BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR
239/14 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 31. Oktober 2013 - 19 C 12.2233 -,
b)
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 20. September 2012 - AN 6 K 11.01671 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 8. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
1
Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 ; 91, 146 ). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).
2
Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - nach Erschöpfung des Rechtswegs aufgrund der Gegenvorstellung - die angegriffenen Beschlüsse aufgrund der grundrechtsbezogenen Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben.
3
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.