BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2374/10 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde, die die Fesselung
des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers während der
mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsrechtsstreit
betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist
unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2
1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde,
mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gerügt wird, muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Zum Rechtsweg gehört, soweit
statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190
).
3
Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge
gemäß § 33a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1
StVollzG, § 130 StVollzG gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts nicht aussichtslos.
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a) Allerdings verpflichtet Art. 103 Abs.
1 GG die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl.
BVerfGE 5, 22 ; 96, 205 ;
stRspr). Erst recht kann in Fällen, in denen ein Gericht von
der Pflicht, seine Entscheidung zu begründen, ohne
Verfassungsverstoß durch Gesetz - hier: § 119 Abs. 3
StVollzG - ausdrücklich entbunden ist, nicht schon aus dem
Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des
Rechtsschutzsuchenden geschlossen werden, dass das Gericht
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Andererseits schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine
Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte,
das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Eine Anhörungsrüge
ist in einem solchen Fall vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erforderlich, wenn besondere Umstände
darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur
Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008
- 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6, m.w.N.).
5
b) Solche besonderen Umstände liegen hier
vor.
6
Die Rechtsbeschwerde warf bei der gebotenen am
recht verstandenen Interesse des Beschwerdeführers
orientierten Auslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 )
die Frage auf, ob die - hinsichtlich der beanstandeten
Fortdauer der Fesselung während der mündlichen Verhandlung
entscheidungstragende - Annahme des Landgerichts zutrifft,
dass der Vorsitzende eines Verwaltungsgerichts kraft seiner
Sitzungsgewalt die Entfesselung des Beschwerdeführers hätte
anordnen können. Der Beschwerdeführer beanstandete mit seinem
Rechtsbeschwerdevorbringen den pauschalen Verweis des
Landgerichts auf die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden und wies
darauf hin, dass er sich - was das Landgericht nicht
gewürdigt habe - während der Verhandlung nicht im Gewahrsam
von Wachtmeistern des Gerichts, sondern von Beamten der
Justizvollzugsanstalt befunden habe; in deren Ermessen habe
der Gerichtsvorsitzende das Abnehmen der dem Beschwerdeführer
angelegten Fesseln gestellt und keine eigenständige
Entscheidung getroffen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers hierzu beruhten ersichtlich auf der
Annahme, dass eine Befugnis, die Entfernung der Fesseln für
die Dauer der Verhandlung anzuordnen, dem Vorsitzenden nur
gegenüber Bediensteten des Gerichts, nicht aber gegenüber den
vorführenden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zustand.
Damit machte er geltend, dass entgegen der Auffassung des
Landgerichts jedenfalls bei der gegebenen Sachlage der
Vorsitzende zu einer solchen Anordnung nicht berechtigt war.
Unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer
entsprechenden Anordnung des Vorsitzenden könnte zudem
jedenfalls behördlicherseits die Pflicht, einen
unverhältnismäßigen Eingriff durch eine die
Rechtsverteidigung erschwerende auch während der mündlichen
Verhandlung andauernde Fesselung zu vermeiden, verletzt
worden sein. Insoweit stellen sich Fragen der
Verantwortlichkeiten im Falle einer Vorführung, an deren
Vollzug Beamte einer anderen als derjenigen
Justizvollzugsanstalt, in der der betroffene Gefangene
inhaftiert ist und die die Fesselung während der Ausführung
verfügt hat, beteiligt sind.
7
Dass diese Fragen in einem die Überprüfung der
angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung erübrigenden
Sinne geklärt wären (§ 116 Abs. 1 StVollzG), ist nicht
ersichtlich. Zwar fällt, soweit ein Richter im Rahmen seiner
Zuständigkeiten als Haftrichter oder Leiter einer
strafgerichtlichen Verhandlung befugt ist, die Fesselung
eines Gefangenen anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.
Dezember 1956 - 4 StR 489/56 -, NJW 1957, S. 271; OLG
Dresden, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 Ws 25/06, NStZ
2007, S. 479; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26.
Auflage 2006 ff., § 119 StPO Rn. 67; Nagel, in:
NStZ 2001, S. 233), selbstverständlich auch die Aufhebung
oder Änderung einer solchen Anordnung in die Zuständigkeit
des betreffenden Richters. Wird aber die Fesselung für die
Dauer einer Ausführung zu einem Gerichtstermin als besondere
Sicherungsmaßnahme nach § 88 StVollzG von der
Justizvollzugsanstalt angeordnet, in der der Strafgefangene
inhaftiert ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15. Juli 1991 -
1 VAs 15/90 -, ZfStrVo 1992, S. 68; LG Hildesheim, Beschluss
vom 18. Dezember 2006 - 23 StVK 566/06 -, juris), so versteht
sich nicht von selbst, dass in jeder Gerichtsverhandlung, die
von einer solchen Anordnung erfasst sein kann, der
Vorsitzende befugt ist, eine solche von der
Justizvollzugsanstalt angeordnete Fesselung aufzuheben (vgl.,
eine derartige Befugnis verneinend, Nagel, a.a.O. S.
233 f., mit dem Hinweis auf fehlende Klärung in
Rechtsprechung und Literatur).
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Die Rechtsbeschwerde war bei der gebotenen
interessengerechten Auslegung nicht - jedenfalls nicht
offensichtlich - schon aus formalen Gründen unzulässig (vgl.
im Übrigen zum verfassungsrechtlich gebotenen Umgang mit
Rechtsbeschwerden, deren Unzulässigkeit auf Fehlern des
protokollierenden Rechtspflegers beruht, und zu dessen
Aufgabe, auf die Beseitigung von Formfehlern bei den von ihm
aufgenommenen Rechtsbeschwerden hinzuwirken, BVerfGK 8, 303
, m.w.N.). Um eine Fallgestaltung, deren
Singularität einen Klärungsbedarf ausschloss (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009
- 2 BvR 2279/07 - StraFo 2009, S. 379 )
handelte es sich ebenfalls nicht.
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Wenn das Oberlandesgericht unter diesen
Umständen annahm, dass es auf die Rechtsbeschwerde hin nicht
geboten sei, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu
ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG), liegt die Annahme
nahe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es
den Umgang des Landgerichts mit den tatsächlichen Umständen
und den rechtlichen Fragen seiner Fesselung während der
mündlichen Verhandlung betraf, nicht in der gebotenen Weise
zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurde.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.