BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 239/09 -
des Herrn S ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. März 2009 einstimmig beschlossen:
1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie setzt sich in keiner Weise mit der angegriffenen
Entscheidung inhaltlich auseinander und lässt die Möglichkeit
einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht
einmal im Ansatz erkennen.
2
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in
Höhe von 200 € ist gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG veranlasst,
weil der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden
Hinweises durch den Präsidialrat des
Bundesverfassungsgerichts weiter auf einer Entscheidung über
seine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde
bestanden hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht
hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für
jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden
gehindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen
zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren
kann.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.