BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2386/08 -
des russischen Staatsangehörigen B...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung
des Beschwerdeführers an die Republik Belarus zum Zwecke der
Strafverfolgung.
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1. Dem Beschwerdeführer, der die russische
Staatsangehörigkeit besitzt, wird in der Republik Belarus die
Begehung eines zweifachen Mordes zur Last gelegt. Nach
Art. 100 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus von
1960 wird vorsätzlicher Mord unter erschwerenden Umständen
mit einer Freiheitsstrafe von acht bis zu fünfzehn Jahren
oder mit der Todesstrafe bestraft.
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Das Auslieferungsersuchen enthält einen
Passus, demzufolge die belarussische
Generalstaatsanwaltschaft garantiere, dass nach der
Auslieferung die Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer nicht
angewandt und die Unterbringung des Beschwerdeführers in
einer Haftanstalt erfolgen werde, die den Vorgaben der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und den
Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/ Mindestgrundsätzen für
die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987
entsprechen werde. Angehörige der deutschen Botschaft könnten
den Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung in der Haft
besuchen. Er werde keinerlei Folter, unmenschlicher oder
demütigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt
werden.
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2. Das Oberlandesgericht Dresden ordnete
zunächst die vorläufige Auslieferungshaft und - nach Eingang
der Auslieferungsunterlagen - mit Beschluss vom 21. Mai 2008
deren Fortdauer an.
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Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens bestritt
der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten. Im
Hinblick auf die erste der vorgeworfenen Taten überreichte er
die notarielle Aussage eines Zeugen, wonach er als Mitglied
einer Sportmannschaft zum Tatzeitpunkt an Wettkämpfen an
einer vom Tatort weit entfernten Örtlichkeit teilgenommen
habe. Darüber hinaus legte er notarielle Aussagen eines
weiteren Zeugen vor, der bekundete, dass er unter
foltergleichen Umständen zu einer unwahren, den
Beschwerdeführer belastenden Aussage gezwungen worden sei. Er
habe die unter Zwang unterschriebene Zeugenerklärung nicht
gelesen, wisse aber, dass er darin den Beschwerdeführer einer
auf dem Gebiet der Republik Belarus begangenen Straftat
bezichtigt habe. In Wirklichkeit behaupte er Letzteres aber
nicht.
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3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29.
September 2008 erklärte das Oberlandesgericht Dresden die
Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig.
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Den vom Beschwerdeführer gemäß § 77 IRG
in Verbindung mit § 33a StPO gestellten Antrag, das
Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass
des Beschlusses vom 29. September 2008 bestand, wies das
Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.
November 2008 als unbegründet zurück. Auch die gleichzeitig
erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gebe keinen
Anlass, den Beschluss vom 29. September 2008 aufzuheben.
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4. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, die beiden angegriffenen Entscheidungen
verletzten ihn in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 102, Art. 1 Abs. 1
Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101
Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG sowie
Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 2 EMRK und
Art. 6 Abs. 2 EMRK.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Rechts auf rechtliches Gehör rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde in Ermangelung einer den in § 92,
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG normierten
Anforderungen genügenden Begründung bereits unzulässig. Zu
den Anforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde zählt insoweit auch die Darlegung,
inwieweit durch die angegriffene Entscheidung das bezeichnete
Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84
). Auf der Grundlage des Vortrags des
Beschwerdeführers ist eine derartige Verletzung nicht
erkennbar. Er legt nicht dar, inwiefern die angegriffenen
Entscheidungen seinen Sachvortrag oder Teile davon nicht zur
Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben.
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Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass
der Gehörsgrundsatz die Gerichte verpflichtet, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den
Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE
64, 1 ; 87, 1 ). Aus Art. 103
Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, jedes
Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung
ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann
nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den
Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu
erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen
Umständen des Falls ergibt (vgl. BVerfGE 96, 205
; stRspr). Solche besonderen Umstände sind
hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Das
Oberlandesgericht hat sich in den beiden angegriffenen
Entscheidungen mit den wesentlichen Einwänden des
Beschwerdeführers explizit auseinandergesetzt. Anhaltspunkte
dafür, dass es einzelne entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte in verfassungswidriger Weise nicht zur
Kenntnis genommen hätte, sind auf der Grundlage des Vortrags
des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Im Hinblick auf den
Beschluss vom 29. September 2008 verkennt er zudem, dass ein
möglicher Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
jedenfalls im Rahmen der Entscheidung über die Gehörsrüge
gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO geheilt
worden ist.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
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Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung im
Auslieferungsverfahren sind, soweit die Behandlung des
Verfolgten im ersuchenden Staat in Rede steht, nicht die
Grundrechte und sonstigen rechtsstaatlichen Gewährleistungen
des Grundgesetzes in der Ausprägung, wie sie auf rein
innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden. Das
Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten
Staates in die Völkerrechtsordnung aus (vgl. Präambel,
Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2,
Art. 23 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde
Rechtsordnungen und Anschauungen grundsätzlich zu achten,
auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen
innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Sollen der im
gegenseitigen Interesse bestehende zwischenstaatliche
Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische
Handlungsfähigkeit der Bundesregierung unangetastet bleiben,
so ist eine Beschränkung des verfassungsrechtlichen Maßstabs
geboten. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob
einer Auslieferung die Verletzung des nach Art. 25 GG in
der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren
Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung
entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75,
1 ; 108, 129 ; BVerfGK 3, 159
). Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt
§ 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, indem
dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die
Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie
wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
widersprechen würde. Die Auslegung und Anwendung der Gesetze
auf den konkreten Sachverhalt und dessen Beurteilung sind
allerdings grundsätzlich Sache des dafür zuständigen
Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Auch
in Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht
insoweit nur, ob die Anwendung der einschlägigen
einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu eingeschlagene
Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist
und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung
auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 108, 129 ; BVerfGK 2, 82
).
