BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2377/10 -
des Herrn Y …,
des Herrn K …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe für ein
Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die
Hauptsache geschlossen worden ist.
2
Im September 2008 mietete der Beschwerdeführer
zu 1. eine Wohnung und bezog diese sodann. Als er mit seinen
Mietzahlungen in Verzug geriet, kündigte die Vermieterin den
Mietvertrag und räumte die Wohnung in Abwesenheit des
Beschwerdeführers zu 1. im Januar 2010. Daraufhin beauftragte
der Beschwerdeführer zu 1. den Beschwerdeführer zu 2. mit der
Wahrnehmung seiner Interessen. Der Beschwerdeführer zu 2.
stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und verwies zur
Begründung auf den beigefügten Klageentwurf, wonach die
Vermieterin den Schaden zu ersetzen habe, der dem
Beschwerdeführer zu 1. dadurch entstanden sei und in der
Zukunft noch entstehe, dass ihm der Gebrauch der Wohnung
vorenthalten worden sei und werde.
3
Für den 19. April 2010 lud das
Amtsgericht die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3
ZPO zur mündlichen Erörterung, bei der der Beschwerdeführer
zu 1. und die Vermieterin einen Vergleich schlossen. Die
Parteien waren sich unter anderem darin einig, dass keinerlei
gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag und auch keine
wechselseitigen Erstattungsansprüche im Hinblick auf ihre
außergerichtlichen Kosten bestünden.
4
Mit Beschluss vom gleichen Tage bewilligte das
Amtsgericht dem Beschwerdeführer zu 1. für den mit der
Vermieterin geschlossenen Vergleich Prozesskostenhilfe; im
Übrigen lehnte das Amtsgericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung hieß es, dass für das
Prozesskostenhilfeverfahren, das mit dem Vergleichsschluss im
Erörterungstermin zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt
sei, Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden
könne. Für den Vergleichsschluss sei aus
Zweckmäßigkeitsgründen eine Ausnahme gerechtfertigt. Mit
Beschluss vom 29. Juni 2010 ordnete das Amtsgericht dem
Beschwerdeführer zu 1. für den mit der Vermieterin
geschlossenen Vergleich den Beschwerdeführer zu 2.
rückwirkend ab Antragstellung bei.
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Die von den Beschwerdeführern eingelegte
sofortige Beschwerde wies das Landgericht zurück. Es schloss
sich dabei der Ansicht des Bundesgerichtshofs an, wonach
Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren nur für
einen Vergleichsabschluss bewilligt werden könne, weil das
Gesetz ausdrücklich vorsehe, dass ein solcher Vergleich
gerichtlich zu protokollieren sei. Die gegenteilige Ansicht
einiger Oberlandesgerichte überzeuge nicht. Es gebe auch
andere Fallgestaltungen, in denen Gebühren eines
Rechtsanwalts entstünden, ohne dass diese von der
Prozesskostenhilfe abgedeckt seien. Durch den
Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeverfahren sei der
zunächst beabsichtigten Klage der Boden entzogen worden,
weshalb es auf ihre Erfolgsaussichten nicht ankomme.
6
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG sowie aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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Der Beschwerdeführer zu 1. macht geltend,
Landgericht und Amtsgericht hätten die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe
verfehlt, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum
Gericht zu ermöglichen wie dem Bemittelten. Hierfür sei die
mittellose Partei, habe ihre Klage hinreichende Aussicht auf
Erfolg, von den Kosten ihres Anwalts freizustellen. Werde
Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss gewährt,
müsse die mittellose Partei die Verfahrens- und
Terminsgebühr, die ihrem Rechtsanwalt bei einem
Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3
ZPO zustünden, jedoch selbst bezahlen. Die mittellose Partei
erhalte insoweit auch keine Beratungshilfe, weil das
Prozesskostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren im
Sinne von § 1 Abs. 1 BerhG sei.
8
Der Beschwerdeführer zu 2. trägt vor, er habe
seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung des
Beschwerdeführers zu 1. nur für den Fall erklärt, dass
Prozesskostenhilfe insgesamt bewilligt werde. Die zum größten
Teil erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe trotz
hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage
benachteilige ihn unangemessen, zumal er mit seiner
Gebührenforderung gegen den Beschwerdeführer zu 1. ausfallen
werde.
