BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 237/06 -
- 2 BvR 246/06 -
- 2 BvR 256/06 -
- 2 BvR 237/06 -,
- 2 BvR 246/06 -,
- 2 BvR 256/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den
Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht
der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht
auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
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1. Die Beschwerdeführer sind nicht selbst und
unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen, soweit sie sich
gegen die Durchsuchungsanordnung vom 12. Januar 2005
wenden, die sich auf die Räume der Anwalts- und
Steuerberatersozietät bezog.
3
2. Soweit die beschlagnahmten Beweismittel
personenbezogene Daten über die Beschwerdeführer enthalten,
können sie zwar Fehler der Beschlagnahme der Unterlagen rügen
(vgl. Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
Stand: 1.10.2003, § 98 Rn. 49). Zutreffend hat
jedoch das Landgericht darauf hingewiesen, dass der
Beschlagnahmebeschluss vom 8. April 2005 bereits durch
die aufhebende Entscheidung des Landgerichts vom
30. August 2005 gegenstandslos geworden ist.
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3. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
fortdauernde Datenspeicherung wenden, wird lediglich am Rande
mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft Hamburg habe sich mit
Schreiben vom 5. Januar 2006 trotz Aufforderung nicht
dazu bereit gefunden, die 12 DVD-Datenträger herauszugeben.
Der nähere Inhalt dieses Schreibens und die Gründe der
Ablehnung werden im Einzelnen jedoch nicht vorgetragen. Dies
wird den bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu
beachtenden Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1,
§ 92 BVerfGG) nicht gerecht.
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4. Die Beschwerdeführer haben den in Betracht
kommenden Rechtsbehelf gemäß §§ 23 ff. EGGVG nicht
eingelegt und damit den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90
Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführer sind - auch
wenn sich die Maßnahme nicht unmittelbar gegen sie
richtete - möglicherweise in ihrem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt (§ 24
Abs. 1 EGGVG).
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a) Geht es dem Betroffenen - dies kann
nach dem Dateninhalt auch ein anderer als der Beschuldigte
oder der letzte Gewahrsamsinhaber sein - nach Herausgabe
der Beweismittel darum, den Zugriff der Ermittlungsbehörden
auf die von ihnen gespiegelten Datenbestände zu unterbinden,
steht ihm seit Inkrafttreten des
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (BGBl I 2000
S. 1253) gemäß § 489 Abs. 2 StPO ein Anspruch
auf Datenlöschung zur Seite, wenn die Speicherung der Daten
unzulässig ist oder sich aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den
jeweils gesetzlich bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich
ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion
zielende Regelung korrespondiert mit der strengen
Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich
geregelten Bindung der Befugnis zur Informationsspeicherung
und -verarbeitung gemäß § 483 StPO an den
verfahrensbezogenen Erhebungszweck (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005,
S. 1917 ; BTDrucks 14/1484 S. 34;
Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand:
1.9.2001, § 483 Rn. 4 und § 489 Rn. 5).
Danach hat eine Prüfung stattzufinden, ob die gespeicherten
Daten noch für den auf das konkrete Verfahren bezogenen
Ermittlungszweck erforderlich sind oder nach den
§§ 483 ff. StPO eine weitere Grundlage für die
Fortdauer der Speicherung gegeben ist. Aus der
Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die §§ 483 ff.
StPO in allen Abschnitten des Strafverfahrens auch auf die
Dateien anwendbar sind, die von den Ermittlungsbehörden
aufgrund der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel erstellt
wurden (vgl. BTDrucks 14/1484 S. 1 f.,
31 f.).
7
b) Kommt die Staatsanwaltschaft einem auf
Datenlöschung gerichteten Antrag nicht nach, so ist hiergegen
der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff.
EGGVG eröffnet (vgl. Franke, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, § 489 Rn. 7; Hilger,
a.a.O., § 489 Rn. 16, sowie zu entsprechenden
Begehren bezogen auf gefertigte Ablichtungen von
Schriftstücken OLG Stuttgart, NJW 1977, S. 2276
; OLG Frankfurt am Main, NJW 1999, S. 73;
Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl.
