BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2368/04 -
des Staatsangehörigen von Serbien und
Montenegro K...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von
Serbien und Montenegro. Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge erkannte ihn zunächst als Asylberechtigten an und
stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.
1 AuslG vorlag. Angesichts der veränderten Umstände in
Serbien und Montenegro widerrief das Bundesamt die
Asylanerkennung und die Feststellung des Abschiebungsverbots
mit Bescheid vom 2. Februar 2004. Die Klage des
Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit
Urteil vom 23. Juli 2004 ab. Der dagegen gerichtete Antrag
auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11. November 2004
abgelehnt.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 16a Abs. 1
sowie Art. 24, Art. 25 und Art. 26 GG.
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1. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen
vor, der Widerruf der Asylanerkennung verletze ihn in seinem
Recht aus Art. 16a Abs. 1 GG, weil der Widerruf nach
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegen Art. 25 GG
verstoße. Art. 1 C Nr. 5 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953
II S. 559 ff. - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK)
stelle in der authentischen Interpretation des Hochkommissars
für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eine
allgemeine Regel des Völkerrechts dar. Dies ergebe sich aus
verschiedenen Richtlinien und Handbüchern des
Hochkommissariats, dessen Auslegung für die Mitgliedstaaten
verbindlich sei. Danach sei es nicht zulässig, die
Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG einerseits und den Widerruf
andererseits einander als spiegelbildliche Akte
gegenüberzustellen. Ein Widerruf stelle höhere Anforderungen
an die Verhältnisse im Heimatstaat.
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2. Selbst wenn man Art. 1 C Nr. 5 GFK in
der Auslegung durch das Hochkommissariat nicht für eine
allgemeine Regel des Völkerrechts halte, verstoße der
Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gleichwohl
gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Denn als in das deutsche
Recht transformiertes Völkervertragsrecht gehe Art. 1 C
Nr. 5 GFK in der Auslegung durch das Hochkommissariat unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der
Völkerrechtsfreundlichkeit der Rechtsordnung als lex
specialis dem § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor.
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3. Außerdem verletze die Widerrufspraxis
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 GG, da sie
gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Durch die wörtliche
Übernahme des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK in Art. 11
Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 (AblEG Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12
- Qualifikationsrichtlinie) müsse diese auch vor Ablauf der
Umsetzungsfrist im nationalen Recht beachtet werden. Die
Richtlinie solle die einheitliche Auslegung der Genfer
Flüchtlingskonvention in der Europäischen Union
gewährleisten.
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4. Da die deutsche Verwaltungs- und
Gerichtspraxis im Widerspruch zur Genfer
Flüchtlingskonvention in der Auslegung durch das
Hochkommissariat für Flüchtlinge stehe, liege auch ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot vor.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Weder
kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
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1. Die Auslegung und Anwendung des § 73
Abs. 1 AsylVfG durch die Verwaltungsgerichte verstößt weder
gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG
noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung.
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Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht
unmittelbar auf die Verletzung von Art. 25 GG gestützt
werden (BVerfGE 6, 389 ; 18, 441 ). Mit
ihr kann jedoch geltend gemacht werden, dass eine
einfachrechtliche Vorschrift - in diesem Fall § 73 Abs.
1 AsylVfG - zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts in
Widerspruch steht und von dieser verdrängt wird. Denn es
gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung, dass bei der
Gestaltung und Anwendung des Bundesrechts den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird, die durch
Art. 25 GG in das Bundesrecht inkorporiert werden. Ein
Bundesgesetz, das mit einer solchen Regel kollidiert, ist
deshalb keine rechtswirksame Eingriffsgrundlage und vermag
die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte nicht
zu beschränken (vgl. BVerfGE 23, 288 ).
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§ 73 Abs. 1 AsylVfG steht in seinem
Wortlaut sowie in seiner Auslegung und Anwendung durch die
Gerichte aber im Einklang mit Art. 1 C Nr. 5 GFK, sodass
dahinstehen kann, ob dieser so genannte "Wegfall der
Umstände"-Klausel zugleich eine allgemeine Regel des
Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG darstellt. Denn es
ist kein verfassungsrechtlich relevanter Völkerrechtsverstoß
ersichtlich.
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Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts
sind in erster Linie den Fachgerichten überlassen. Das
Bundesverfassungsgericht hat jedoch in besonderem Maße darauf
zu achten, dass Verletzungen des Völkerrechts, die in der
fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher
Normen durch deutsche Gerichte liegen und eine
völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründen könnten, nach
Möglichkeit verhindert werden. Dies kann im Einzelfall eine
insoweit umfassende Nachprüfung gebieten (BVerfGE 58, 1
; 111, 307 ).