9
Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. ist
die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da dessen Vertreter trotz
gerichtlichen Hinweises den Nachweis seiner Bevollmächtigung
gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat (vgl.
BVerfGE 62, 194 ).
10
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für
die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht
vor, weil der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
11
Zutreffend geht der Beschwerdeführer zu 1.
davon aus, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9,
124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51,
295 ; 63, 380 ; 67, 245 ;
78, 104 ; 81, 347 ). Dies
ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen
Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG
seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten
die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu
Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; 22, 83 ; 63,
380 ). Der Unbemittelte muss grundsätzlich
ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie
ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 63,
380 ). Er muss einem solchen Bemittelten
gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt
und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE
51, 295 ; 81, 347 ). Derartige
Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe gemäß
§§ 114 ff. ZPO getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124
). Insoweit grundsätzlich klärungsbedürftige
Fragen des Verfassungsrechts werden mit der
Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen.
12
b) Der Beschwerdeführer zu 1. hat aber auch
keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit
aufgezeigt, der die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt sein ließe.
Zwar trifft es zu, dass bei einer auf den Vergleich
beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen
Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr
(Nr. 3100, 3335 VV RVG) und die im Fall der mündlichen
Erörterung der Sach- und Rechtslage entstehende Terminsgebühr
(Nr. 3104 VV RVG) nicht aus der Staatskasse erstattet
werden (vgl. BGHZ 159, 263 , zur vergleichbaren
früheren Rechtslage). Dass im Falle des Abschlusses eines
Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1
Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den
Vergleichsabschluss, nicht hingegen für das gesamte
Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werden kann, ist Folge
des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren
Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird (vgl. BGHZ 159, 263
). Dieser Grundsatz ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das
Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern
zugänglich machen will (vgl. BVerfGE 81, 347
).
13
Durch die auf den Vergleich beschränkte
Prozesskostenhilfe wird dem bedürftigen Rechtsuchenden die
gerichtliche Rechtsverfolgung im Vergleich zum bemittelten
Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig erschwert. Denn dem
bedürftigen Rechtsuchenden steht es frei, den Vergleich
zunächst abzulehnen und weiterhin Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu verlangen. In diesem
Fall würden die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen
Anwaltsgebühren gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 2
RVG auf gleichartige Gebühren im anschließenden
Hauptsacheverfahren angerechnet (vgl. Motzer, in: Münchener
Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 118
Rn. 22) und wären von der Staatskasse zu zahlen (vgl.
Motzer, a.a.O., § 121 Rn. 26). Zwar ist dieser Weg
für die mittellose Partei mit einigen Risiken verbunden, etwa
der Ungewissheit, ob der in Aussicht genommene Vergleich
später überhaupt noch zustande kommt. Auch muss die
mittellose Partei berücksichtigen, dass sie im Falle des
Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit
außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird (vgl.
BGHZ 159, 263 ). Dies sind allerdings
Risiken, denen auch der bemittelte Rechtsuchende ausgesetzt
ist.
14
c) Der Beschwerdeführer zu 2. ist durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Zwar stellt es eine
übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar,
wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im
öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in
Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene
Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält (vgl.
BVerfGE 54, 251 ). Auch liegt hier eine staatliche
Inanspruchnahme vor, denn ein gemäß § 121 ZPO
beigeordneter Rechtsanwalt ist nach § 48 Abs. 1
Nr. 1 BRAO grundsätzlich verpflichtet, die gerichtliche
Vertretung der betreffenden Partei zu übernehmen (vgl.
BVerfGK 12, 371 ). Dass die Vergütung des
beigeordneten Rechtsanwalts unangemessen ist, wenn bei einer
auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der
anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt
zustehenden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nicht aus der
Staatskasse erstattet werden, ist jedoch nicht erkennbar. Bei
einem Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren kann eine vom
Gesetz abweichende Kostenregelung vereinbart werden (vgl.
Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 118
Rn. 16), etwa die Übernahme der außergerichtlichen
Kosten der mittellosen Partei durch die bemittelte
gegnerische Partei. Ferner ergibt sich aus dem
Beschwerdevorbringen nicht, weshalb es im vorliegenden Fall
nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, den
Vergleich erst im Hauptsacheverfahren zu schließen, wodurch
die dem Beschwerdeführer zu 2. zustehenden Verfahrensgebühr
und Terminsgebühr zu Lasten der Staatskasse angefallen
wären.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.