BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2380/06 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 23. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München
vom 9. August 2006 und vom 12. Oktober 2006 - 1 Ws
761/06 – und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom
6. Juli 2006 – StVK 80/03 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird zur Entscheidung über die Kosten an das
Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
gerichtliche Entscheidungen, die die Fortdauer einer 1997
angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet haben.
2
1. Gegen den 1962 geborenen Beschwerdeführer
wurde durch Urteil des Landgerichts Passau vom 15. Juli
1997 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nach § 63 StGB angeordnet. Nach den vom Landgericht
getroffenen Feststellungen beging der Beschwerdeführer
zwischen Oktober 1994 und März 1997 zum Nachteil mehrerer
Familienangehöriger, unter anderem seiner Schwester, eine
Reihe von Straftaten, überwiegend Delikte der Beleidigung und
Bedrohung, in drei Fällen aber auch Körperverletzungsdelikte.
So lauerte er im Juni 1995 einer entfernten Verwandten vor
deren Arbeitsplatz auf und schlug ihr ohne ersichtlichen
Grund mit einer Aktentasche gegen den Oberschenkel. Anfang
Juli 1995 passte der Beschwerdeführer die Geschädigte
nochmals vor ihrer Arbeitsstelle ab und schlug ihr ohne
ersichtlichen Grund mit einem geschlossenen Regenschirm auf
den Kopf; als die Tochter der Geschädigten den Vorfall
bemerkte und der Geschädigten zu Hilfe kam, schlug der
Beschwerdeführer auf die Tochter ein, zog sie an den Haaren
und versuchte vergeblich, sie von der Straße weg unter
vorbeifahrende Autos zu stoßen. Der ihrer Tochter zu Hilfe
kommenden Geschädigten stieß der Beschwerdeführer so
schwungvoll gegen das Schienbein, dass sie stürzte und mit
dem Hinterkopf an eine Mauer stieß; dabei erlitt sie eine
Kopfverletzung, die stationär behandelt werden musste.
3
Das Gericht kam nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer an einer Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis oder an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung
leide, wobei die Abgrenzung im konkreten Fall schwierig sei;
jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten völlig im Sinne von
§ 20 StGB aufgehoben war. Beim Beschwerdeführer sei in
Zukunft mit ähnlichen rechtswidrigen Taten (auch
Körperverletzungsdelikten) zu rechnen. Ohne eine Änderung des
sozialen Umfelds sei mit erneuten Tätlichkeiten des
Beschwerdeführers gegenüber seinen Angehörigen zu
rechnen.
4
2. Seit 15. Juli 1997 war der
Beschwerdeführer im Bezirksklinikum Mainkofen einstweilig
untergebracht; ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts
Passau am 5. November 1997 wurde in Mainkofen die Maßregel
vollzogen. Von April 1998 bis Januar 2001 war der
Beschwerdeführer im Bezirkskrankenhaus Straubing
untergebracht. Seit 31. Januar 2001 befindet sich der
Beschwerdeführer wieder ununterbrochen im Bezirksklinikum
Mainkofen.
5
In ärztlichen Stellungnahmen des
Bezirkskrankenhauses Straubing vom 14. September 1998,
9. August 1999 und 4. August 2000 und des
Bezirksklinikums Mainkofen vom 5. September 2001,
11. Dezember 2002, 15. Oktober 2003,
2. Dezember 2004 und 6. März 2006 wurde aus
ärztlicher Sicht eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung
der Unterbringung des Beschwerdeführers zur Bewährung nicht
befürwortet. In den seit 1998 inhaltlich im Wesentlichen
identischen Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer zurückgezogen lebe und sich mit selbst
gekauften Lebensmitteln verpflege. Er verweigere den Kontakt
zu Ärzten und Therapeuten und äußere sich häufig in
aggressiver und beleidigender Weise. Abgesehen von einem
Minimum an Kontakt zu dem Pflegepersonal sei eine
Verständigung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich. Daher
könne auch keine therapeutische Behandlung durchgeführt
werden. Der Beschwerdeführer lasse keine Krankheitseinsicht
erkennen.
