsentziehung nicht erreicht werden könne oder der
Ausländer nach § 50 Abs. 7 AufenthG zur Festnahme
ausgeschrieben sei und ergriffen werde. Der Beschwerdeführer
habe sich in Berlin durch Untertauchen den dortigen Behörden
entzogen; in einem derartigen Fall bedürfe es keiner weiteren
richterlichen Entscheidung für die Festnahme.
6
5. Mit seiner sofortigen Beschwerde machte der
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 104
Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG geltend: Es gebe keine
Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Ingewahrsamnahme
von Ausländern zum Zwecke der Vorführung vor den Haftrichter.
Wenn die Zeit für eine Ausschreibung eines Ausländers zur
Festnahme vorhanden sei, sei auch die Zeit dafür vorhanden,
einen gerichtlichen Haftbeschluss zu erwirken. Das
Amtsgericht gehe auch nicht darauf ein, dass die Vorführung
des Beschwerdeführers erst am Tag nach der Ingewahrsamnahme
erfolgt sei.
7
6. Das Landgericht wies die sofortige
Beschwerde mit Beschluss vom 26. April 2007 zurück: Die
vorläufige Ingewahrsamnahme sei nach § 18 des
Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar
2005 (Nds. GVBl S. 9) rechtmäßig gewesen, da sie
unerlässlich gewesen sei, um die unmittelbar bevorstehende
Begehung und Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Der
Beschwerdeführer sei seit dem rechtskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen.
Er habe vor dem Amtsgericht eingeräumt, illegal in
Deutschland verblieben zu sein. Die dadurch verübten Verstöße
gegen Strafvorschriften hätten die Strafverfolgungsbehörden
durch die Ingewahrsamnahme des Betroffenen beendet. Was an
dieser Vorgehensweise - vorläufige Festnahme wegen Begehung
einer Straftat - nicht rechtmäßig sein solle, sei nicht
ersichtlich. Eine weitere sofortige Beschwerde sei nicht
statthaft, da keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden seien.
8
7. Der Beschwerdeführer legte weitere
sofortige Beschwerde ein und stellte hilfsweise einen Antrag
nach § 29a FGG, da das Landgericht sich mit der Frage
der Erreichbarkeit eines Richters nach der Festnahme des
Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Das
Oberlandesgericht verwarf die weitere sofortige Beschwerde
mit Beschluss vom 20. Juni 2007 als unzulässig. Die
Berechtigung zur Freiheitsentziehung könne in Fällen der
vorliegenden Art aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a Nds. SOG stammen, um die Fortsetzung einer Straftat nach
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verhindern. Die
Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde sei zu Recht
unterblieben, die sich stellenden Rechtsfragen seien
geklärt.
9
Das Landgericht beschloss am 4. September
2007, dem Verfahren gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1
FGG Fortgang zu geben. Es stellte fest, dass die
Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers bis zum Erlass des
Haftbeschlusses am 7. September 2006 nicht rechtswidrig
gewesen sei: Dem Antrag nach § 29a FGG sei stattzugeben,
weil bei der Entscheidung vom 26. April 2007 das
Vorbringen zur Frage der unverzüglichen Vorführung nicht
gewürdigt worden sei. Die Ingewahrsamnahme sei nicht
rechtswidrig gewesen. Der Antrag der Ausländerbehörde des
Landes Berlin sei am 6. September 2006 um 15.53 Uhr
beim Amtsgericht eingegangen. Die für die Entscheidung
erforderlichen Unterlagen seien am 7. September 2006 in
Amtshilfe durch die Stadt Hameln an das Amtsgericht
weitergeleitet worden. Eine Vorführung des Betroffenen vor
dem 7. September 2006 sei daher nicht möglich
gewesen.
10
Der Beschwerdeführer legte gegen diesen
Beschluss entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung sofortige
weitere Beschwerde ein, die mit Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2007 als unzulässig
verworfen wurde. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus § 19
Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG.