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An diesen Maßstäben gemessen begegnet es
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Oberlandesgericht den gegen den Beschwerdeführer bestehenden
Tatverdacht nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG
geprüft hat (a). Ferner hat das Oberlandesgericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das
Vorliegen eines Auslieferungsverbots gemäß § 8 IRG wegen
der Gefahr einer Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe
gegen den Beschwerdeführer sowie das Vorliegen eines
Auslieferungshindernisses wegen der Gefahr der Verletzung des
genannten grundrechtlichen Mindeststandards durch die
Republik Belarus verneint (b).
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a) Nach § 10 Abs. 2 IRG ist der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Tatverdacht nur zu
prüfen, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die vom
Oberlandesgericht insoweit vorgenommene Auslegung dieser
Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach das von einem
Zeugen bestätigte Alibi, nicht am Tatort gewesen zu sein,
ebenso wenig ausreichend ist für die Annahme besonderer
Gründe im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG, wie die
Benennung eines Alibizeugens, offenbart weder sachfremde noch
willkürliche Erwägungen. Der Wahrheitsgehalt von derartigen,
im Rahmen des Auslieferungsverfahrens abgegebener
Zeugenaussagen kann jedenfalls angezweifelt werden und macht
insbesondere weitere Ermittlungen notwendig. Es ist insoweit
immer eine Überprüfung der Zeugenaussage durch eine spezielle
Beweiswürdigung notwendig, da die Richtigkeit der Aussage nie
als eindeutig und unzweifelhaft angesehen werden kann.
Derartige Überprüfungen und Erhebungen sind aber stets Sache
des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um
Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung
ersuchten Staates (vgl. Lagodny/Schomburg/Hackner, in:
Schomburg/Lagodny/Gleß/
Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
4. Auflage 2006, Rn. 47 zu § 10 IRG).
16
b) Das Oberlandesgericht hat schließlich
zutreffend seinen Entscheidungen die Auffassung zugrunde
gelegt, dass eine entsprechende, im Auslieferungsverfahren
erteilte, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung
grundsätzlich geeignet ist, etwaige Bedenken hinsichtlich der
Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im
Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht
eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38
; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159
; 6, 13 ; 6, 334 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2008 -
2 BvR 733/08 -, juris). Auch in dieser Hinsicht ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht den genannten Passus in dem
Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der
Republik Belarus als eine hinreichende, völkerrechtlich
verbindliche Zusicherung der Nichtanwendung der Todesstrafe,
der Wahrung des völkerrechtlichen Mindeststandards
hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sowie der
sonstigen Behandlung des Beschwerdeführers in der Republik
Belarus angesehen hat. Insbesondere bestehen auch keine
Bedenken dagegen, dass das Oberlandesgericht keinen Anlass
gesehen hat, an der Einhaltung der Zusicherung zu zweifeln.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob, was der
Beschwerdeführer bestreitet, die Republik Belarus generell
ihre Zusicherungen einhält. Entscheidend ist allein, ob sie
ihren daraus folgenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nachkommt. Dies hat
das Oberlandesgericht auf Grundlage der berichteten
Erfahrungswerte des Auswärtigen Amtes und insbesondere im
Hinblick auf den Umstand, dass offenbar bisher keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Republik Belarus ihre
Zusicherungen nicht einhalten würde, willkürfrei
angenommen.
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Die Republik Belarus ist darüber hinaus
Konventionsstaat des Internationalen Paktes über Bürgerliche
und Politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II
S. 1533 - IPBR) sowie der UN-Antifolterkonvention. Sie
hat sich damit - auch gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten
Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhaltung der in
diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu
denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7
IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolterkonvention) und der
Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen (Art. 10 IPBR)
auch verfahrensrechtliche Mindestgarantien (Art. 14
IPBR) gehören, verpflichtet (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -,
juris). Mit den im Auslieferungsverfahren gegebenen
Zusicherungen hat die Republik Belarus diese völkerrechtliche
Verpflichtung für den konkreten Fall des Beschwerdeführers
wiederholt und bekräftigt. Daher ist die von dem
Oberlandesgericht geäußerte Erwartung, dass die Behandlung
des Beschwerdeführers in der Republik Belarus von der
Bundesregierung besonders beobachtet wird, ebenso
nachvollziehbar, wie die Annahme, dass ein Verstoß gegen die
genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen das gegenseitige
Vertrauen als unabdingbare Grundlage des
Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl.
BVerfGE 108, 129 ).
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Darüber hinaus kommt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts
nicht in Betracht (§§ 114, 121 ZPO), da die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.