6
3. Im November 2000 beantragte der
Beschwerdeführer, die Vollstreckung der Maßregel zur
Bewährung auszusetzen, hilfsweise eine Begutachtung des
Beschwerdeführers durch einen externen Sachverständigen
durchzuführen. Daraufhin nannte die Strafvollstreckungskammer
dem Beschwerdeführer die Namen von zwei Sachverständigen, die
für die Begutachtung in Betracht kämen. Der Beschwerdeführer
teilte mit, dass er sich der Begutachtung durch beide
Sachverständige widersetzen werde, da er von diesen keine
unvoreingenommene Begutachtung erwarte, und schlug eine
Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. F.
vor. Daraufhin ordnete die Strafvollstreckungskammer die
Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens
durch Prof. Dr. F. an. Dieser vertrat in seinem
Gutachten vom Juli 2001 die Auffassung, der Beschwerdeführer
leide an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung mit
paranoiden Zügen, die auch in Zukunft fortbestehen würden.
Bei dem Beschwerdeführer sei von einem „niedrigen bis
angedeutet mittleren Gewaltrisiko“ auszugehen; es sei
möglich, dass es zu neuen impulsgesteuerten Taten komme.
Dabei sei es nicht möglich abzuschätzen, welchen Schweregrad
mögliche neue Taten haben könnten und welche Gefährlichkeit
zu befürchten sei. Bei dem Beschwerdeführer sei das Risiko
neuer rechtswidriger Taten nicht allein in seiner
Persönlichkeit begründet, sondern könne sich „erst aus einer
problematischen Interaktion im Rahmen der Familienproblematik
entwickeln“.
7
4. Nachdem das Landgericht Regensburg im
Oktober 2001 auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens
von Prof. Dr. F. die Aussetzung der Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung abgelehnt hatte, hob das
Oberlandesgericht Nürnberg auf die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28. Mai 2002 den
Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zu neuer
Behandlung und Entscheidung zurück, da das
Sachverständigengutachten weder für eine Aussetzung der
Maßregel noch für die Ablehnung einer Aussetzung eine
geeignete Grundlage darstelle; angesichts der dargelegten
Mängel werde die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben,
ob es nicht geboten sei, einen anderen Sachverständigen
hinzuzuziehen. Im Juni 2002 ordnete das Landgericht
Regensburg die Einholung eines neuen psychiatrischen
Sachverständigengutachtens an und beauftragte einen der
beiden Sachverständigen, die von der Kammer ursprünglich
vorgesehen, vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden
waren. Der Beschwerdeführer weigerte sich, sich von dem
Sachverständigen begutachten zu lassen und lehnte in der
Folgezeit auch einen ersatzweise mit der Erstattung des
Gutachtens beauftragten Arzt des Bezirksklinikums Mainkofen
wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Im November 2002 teilte
der Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass ein neues
Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeitsprognose nicht
zwingend erforderlich sei, da eine Begutachtung die
Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung weiter
verzögere; die Sachverständigenfrage könne auch noch
anlässlich des nächsten Überprüfungstermins geklärt
werden.
8
Seit Anfang des Jahres 2003 wurde im Rahmen
der jährlichen Überprüfungen nach § 67e StGB jeweils die
Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung
abgelehnt. Die Entscheidungen stützten sich dabei auf die
Stellungnahmen der Ärzte des Bezirksklinikums.
9
5. Durch den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom
6. Juli 2006 wurde die Vollstreckung der Unterbringung
des Beschwerdeführers wiederum nicht zur Bewährung
ausgesetzt. Nach der ärztlichen Stellungnahme des
behandelnden Arztes habe weiterhin eine schizoide
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und querulatorischen
Zügen bestanden. Wegen der Verweigerung jeglicher
therapeutischer Zusammenarbeit sei der Zustand des
Beschwerdeführers seit Jahren unverändert. In Freiheit seien
Taten ähnlich der Ausgangsdelikte zu befürchten, auch seien
die Erbstreitigkeiten mit der Schwester nach wie vor gegeben.
Ein zweiter externer Gutachtenauftrag habe nicht ausgeführt
werden können, da der Beschwerdeführer die Untersuchung
verweigert habe. Die im April 2005 angeregte Erprobung einer
Entlassungslockerung habe nicht ansatzweise in die Wege
geleitet werden können, da der Beschwerdeführer grundsätzlich
jedes Gespräch mit Ärzten und Personal verweigert habe.
10
Dagegen legte der Beschwerdeführer mit
Schriftsatz vom 12. Juli 2006 sofortige Beschwerde ein
und kündigte eine ausführliche Begründung der Beschwerde
an.
