BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2369/08 -
- 2 BvR 2380/08 -
1. des Herrn O...
- 2 BvR 2369/08 -,
2. der Frau H...
- 2 BvR 2380/08 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
§ 184c StGB in der seit dem 5. November 2008 geltenden
Fassung. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Umsetzung
des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der
Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149) in
das Strafgesetzbuch eingefügt worden.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
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1. Die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und
unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen
Grundrechten betroffen ist (vgl. nur BVerfGE 1, 97
). Eine unmittelbar aus dem Gesetz
folgende Beschwer hat das Bundesverfassungsgericht unter
anderem anerkannt, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vor
Erlass eines Vollzugsaktes zu entscheidenden Dispositionen
veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht
mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl. BVerfGE 90, 128
; 97, 157 ), und wenn er erst das
Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste,
um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können
(vgl. BVerfGE 20, 283 ; 46, 246 ; 81,
70 ; 97, 157 ). Die
tatsächlichen Voraussetzungen der gegenwärtigen und
unmittelbaren Beschwer hat der Beschwerdeführer substantiiert
darzulegen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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2. Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht
feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die
Strafvorschrift des § 184c StGB beschwert wären.
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Es ist nicht absehbar, dass gegen die
Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des
Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt werden wird.
Überträgt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
§ 184b StGB alter Fassung (vgl. BGHSt 47, 55 ;
Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 184b Rn. 6;
Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 184b Rn. 3)
auf § 184c Abs. 1 StGB neuer Fassung, so ergibt sich
daraus zwar in der Tat, dass das Verbreiten pornographischer
Filme, an denen „Scheinjugendliche“ - also tatsächlich
erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven
Beobachter minderjährig erscheinen - mitwirken, unter die
neue Strafvorschrift fällt. Danach genügt es aber nicht, dass
die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven
Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter
umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche
Darsteller beteiligt sind. Die Beschwerdeführer tragen selbst
vor, dass sich ein solcher Schluss bei jung wirkenden
Erwachsenen nicht leicht ziehen lassen wird. Dies wird durch
die von den Beschwerdeführern vorgelegten Ausführungen der
durch den Rechtsausschuss angehörten Sachverständigen
bestätigt. So äußerte die Sachverständige Prof. Dr. Hörnle,
in der Regel erlaubten es weder körperliche Merkmale noch
eine Analyse von Gesichtszügen, die Unterscheidung zwischen
sechzehn- oder siebzehnjährigen Mädchen oder geringfügig
älteren Personen mit hinreichender Zuverlässigkeit zu treffen
(Stellungnahme vom 18. Juni 2007, S. 9). Auch der
Sachverständige Dr. Wehowsky war der Auffassung, die visuelle
Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften
Jugendlichen sei die Regel (Stellungnahme vom 14. Juni 2007,
S. 6). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen § 184c StGB
auch Vorsatz hinsichtlich des (scheinbaren) Alters der
sexuell handelnden Personen voraussetzt.
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Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im
Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen
„Scheinjugendlicher“ lässt sich danach allenfalls annehmen,
wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende
Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa
dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme
somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als
(Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des
§ 184b StGB fallen. Dass die Beschwerdeführer
pornographische Filme solcher Art verleihen oder verkaufen
wollen, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.