BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2391/07 -
des Herrn N ... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; sie ist teilweise unzulässig und
ansonsten unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
richtet. Diese ist durch die Entscheidung des Landgerichts
prozessual überholt.
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2. Eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
festgestellt, dass die in § 81g StPO geregelte
molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen und die
Speicherung des dadurch gewonnenen
DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Vorsorge für die
Verfolgung von Straftaten keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnen (BVerfGE 103, 21 ff.). Da die Maßnahme
eine auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraussetze,
dass gegen den Betroffenen künftig weitere Strafverfahren
wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein
werden, sei sie auf besondere Fälle beschränkt und also
verhältnismäßig. Eine tragfähig begründete Entscheidung setze
allerdings voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung,
insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und
Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnaher
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, vorausgehe.
Notwendig und ausreichend für die Anordnung sei, dass wegen
der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat,
der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn
künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen seien. Dabei sei eine auf den
Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen,
verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar
dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme
der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher
Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00, 2 BvR
1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 -, NJW 2001, S. 2320;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar
2006, - 2 BvR 561/03 -, juris).
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b) Die Entscheidung des Landgerichts genügt im
Hinblick auf diesen Maßstab den Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Anordnung.
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Das Landgericht stützt seine Entscheidung
darauf, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von
mehreren Monaten hinweg die Waffe besessen und am Tag ihrer
Beschlagnahme auf offener Straße mitsamt zugehöriger Munition
bei sich geführt habe. Dies berge ein erhebliches
Gefährdungspotential und eine damit einhergehende
Verunsicherung der Rechtsgemeinschaft in sich, zumal der
Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe für das
Mitsichführen der Waffe habe angeben wollen. Vor diesem
Hintergrund konnte das Landgericht auf der Grundlage des von
ihm zutreffend benannten Maßstabs das Vorliegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise annehmen.
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Grund zu der Annahme gegen den
Beschwerdeführer künftig zu führender Strafverfahren wegen
Straftaten von erheblicher Bedeutung sieht das Landgericht in
der Art und Weise der Tatbegehung, ferner darin, dass der
Beschwerdeführer einen Hang zu Waffen habe, was die Tatsache
nahelege, dass in seinem Fahrzeug auch eine Gaspistole
sichergestellt worden sei, und in dem Umstand, dass gegen ihn
ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen ist.
Damit würdigt das Landgericht Umstände, die im Sinne des
§ 81g Abs. 1 Satz 1 StPO die Art der Tat und die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers betreffen. Indem das
Landgericht auf den Gesichtspunkt der Kontaktverbote nach dem
Gewaltschutzgesetz abstellt, bezieht es außerdem sonstige
Erkenntnisse im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO in
Form kriminalistischer Erfahrungswerte über die Häufigkeit
von im Zusammenhang mit solchen Verboten sich ereignenden
erheblichen Straftaten mit ein.
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Die Würdigung des Landgerichts ist insgesamt
auf den Einzelfall bezogen und lässt erkennen, dass das
Gericht seiner Entscheidung Erkenntisse aus den
Strafverfahrens-, Vollstreckungs- und Zivilverfahrensakten
zugrunde gelegt und die persönliche Situation des
Beschwerdeführers in seine Erwägungen einbezogen hat.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.