2003, § 23 EGGVG Rn. 49; Meyer-Goßner, StPO,
48. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 15;
Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 23 EGGVG
Rn. 101; in diese Richtung auch Böttcher, in:
Löwe/Rosen-
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berg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.8.1998,
§ 23 EGGVG Rn. 27 f.). Bei der Entscheidung
der Staatsanwaltschaft handelt es sich um einen
Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.
Die Auffassung, es sei auch eine entsprechende Anwendung von
§ 161 a StPO zu erwägen (vgl. Hilger, a.a.O.,
§ 489 Rn. 16: §§ 23 ff. EGGVG oder
§ 161 a StPO) ist - soweit ersichtlich -
vereinzelt geblieben.
9
Welchen Rechtsbehelf der Beschwerdeführer zu
wählen hat, bedarf überdies keiner endgültigen Entscheidung
durch das Bundesverfassungsgericht; denn dem Beschwerdeführer
wäre die Beschreitung eines Rechtswegs grundsätzlich auch
dann zumutbar, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels
unterschiedlich beurteilt werden könnte (vgl.
BVerfGE 68, 376 ; 91, 93
).
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c) Da es den Beschwerdeführern nicht um die
Herausgabe beschlagnahmter Beweismittel, sondern um die
Löschung der kopierten Dateien geht, kann dahinstehen, ob für
die Durchsetzung des auf Beweismittel bezogenen
Herausgabeanspruchs nach Erlöschen oder Aufhebung der
Beschlagnahme zunächst das Amtsgericht gemäß § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO analog anzurufen ist, weil es
sich insoweit auch um Modalitäten der Beschlagnahme handeln
könnte (so Schäfer, a.a.O., § 98 Rn. 65 und
Rn. 73; Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, S. 461
; ähnlich FG Bremen, EFG 1999, S. 1092:
Finanzrechtsweg nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens),
oder ob insoweit mit Blick auf die Rechtswegverweisung in
§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO für Ansprüche aus
öffentlich-rechtlicher Verwahrung die Zivilgerichte zuständig
sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 202; OLG
Stuttgart, NStZ 1989, S. 39; LG Mannheim, NStZ-RR 1998,
S. 113).
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5. Werden Einwände gegen Maßnahmen in einem
Ermittlungsverfahren erhoben, das sich gegen einen anderen
richtet, und der Ausspruch eines Beweisverwertungsverbotes
begehrt, bedarf es besonderer Darlegungen, ob und inwiefern
eine strafrechtlich nachteilige Verwertung der Beweismittel
zu Lasten der Drittbetroffenen zu befürchten steht. Daran
fehlt es hier. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit eines
gewonnenen Beweismittels bedarf regelmäßig einer Abwägung
zwischen den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und dem
mit Verfassungsrang ausgestatteten Interesse der
Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung (vgl.
BVerfGE 34, 238 ; 80, 367
; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005,
Einl. Rn. 55 m.w.N.; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, vor § 94 Rn. 9 m.w.N.).
Dabei wäre auch zu prüfen, ob bestimmte Beweismittel, wenn
auch nicht für die Führung des Strengbeweises im
Hauptverfahren, so doch als Ansätze für weitere Ermittlungen
möglicherweise in Betracht kommen könnten (vgl. zur so
genannten Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes Nack,
a.a.O., Rn. 10 m.w.N; Meyer-Goßner, a.a.O., Einl.
Rn. 57 m.w.N.). Auch dies wollen die Beschwerdeführer
ausschließen. Ohne Kenntnis der Verwendungsweise sowie von
Art und Schwere der möglicherweise aufzuklärenden Taten kann
eine Abwägungsentscheidung über die Verwertung von
Verfassungs wegen nicht im Voraus getroffen werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.