11
6. Die gegen den Beschluss des Landgerichts
vom 6. Juli 2006 gerichtete sofortige Beschwerde verwarf
das Oberlandesgericht München mit dem durch die
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom
9. August 2006. Eine ergänzende telefonische Befragung
der behandelnden Ärzte vom 3. August 2006 habe ergeben,
dass sich an der aggressiven Grundhaltung des
Beschwerdeführers auch weiterhin nichts geändert habe und
sich selbst bei einer Beendigung des Erbrechtsstreits an der
negativen Prognose nichts ändern würde. Im Hinblick auf die
Anlasstaten und die fehlende Behandlungsbereitschaft des
Beschwerdeführers stehe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
einer Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen. Auch
erübrige sich der Versuch einer erneuten externen
Begutachtung, weil nichts dafür spreche, dass sich an der
ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers Änderungen ergeben
hätten.
12
7. Mit einem Schreiben vom 11. September
2006 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 33a
StPO und beantragte, eine gleichzeitig vorgelegte
Beschwerdebegründung zu berücksichtigen.
13
8. Mit angegriffenem Beschluss vom
12. Oktober 2006 lehnte das Oberlandesgericht den Antrag
auf Nachholung rechtlichen Gehörs ab, da das
Oberlandesgericht auf die angekündigte Beschwerdebegründung
angemessen zugewartet habe und auch unter Berücksichtigung
des nachgereichten Vorbringens eine Änderung der
angefochtenen Entscheidung nicht veranlasst sei.
14
Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Deggendorf
vom 6. Juli 2006 und die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts München vom 9. August 2006 und
12. Oktober 2006 an. Er rügt die Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
15
Die angegriffenen Beschlüsse hätten
Art. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3
Abs. 1 GG verletzt, da sie sich auf die unzutreffenden
und widersprüchlichen Stellungnahmen der Bezirksklinik
gestützt hätten. Die Beschlüsse seien willkürlich, weil sie
jede Auseinandersetzung mit dem wirklichen Sachverhalt
vermissen ließen und unkritisch die Behauptungen der
Bezirksklinik übernommen hätten. Demgegenüber habe es für den
Beschwerdeführer sachliche Gründe für die Weigerung zur
therapeutischen Mitarbeit gegeben. Die Gerichte seien ihrer
Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich keine
ausreichende Tatsachengrundlage durch ein Gutachten eines
externen Sachverständigen verschafft hätten; ein solches
Gutachten sei erforderlich gewesen, da aufgrund der
Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers gegenüber den
Klinikärzten nur auf diese Weise eine objektive Bewertung
möglich gewesen wäre. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass von dem Beschwerdeführer die Gefahr weiterer
Körperverletzungsdelikte ausgehe.
16
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts seien
willkürlich und hätten den Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG und das Recht auf ein
faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, da das
Oberlandesgericht über die sofortige Beschwerde entschieden
habe, ohne die angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten.
Dem Beschwerdeführer sei in den vorangegangenen
Beschwerdeverfahren jeweils eine Frist zur Begründung gesetzt
worden. Art. 103 Abs. 1 GG sei auch deshalb
verletzt, weil das Oberlandesgericht seine
Beschwerdeentscheidung auf eine ergänzende Stellungnahme der
Klinikärzte vom 3. August 2006 gestützt habe, diese
nachteilige Stellungnahme dem Beschwerdeführer jedoch zuvor
nicht mitgeteilt worden sei.
17
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es vertritt die Ansicht,
die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, jedenfalls aber
unbegründet.
18
Der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom
11. April 2007, der die Fortdauer der Unterbringung
anordnete, habe das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen,
da die angegriffenen Beschlüsse nicht mehr Grundlage für die
derzeit andauernde Unterbringung seien.
19
Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verletzt,
da der Beschwerdeführer vor Erlass der Beschwerdeentscheidung
mehrere Schriftsätze mit Befangenheitsanträgen eingereicht
habe, so dass das Oberlandesgericht davon habe ausgehen
dürfen, dass eine Beschwerdebegründung nicht mehr eingehen
werde. Ferner habe das Oberlandesgericht auf die Gehörsrüge
des Beschwerdeführers hin durch Beschluss vom
12. Oktober 2006 entschieden, dass auch unter
Berücksichtigung des nachgereichten Vorbringens eine Änderung
der Beschwerdeentscheidung nicht veranlasst sei, so dass der
Vortrag des Beschwerdeführers letztendlich auch hinreichend
gewürdigt worden sei. Schließlich habe die unterlassene
Mitteilung der ärztlichen Stellungnahme vom 3. August
2006 das rechtliche Gehör nicht verletzt, da die
Stellungnahme nur vorangehende Stellungnahmen bestätigt
habe.