11
8. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus
Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 104 Abs. 2
GG: Amts- und Landgericht setzten sich nicht mit der Pflicht
zur unverzüglichen Richtervorführung auseinander, was einen
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstelle. Die
Entscheidungen verletzten Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG. Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen sei
geplant erfolgt, was sich aus der Bitte der Stadt Hameln an
die Polizei um Amtshilfe ergebe. Eine geplante Festnahme
bedürfe der vorherigen richterlichen Entscheidung. Es sei
unerheblich, ob die Freiheitsentziehung auf
Gefahrenabwehrrecht gestützt werde oder ob sie zum Zwecke der
Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter erfolge. Gegen die
Garantien des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG sei
verstoßen worden, weil der Beschwerdeführer nicht am Tag
seiner Festnahme, sondern erst am darauffolgenden Tag einem
Richter vorgeführt worden sei.
12
9. Dem Niedersächsischen Justizministerium und
der Senatsverwaltung für Inneres von Berlin wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007, der
den Beschluss vom 26. April 2007 hat gegenstandslos
werden lassen, richtet, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum
Richtervorbehalt bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts vom
4. September 2007 verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1
GG.
14
1. Die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes
Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme
und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl.
BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10
). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete
Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes
und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des
Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem
Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208
). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in
Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu
beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302
; 29, 183 ; 58, 208
).
15
Für den schwersten Eingriff in das Recht der
Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt
Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen)
Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer
richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition
des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).
Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
16
Die Freiheitsentziehung erfordert nach
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine
vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche
richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in
Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG
voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung
verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht
erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche
Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311
). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG
gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ).
"Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche
Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus
sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden
muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ). Nicht vermeidbar
sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des
Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige
Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten
des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind
(vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239
).
17
Mit Blick auf die hohe Bedeutung des
Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden
Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr
Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als
Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE
105, 239 ; BVerfGK 7, 87 ).
18
2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
vom 4. September 2007 hält einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung an diesen Maßstäben nicht stand.
19
Die durch das Landgericht vorgenommene Prüfung
der behördlichen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers
verkennt Bedeutung und Tragweite des in Art. 104
Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Richtervorbehalts für
Freiheitsentziehungen. Weder in den Gründen des Beschlusses
vom 26. April 2007 noch in dem in Fortsetzung des
Verfahrens ergangenen, sich auf diesen beziehenden Beschluss
vom 4. September 2007 hat das Landgericht die Frage
geprüft, ob das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung
vor der Freiheitsentziehung zur Verfehlung ihres Zwecks
geführt hätte. Diese Prüfung drängt sich hier insbesondere
vor dem Hintergrund auf, dass die Ausländerbehörde die
Polizei vor der Festnahme darum gebeten hatte, den
Beschwerdeführer in Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen. Der
Beschwerdeführer wurde nicht etwa durch die Polizei zufällig
aufgegriffen, vielmehr bezweckte der durch die
Ausländerbehörde veranlasste Polizeieinsatz gerade den
Aufgriff des Beschwerdeführers. Von Verfassungs wegen war
daher zu klären, ob zum Zeitpunkt des Entschlusses der
Ausländerbehörde, den Beschwerdeführer in Gewahrsam nehmen zu
lassen, Umstände vorlagen, die erwarten ließen, dass die
Einholung einer richterlichen Entscheidung die Festnahme des
Beschwerdeführers vereiteln würde. Diese Aufklärung ist
unterblieben.
20
3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 104 Abs. 2 GG
ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer
günstigeren Entscheidung gelangt wären. Die Kammer hebt
deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Landgerichts
vom 4. September 2007 auf und verweist die Sache an das
Landgericht zurück. Auf das Vorliegen der weiteren gerügten
Grundrechtsverstöße kommt es nicht an.
21
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts vom 26. Februar 2007 wird nicht zur
Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer Begründung
abgesehen (§ 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
22
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.