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Für die Übereinstimmung des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG mit Art. 1 C Nr. 5 GFK spricht bereits
die Gesetzgebungsgeschichte. Aus den Gesetzgebungsmaterialien
ergibt sich, dass mit § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die
Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention umgesetzt werden
sollten (BTDrucks 9/875, S. 18 zu § 11; BVerwG, Urteil
vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, Rz. 21; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2004 - A 6 S 219/04
-, NVwZ-RR 2004, S. 790). Auch die Gesetzessystematik zeigt,
wie der Gesetzgeber sich an der Genfer Flüchtlingskonvention
orientierte, indem er mit § 73 AsylVfG die
Beendigungsgründe nach Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK umsetzte
und mit § 72 AsylVfG jene nach Art. 1 C Nr. 1 bis 4
GFK.
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Die inhaltliche Übereinstimmung der
humanitären Schutzklausel in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG
mit der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich bereits
daraus, dass diese wörtlich Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK
entspricht. Auch der Widerrufstatbestand nach § 73 Abs.
1 Satz 1 AsylVfG in seiner Auslegung durch die Fachgerichte
hält die Vorgaben des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK ein.
Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK bestimmt, dass eine Person
nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Konvention fällt,
"wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als
Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann,
den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt". Nach § 73 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG ist die Anerkennung im Sinne des Art. 16a GG
oder des § 60 Abs. 1 AufenthG zu widerrufen, "wenn die
Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen". Das
Bundesverwaltungsgericht legt diese Bestimmung in ständiger
Rechtsprechung so aus, dass die Anerkennung zu widerrufen
ist, wenn wegen zwischenzeitlicher Veränderungen eine
Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.
November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3). Das bedeutet,
die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich so einschneidend
und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne
Verfolgungsfurcht heimkehren kann (VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 16. März 2004, a.a.O., S. 790; OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 13 A
3690/05.A -, AuAS 2005, S. 272). Diesen Maßstab wandte der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch in dem hier und
in den Parallelverfahren angegriffenen Beschlüssen an (unter
Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März
2004, a.a.O., S. 790).
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Aus einer abweichenden Auslegung der Genfer
Flüchtlingskonvention in Publikationen des Hochkommissars für
Flüchtlinge lässt sich kein Verstoß der Fachgerichte gegen
eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beachtung des
Völkerrechts folgern, auch nicht in der Ausprägung des Gebots
der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Bundesrechts. Es
steht den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten frei, zur
Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die einschlägigen
Publikationen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge heranzuziehen. Eine verfassungsrechtliche Pflicht
obliegt den Fachgerichten hingegen nicht, da von diesen
Publikationen keine völkerrechtliche Bindungswirkung ausgeht.
Wenngleich die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den
Mitgliedstaaten als ein erstrebenswertes Ziel angesehen
werden kann, zu dem das Hochkommissariat wesentlich beiträgt,
führt dies nicht dazu, dass ein Staat an die Auslegung eines
Organs oder eines anderen Staats gebunden wäre (vgl. BVerfGE
52, 391 ).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
auch nicht gegen Art. 16a GG. In der Rechtsprechung ist
hinreichend geklärt, dass die Widerrufsregelung in § 73
AsylVfG mit Art. 16a GG in Einklang steht, da sie
Art. 16a GG nicht einschränkt, sondern dessen
Schutzbereich nur deklaratorisch nachzeichnet (BVerwG, Urteil
vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3). Denn
Art. 16a GG setzt eine gegenwärtige
Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfGE 54, 341
).
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3. Die Entscheidungen verstoßen ferner nicht
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften. Abgesehen davon, dass die Mitgliedstaaten
gemäß Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie bis
zum 10. Oktober 2006 Zeit haben, die Vorgaben der Richtlinie
umzusetzen, und ferner abgesehen davon, dass die Richtlinie
nur insoweit Wirkung entfaltet, als sie den Mitgliedstaaten
verbietet, vor Ablauf der Umsetzungsfrist Maßnahmen zu
ergreifen, die geeignet sind, die Erreichung des Ziels der
Richtlinie ernstlich in Frage zu stellen (vgl. Urteil des
EuGH vom 22. November 2005 - C-144/04 - , Rz.
67 f.), ist bereits fraglich, inwieweit eine
einzelfallbezogene Auslegung nationalen Rechts faktisch oder
rechtlich vollendete Tatsachen schaffen kann (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05
-, NVwZ 2005, S. 1098 f.). Des Weiteren entspricht die
Auslegung und Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
in den angegriffenen Entscheidungen auch den Vorgaben von
Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und Abs. 2 der
Qualifikationsrichtlinie. Denn Art. 11 Abs. 1 Buchstabe
e Qualifikationsrichtlinie entspricht wörtlich Art. 1 C
Nr. 5 GFK. Der Präzisierung in Art. 11 Abs. 2
Qualifikationsrichtlinie, wonach der Mitgliedstaat
untersuchen muss, ob die Veränderung der Umstände erheblich
und nicht nur vorübergehend ist, wird in den angegriffenen
Entscheidungen durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2004
entsprochen, nach welcher sich die tatsächlichen Verhältnisse
einschneidend und dauerhaft geändert haben müssen (VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2004, a.a.O., S.
790).
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4. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird
von einer weiteren Begründung abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.