20
Die die Fortdauer der Unterbringung
anordnenden Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer nicht
in seinen Grundrechten, da die Gerichte ihrer
Sachaufklärungspflicht nachgekommen seien. Insbesondere sei
aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles die
Hinzuziehung eines externen Sachverständigen nicht
erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bislang jede
Begutachtung unmöglich gemacht, da er die Begutachtung durch
nicht genehme Sachverständige verweigere; Gutachten nach
Aktenlage brächten demgegenüber keine neuen Erkenntnisse. Bei
einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begutachtung
sei diese auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Angesichts
des bestehenden Gefahrenpotentials sei die Dauer der
Unterbringung nicht unverhältnismäßig.
21
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 106 Js 14879/95 samt Unterbringungsheft der
Staatsanwaltschaft Passau vorgelegen.
22
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist
die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
23
1. Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der
inzwischen ergangenen Entscheidungen über die Fortdauer der
Unterbringung zulässig. Im Hinblick auf die Entscheidungen
des Landgerichts Deggendorf vom 11. April 2007 und des
Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2007, durch die
die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung erneut
abgelehnt und die dagegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers verworfen wurde, besteht zwar kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine den vergangenen Zeitraum
betreffende erneute Entscheidung der
Strafvollstreckungsgerichte über die Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung. Im Hinblick auf den mit dem
Freiheitsentzug verbundenen schwerwiegenden
Grundrechtseingriff besteht aber noch ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen.
24
2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG.
25
a) Aus Art. 2 Abs. 2, Art. 104
Abs. 1 GG ergibt sich, dass die Freiheit der Person nur
aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen
formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden darf. Im
Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt das
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen nach
gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert,
umso strenger werden die Voraussetzungen für die
Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
26
Aus der freiheitssichernden Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG ergeben sich Mindestanforderungen
an eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Denn es ist
unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297
). Dabei muss nicht bei jeder Überprüfung der
Unterbringung von Verfassungs wegen ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden. Soweit keine
zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es von
dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden
pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er
die Aussetzungsreife prüft (vgl. BVerfGE 70, 297
). In der Regel besteht jedoch die
Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, wenn
es um eine Prognoseentscheidung geht, bei der geistige und
seelische Anomalien in Frage stehen (vgl. BVerfGE 70, 297
); dies gilt insbesondere dort, wo die
Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus
Untergebrachten zu beurteilen ist (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995
- 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048
). Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen
muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des
Gutachters entgegenwirken. So wird es von Zeit zu Zeit
geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der
Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass
anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen
Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133
).
27
Neben der Schaffung einer ausreichenden
Tatsachengrundlage haben die Gerichte darzulegen, aufgrund
welcher Tatsachen die Gefahr von Straftaten mit welcher
Wahrscheinlichkeit besteht und aus welchen Gründen einer
möglichen Gefahr von Straftaten nicht durch Hilfen außerhalb
des Maßregelvollzuges in ausreichendem Maße begegnet werden
kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
28
b) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Beschlüsse nicht stand. Landgericht und Oberlandesgericht
lehnen auf der Grundlage von Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte des Bezirksklinikums eine günstige Sozialprognose ab,
weil aufgrund des unveränderten Zustands des
Beschwerdeführers und seiner aggressiven Grundhaltung
ähnliche Taten zu erwarten seien, wie sie der Verurteilung
von 1997 zugrunde lagen. Wegen der Verweigerungshaltung des
Beschwerdeführers hätten Entlassungslockerungen nicht
durchgeführt werden können. Der Versuch einer erneuten
externen Begutachtung habe sich erübrigt, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich an der ablehnenden
Haltung des Beschwerdeführers etwas ändern werde.
29
Diese Einschätzungen der
Strafvollstreckungsgerichte berücksichtigen nicht
ausreichend, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges
der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner
Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes
Gewicht auch für die Anforderungen gewinnt, die an die für
die Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu
stellen sind.
30
Um der verfassungsrechtlich gebotenen
bestmöglichen Sachaufklärung nachzukommen, hätten die
Vollstreckungsgerichte sich ernsthaft darum bemühen müssen,
zur Vorbereitung der angegriffenen Entscheidungen ein
Sachverständigengutachten eines anstaltsfremden
Sachverständigen einholen. Der Beschwerdeführer war neun
Jahre in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht, ohne
dass innerhalb dieses Zeitraums zumindest ein externes
psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde,
das eine ausreichende Grundlage für die Anordnung der
Fortdauer der Unterbringung bildete. Das im Jahr 2001
eingeholte Gutachten von Prof. Dr. F. wurde zwar der
Entscheidung des Landgerichts Regensburg von Oktober 2001
zugrunde gelegt; diese Entscheidung wurde jedoch vom
Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 28. Mai
2002 mit der Begründung aufgehoben, dass das Gutachten an
erheblichen Mängeln leide und weder für eine Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung noch für die Ablehnung einer
Aussetzung eine verwertbare Grundlage darstellen könne. Alle
nachfolgenden Entscheidungen über die Fortdauer der
Unterbringung wurden lediglich auf Stellungnahmen des
Bezirksklinikums gestützt.
31
Im vorliegenden Fall durften Bemühungen zur
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bereits
deshalb unterlassen werden, weil der Beschwerdeführer im Jahr
2002 nicht zu einer Exploration durch den gerichtlich
bestellten Sachverständigen bereit gewesen war. Zwar hat der
Untergebrachte keinen Anspruch auf eine Untersuchung durch
einen von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen. Die
Strafvollstreckungsgerichte sind daher grundsätzlich nicht
verpflichtet, einen neuen Sachverständigen einzusetzen,
solange kein berechtigter Grund für eine Ablehnung des
gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sinne von
§ 74 StPO besteht. Im Hinblick auf die Besonderheiten
des vorliegenden Falles waren die Strafvollstreckungsgerichte
vor Erlass der angegriffenen Entscheidungen jedoch
verpflichtet, sich zur Erreichung einer zureichenden
Sachaufklärung um eine Begutachtung durch einen externen
Sachverständigen zu bemühen. Bei dem Beschwerdeführer besteht
die – möglicherweise krankhaft - verfestigte Vorstellung, er
werde von den beiden ursprünglich vorgeschlagenen
Sachverständigen und den behandelnden Klinikärzten nicht
unvoreingenommen beurteilt. Diesen Bedenken des
Beschwerdeführers war im Jahr 2001 auch dadurch Rechnung
getragen worden, dass statt eines der beiden vom Gericht
vorgeschlagenen Sachverständigen der von dem Beschwerdeführer
vorgeschlagene Sachverständige Prof. Dr. F. mit der
Begutachtung beauftragt wurde. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach der zurückverweisenden Entscheidung des
Oberlandesgerichts Nürnberg der Begutachtung durch einen der
von ihm bereits anfänglich abgelehnten Gutachter und einen
der behandelnden Klinikärzte entgegentrat, darf daher nicht
auf Dauer dazu führen, dass der Versuch einer Begutachtung
durch einen externen Sachverständigen nicht mehr unternommen
wird. Solange die Möglichkeit bestand, im Wege der
Durchführung von Entlassungslockerungen die Basis der
prognostischen Beurteilung zu erweitern, hat sich die
unterlassene Hinzuziehung eines externen Sachverständigen
noch innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsrahmens
gehalten. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht nur seit
geraumer Zeit jeden Kontakt mit den behandelnden Ärzten und
dem Anstaltspersonal ablehnt, sondern sich auch seit dem Jahr
2005 kategorisch weigert, an Entlassungslockerungen
mitzuwirken, mussten sich die Strafvollstreckungsgerichte
nunmehr bemühen, über die Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte hinaus eine zureichende Beurteilungsgrundlage zu
gewinnen. Im Hinblick auf die mit zunehmender Dauer der
Unterbringung gestiegenen Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges hätte dies durch
Einholung eines externen Sachverständigengutachtens geschehen
müssen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Begutachtung von
vornherein nicht bereit gewesen wäre; vielmehr wurde bereits
mit Schreiben des Verteidigers des Beschwerdeführers vom
26. Januar 2004 und mit Schreiben des Beschwerdeführers
vom 2. Februar 2004 die Bereitschaft zu einer
Begutachtung durch einen externen Sachverständigen erklärt
und ein in Betracht kommender Sachverständiger benannt.
32
3. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, vor allem die
Frage, ob das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer
angekündigte Beschwerdebegründung hätte abwarten und dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu dem
ärztlichen Bericht vom 3. August 2006 hätte geben
müssen, kommt es nicht mehr an, weil jedenfalls eine
Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zum Erfolg der
Verfassungsbeschwerde führt.
33
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG
durch Landgericht und Oberlandesgericht festzustellen. Die
angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das
noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden
haben wird.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.